Rente & Alter · Altersgrenzen · SGB VI
Renteneintrittsalter: mit 67 Jahre in Rente
Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahre. Mit 45 Beitragsjahren geht es abschlagsfrei schon mit 65 Jahre, mit 35 Jahren ab 63 Jahre — dann aber mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 %. Für ältere Jahrgänge liegen alle drei Grenzen niedriger.
Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67, die Grenze für 45 Beitragsjahre getrennt davon von 63 auf 65.
Tabelle je Jahrgang ↓Erst ein Monat je Jahrgang, dann zwei
Die Grafik zeigt die Regelaltersgrenze in Monaten, nicht in Jahren — nur so wird der Knick sichtbar: Bis Jahrgang 1958 steigt sie um einen Monat je Jahrgang, danach um zwei. Genau dort liegen die meisten Überschlagsrechnungen daneben.
Kurzfassung: Die Regelaltersgrenze steigt von 65 Jahre und 1 Monat für Jahrgang 1947 auf 67 Jahre ab Jahrgang 1964.
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze in Monaten |
|---|---|
| 1947 | 781 Monate |
| 1948 | 782 Monate |
| 1949 | 783 Monate |
| 1950 | 784 Monate |
| 1951 | 785 Monate |
| 1952 | 786 Monate |
| 1953 | 787 Monate |
| 1954 | 788 Monate |
| 1955 | 789 Monate |
| 1956 | 790 Monate |
| 1957 | 791 Monate |
| 1958 | 792 Monate |
| 1959 | 794 Monate |
| 1960 | 796 Monate |
| 1961 | 798 Monate |
| 1962 | 800 Monate |
| 1963 | 802 Monate |
| 1964 | 804 Monate |
⚠ Angegeben ist das Alter in Lebensmonaten. Wann die Rente tatsächlich beginnt, hängt zusätzlich vom Geburtsdatum ab — das Gesetz nennt Altersgrenzen, keine Kalenderdaten.
Drei Wege in die Rente, je Jahrgang
Die letzte Spalte zeigt den frühestmöglichen Beginn mit 35 Beitragsjahren samt dem Abschlag, der dafür dauerhaft fällig wird. Er misst sich an der Regelaltersgrenze desselben Jahrgangs — deshalb wächst er mit ihr.
| Jahrgang | Regelaltersgrenze | abschlagsfrei mit 45 Jahren | frühestens mit 35 Jahren |
|---|---|---|---|
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat | 63 Jahre | 63 Jahre · −7,5 % |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate | 63 Jahre | 63 Jahre · −7,8 % |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate | 63 Jahre | 63 Jahre · −8,1 % |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate | 63 Jahre | 63 Jahre · −8,4 % |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate | 63 Jahre | 63 Jahre · −8,7 % |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate | 63 Jahre | 63 Jahre · −9 % |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate | 63 Jahre und 2 Monate | 63 Jahre · −9,3 % |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate | 63 Jahre und 4 Monate | 63 Jahre · −9,6 % |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate | 63 Jahre und 6 Monate | 63 Jahre · −9,9 % |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate | 63 Jahre und 8 Monate | 63 Jahre · −10,2 % |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate | 63 Jahre und 10 Monate | 63 Jahre · −10,5 % |
| 1958 | 66 Jahre | 64 Jahre | 63 Jahre · −10,8 % |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate | 63 Jahre · −11,4 % |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate | 63 Jahre · −12 % |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate | 63 Jahre · −12,6 % |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate | 63 Jahre · −13,2 % |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate | 63 Jahre · −13,8 % |
| 1964 | 67 Jahre | 65 Jahre | 63 Jahre · −14,4 % |
⚠ Ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt ist, entscheidet die Rentenversicherung. Bei der 45-Jahre-Rente zählen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in der Regel nicht mit.
0,3 % je Monat — dauerhaft
Gerechnet an der Standardrente von 1.913,40 € im Monat (45 Entgeltpunkte × 42,52 €). Die letzte Zeile ist der Maximalfall für Jahrgänge ab 1964: 48 Monate vor der Regelaltersgrenze.
| Vorzeitiger Beginn | Abschlag | Rente je Monat | weniger je Monat | weniger je Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 12 Monate früher | 3,6 % | 1.844,52 € | −68,88 € | −827 € |
| 24 Monate früher | 7,2 % | 1.775,64 € | −137,76 € | −1.653 € |
| 36 Monate früher | 10,8 % | 1.706,75 € | −206,65 € | −2.480 € |
| 48 Monate früher | 14,4 % | 1.637,87 € | −275,53 € | −3.306 € |
⚠ Die Standardrente ist eine Rechengröße, kein Durchschnitt: Sie unterstellt 45 Jahre Beitragszahlung zum jeweiligen Durchschnittsentgelt. Der Abschlag wirkt prozentual, die Eurobeträge skalieren also mit der eigenen Rentenhöhe.
Der Abschlag verschwindet nicht mit der Regelaltersgrenze
Das ist die häufigste Fehlannahme zur vorzeitigen Rente: Viele erwarten, dass die Rente an dem Tag, an dem sie die Regelaltersgrenze erreicht hätten, auf den vollen Betrag springt. Sie tut es nicht. Der Zugangsfaktor wird einmal bei Rentenbeginn festgesetzt und bleibt für die gesamte Laufzeit — und er wirkt auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente, die aus dieser Rente abgeleitet wird.
