Alltag & Haushalt · Rundfunkbeitrag · RBStV

Rundfunkbeitrag 2026: 18,36 € im Monat je Wohnung

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 € im Monat — je Wohnung, nicht je Person und nicht je Gerät. Im Regelfall zahlst du ihn vierteljährlich, also 55,08 € auf einmal; im Jahr sind das 220,32 €. Diese Höhe gilt unverändert seit 2021.

18,36 €je Monat und Wohnung
55,08 €je Quartal (Regelfall)
Der Beitrag hängt an der Wohnung — nicht an Personen, Geräten oder daran, ob jemand die Programme nutzt. Im Jahr sind es 220,32 €.
§ 8 RFinStVunverändert seit 2021bundesweit gleich
Eine Wohnung, ein Beitrag

In einer Wohngemeinschaft fällt er deshalb nur einmal an. Wer eine Nebenwohnung hat, zahlt dafür auf Antrag nichts zusätzlich.

Befreiung und Ermäßigung ↓
Grafik · Verlauf seit 2013

Drei Beträge in 13 Jahren — und seit 2021 steht er still

Seit der Umstellung auf den wohnungsbezogenen Beitrag 2013 hat sich die Höhe zweimal geändert: 2015 nach unten, 2021 nach oben. Die Erhöhung auf 18,36 € trat nicht durch Ratifikation aller Länder in Kraft, sondern durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Kurzfassung: Der monatliche Rundfunkbeitrag lag 2013 bei 17,98 €, sank 2015 auf 17,50 € und liegt seit 2021 bei 18,36 €.

Höhe des Rundfunkbeitrags je Monat seit 2013Der monatliche Rundfunkbeitrag lag 2013 bei 17,98 €, sank 2015 auf 17,50 € und liegt seit 2021 bei 18,36 €.0 €5,00 €10,00 €15,00 €20,00 €17,98 €01.01.201317,50 €01.04.201518,36 €01.08.2021

⚠ Monatsbeträge je Wohnung. Die Erhöhung zum 20.07.2021 beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20), nachdem ein Land die Zustimmung zum Staatsvertrag verweigert hatte.

Zahlung · § 7 Abs. 3 RBStV

Warum die erste Rechnung so hoch aussieht

Der Beitrag wird nicht monatlich abgebucht, sondern im Regelfall vierteljährlich in der Mitte des Quartals — auf einmal 55,08 €. Andere Zahlweisen sind möglich, günstiger wird es dadurch nicht: Der Jahresbetrag bleibt immer 220,32 €.

Zahlweisen des Rundfunkbeitrags und die jeweilige Zahlungshöhe
ZahlweiseBetrag je ZahlungRhythmusStatus
vierteljährlich in der Mitte des Quartals55,08 €alle 3 Monategesetzlicher Regelfall
halbjährlich im Voraus110,16 €alle 6 Monateauf Wunsch
jährlich im Voraus220,32 €alle 12 Monateauf Wunsch
monatlich — nur per SEPA-Lastschrift18,36 €jeden Monatauf Wunsch

⚠ Monatliche Zahlung ist nur per SEPA-Lastschrift möglich. Einen Rabatt für Vorauszahlung gibt es nicht.

Befreiung & Ermäßigung · § 4 RBStV

Wer nichts oder nur 6,12 € zahlt

Die Tatbestände sind im Staatsvertrag abschließend aufgezählt — ein niedriges Einkommen allein genügt nicht. Beides gilt nur auf Antrag und gegen Nachweis; wer erst später beantragt, bekommt in der Regel höchstens drei Jahre rückwirkend erstattet.

Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände beim Rundfunkbeitrag
WerFolgeRechtsgrundlage
Bürgergeld / Grundsicherungsgeld nach dem SGB IIvolle Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIvolle Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV
BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe — nur bei Unterkunft außerhalb des Elternhausesvolle Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzvolle Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV
Blindenhilfe, Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie taubblinde Menschenvolle Befreiung§ 4 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 RBStV
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweisermäßigt auf 6,12 €§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV
blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderungermäßigt auf 6,12 €§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV
hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich istermäßigt auf 6,12 €§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV
Einkommen knapp oberhalb der Sozialleistungsgrenze — Befreiung im Einzelfall auf AntragBefreiung im Einzelfall§ 4 Abs. 6 RBStV

⚠ Die Aufzählung folgt § 4 RBStV und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Über den Antrag entscheidet der Beitragsservice auf Grundlage des Bescheids über die Sozialleistung.

Beitragspflicht

Wohnung, Nebenwohnung, Betrieb — wer wofür zahlt

Beitragspflichtig ist, wer eine Wohnung innehat (§ 2 RBStV). Gemeldet wird eine Person je Wohnung; ob dort eine oder fünf leben, ändert nichts. Für eine Nebenwohnung wird auf Antrag kein zweiter Beitrag erhoben — das folgt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 und steht seither in § 4a RBStV. Automatisch passiert das nicht: Nötig sind der Antrag, die Meldebescheinigung für die Nebenwohnung und die Beitragsnummer der Hauptwohnung.

Betriebsstätten zahlen zusätzlich und gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (§ 5 RBStV) — von einem Drittelbeitrag bei bis zu acht Beschäftigten bis zu 180 Beiträgen in den größten Unternehmen. Für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge fällt je Fahrzeug ein Drittelbeitrag an, das erste Fahrzeug je Betriebsstätte bleibt frei. Für Privathaushalte spielt beides keine Rolle: Das eigene Auto ist nie beitragspflichtig.

Zahlen einordnen

Den Rundfunkbeitrag einordnen

Was die Zahl zeigt

Die Zahlen zeigen die staatsvertraglich festgelegte Höhe des Rundfunkbeitrags und ihre drei Stufen seit der Umstellung 2013. Der Beitrag ist keine Gebühr für ein Gerät, sondern eine Abgabe je Wohnung: Ob dort ein Fernseher steht, ob jemand die Programme nutzt und wie viele Menschen dort leben, spielt rechtlich keine Rolle. Die Beträge für Quartal, Halbjahr und Jahr sind aus dem Monatsbetrag gerechnet, nicht abgeschrieben.

Wie du sie liest

Eine Wohnung — ein Beitrag. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, zahlt zusammen einmal, nicht jede Person einzeln; wer eine Nebenwohnung hat, kann sich dafür auf Antrag befreien lassen. Der Beitrag wird nicht monatlich abgebucht, sondern in der Mitte eines Quartals für drei Monate, was die erste Rechnung ungewohnt hoch aussehen lässt. Für Menschen mit bestimmten Sozialleistungen oder dem Merkzeichen RF gibt es Befreiung oder Ermäßigung — beides aber nur auf Antrag und nicht rückwirkend ohne Nachweis.

Wo die Grenze liegt

Wir zeigen die Höhe und die gesetzlichen Tatbestände, nicht deinen Einzelfall. Ob eine Befreiung greift, entscheidet der Beitragsservice auf Grundlage deines Bescheids über die Sozialleistung — eine Selbsteinschätzung ersetzt den Antrag nicht. Die Staffel für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist hier nur an ihren Endpunkten benannt, weil sie an Beschäftigtenzahlen hängt. Und der oft zitierte Betrag für die Beitragsperiode ab 2027 ist eine Empfehlung der KEF, kein beschlossener Wert: Wirksam wird eine Änderung erst, wenn alle 16 Länder einen Staatsvertrag ratifizieren.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 € pro Monat und Wohnung. Vierteljährlich sind das 55,08 €, im Jahr 220,32 €. Der Betrag ist bundesweit gleich und gilt unverändert seit dem 20. Juli 2021.

Muss jede Person in einer WG den Rundfunkbeitrag zahlen?

Nein. Der Beitrag wird je Wohnung erhoben, nicht je Person. In einer Wohngemeinschaft fällt er deshalb nur einmal an — 18,36 € im Monat für die gesamte Wohnung. Eine Person meldet sich an und zahlt, die Aufteilung untereinander ist Privatsache. Sind mehrere Personen angemeldet, sollte man die überzähligen Anmeldungen unter Angabe der Beitragsnummer der zahlenden Person abmelden.

Zahle ich auch, wenn ich keinen Fernseher habe?

Ja. Seit 2013 ist der Beitrag geräteunabhängig: Er knüpft an die Wohnung an, nicht an ein Empfangsgerät. Ob du einen Fernseher, ein Radio oder gar kein Gerät besitzt und ob du die Programme jemals nutzt, ändert an der Beitragspflicht nichts. Das war der Kern der Reform — vorher war jedes Gerät einzeln anzumelden.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Befreit wird, wer eine der in § 4 RBStV abschließend aufgezählten Sozialleistungen bezieht — unter anderem Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, BAföG bei auswärtiger Unterkunft oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Menschen mit dem Merkzeichen RF sowie blinde und hörgeschädigte Menschen zahlen einen ermäßigten Beitrag von 6,12 € im Monat. Beides gilt nur auf Antrag und gegen Nachweis; wer knapp über der Sozialleistungsgrenze liegt, kann einen Härtefallantrag stellen.

Muss ich für eine Zweitwohnung noch einmal zahlen?

Nein, aber nur auf Antrag. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 entschieden hatte, dass ein zweiter Beitrag für dieselbe Person verfassungswidrig ist, wird für eine Nebenwohnung kein zusätzlicher Beitrag erhoben (§ 4a RBStV). Die Befreiung passiert allerdings nicht automatisch: Du musst sie beantragen und die Meldebescheinigung für die Nebenwohnung sowie die Beitragsnummer der Hauptwohnung vorlegen.

Steigt der Rundfunkbeitrag 2027 auf 18,64 €?

Beschlossen ist das nicht. Die KEF — die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs — hat 18,64 € ab dem 01. Januar 2027 empfohlen. Eine Empfehlung ändert die Höhe aber nicht: Dafür müssten alle 16 Länder einen Staatsvertrag schließen und ihre Parlamente ihn ratifizieren. Genau daran scheiterte die Erhöhung 2021 zunächst — sie trat erst durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Kraft. Solange nichts ratifiziert ist, gilt 18,36 €.

Kann ich monatlich statt vierteljährlich zahlen?

Ja, aber nur per SEPA-Lastschrift. Der gesetzliche Regelfall ist die Zahlung in der Mitte eines Quartals für drei Monate (55,08 €). Auf Wunsch kannst du auch halbjährlich (110,16 €) oder jährlich (220,32 €) im Voraus zahlen — einen Rabatt gibt es dafür nicht, der Jahresbetrag ist in jedem Fall derselbe.

Das fragen sich viele als Nächstes

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