Ausgleichen lässt er sich nur vorher: Ab dem 50. Lebensjahr kann man beim Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die nötige Ausgleichszahlung anfordern und den Abschlag durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise vermeiden (§ 187a SGB VI). Umgekehrt gilt dieselbe Mechanik nach oben: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, bekommt 0,5 % je Monat mehr — ebenfalls dauerhaft, und zusätzlich zu den Entgeltpunkten der weitergearbeiteten Zeit.
Die Altersgrenzen einordnen
Die Tabelle zeigt für jeden Jahrgang drei Grenzen: die Regelaltersgrenze, die abschlagsfreie Grenze für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und den frühestmöglichen Beginn mit 35 Beitragsjahren samt dem Abschlag, der dafür fällig wird. Alle Werte sind aus den Anhebungsregeln der §§ 235 und 236b SGB VI gerechnet, nicht aus einer Tabelle übernommen — deshalb steht hier auch für Jahrgänge eine Zahl, an die beim Abschreiben niemand denkt.
Zwei Anhebungen laufen parallel und werden ständig verwechselt. Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67 Jahre, und zwar in zwei Geschwindigkeiten: ein Monat je Jahrgang bis 1958, danach zwei Monate je Jahrgang. Die Grenze für die 45-Jahre-Rente steigt getrennt davon von 63 auf 65 Jahre, in gleichmäßigen Zweimonatsschritten ab Jahrgang 1953. Beide enden beim Jahrgang 1964 — ab dann bewegt sich nichts mehr, und der Abstand zwischen beiden beträgt konstant zwei Jahre. Der Abschlag bei vorzeitigem Beginn misst sich immer an der Regelaltersgrenze, nicht an einem festen Alter.
Das Gesetz nennt Altersgrenzen in Jahren und Monaten, keine Kalenderdaten: Wann genau die Rente beginnt, hängt am Geburtsdatum, nicht nur am Jahrgang. Ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt ist, entscheidet die Rentenversicherung — und dabei gilt eine Regel, die viele Rechnungen zunichtemacht: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen bei der 45-Jahre-Rente in der Regel nicht mit. Nicht abgebildet sind außerdem die Anhebungsstaffel für schwerbehinderte Menschen vor Jahrgang 1964, Vertrauensschutzregeln für rentennahe Jahrgänge, die ausgelaufenen Altersrenten für Frauen und für Arbeitslose sowie die Hinzuverdienstregeln. Keine Rentenberatung; maßgeblich ist der Bescheid des Rentenversicherungsträgers.
Kurz beantwortet
Wann kann ich in Rente gehen?
Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahre. Für die Jahrgänge davor liegt sie niedriger: Sie steigt ab Jahrgang 1947 um einen Monat je Jahrgang bis 1958, danach um zwei Monate je Jahrgang. Jahrgang 1960 zum Beispiel erreicht sie mit 66 Jahre und 4 Monate.
Was bringen 45 Beitragsjahre?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte — umgangssprachlich „Rente mit 63“. Sie ist abschlagsfrei, beginnt aber längst nicht mehr mit 63: Die Grenze steigt seit Jahrgang 1953 um zwei Monate je Jahrgang und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahre. Das sind immer noch zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze — ohne jeden Abzug.
Wie hoch ist der Abschlag, wenn ich früher gehe?
0,3 % für jeden Monat, den du vor deiner Regelaltersgrenze beginnst (§ 77 SGB VI). Mit 35 Beitragsjahren geht es frühestens mit 63 Jahre; für Jahrgang 1964 sind das 48 Monate und damit 14,4 % weniger Rente. Bei einer Standardrente von 1.913,40 € wären das rund 275,53 € im Monat.
Fällt der Abschlag später wieder weg?
Nein. Der Abschlag ist dauerhaft — er gilt für die gesamte Rentenlaufzeit und auch für eine spätere Hinterbliebenenrente daraus. Das ist die häufigste Fehlannahme zur vorzeitigen Rente: Viele erwarten, dass die Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf den vollen Betrag springt. Sie tut es nicht. Ausgleichen lässt sich der Abschlag nur vorher, durch zusätzliche Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI.
Lohnt es sich, später in Rente zu gehen?
Rechnerisch ja: Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze steigt die Rente um 0,5 % (§ 77 SGB VI) — ein Jahr Aufschub bringt also 6 % mehr, dauerhaft. Dazu kommen die Entgeltpunkte aus der weitergearbeiteten Zeit. Ob sich das lohnt, ist am Ende eine Frage der Lebenserwartung und der Gesundheit, nicht der Prozentrechnung.
Zählt Arbeitslosigkeit als Beitragsjahr?
Beim Zugang mit 35 Jahren Wartezeit ja, bei der 45-Jahre-Rente nur eingeschränkt: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen dort grundsätzlich mit, aber nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn — es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Zeiten des Bürgergeldbezugs zählen bei der 45-Jahre-Rente überhaupt nicht. Ob deine Wartezeit erfüllt ist, sagt dir verbindlich nur die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Gilt für schwerbehinderte Menschen etwas anderes?
Ja. Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Jahren Wartezeit ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich: für Jahrgänge ab 1964 abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig mit Abschlag ab 62 Jahren (§ 236a SGB VI). Für ältere Jahrgänge gilt eine eigene Anhebungsstaffel mit Vertrauensschutzregeln — die geben wir hier bewusst nicht wieder, weil sie sich aus den Eckwerten nicht ableiten lässt.