Rente & Alter · Altersgrenzen · SGB VI

Renteneintrittsalter: mit 67 Jahre in Rente

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahre. Mit 45 Beitragsjahren geht es abschlagsfrei schon mit 65 Jahre, mit 35 Jahren ab 63 Jahre — dann aber mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 %. Für ältere Jahrgänge liegen alle drei Grenzen niedriger.

67 Jahre Regelaltersgrenze ab 1964
65 Jahre mit 45 Beitragsjahren
Für ältere Jahrgänge liegen beide Grenzen niedriger — die Anhebung endet erst beim Jahrgang 1964. Ab dann bleibt der Abstand konstant bei zwei Jahren.
§ 235 SGB VI§ 236b SGB VIAbschlag 0,3 %/Monat
Zwei Anhebungen, nicht eine

Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67, die Grenze für 45 Beitragsjahre getrennt davon von 63 auf 65.

Tabelle je Jahrgang ↓
Grafik · Anhebung der Regelaltersgrenze

Erst ein Monat je Jahrgang, dann zwei

Die Grafik zeigt die Regelaltersgrenze in Monaten, nicht in Jahren — nur so wird der Knick sichtbar: Bis Jahrgang 1958 steigt sie um einen Monat je Jahrgang, danach um zwei. Genau dort liegen die meisten Überschlagsrechnungen daneben.

Kurzfassung: Die Regelaltersgrenze steigt von 65 Jahre und 1 Monat für Jahrgang 1947 auf 67 Jahre ab Jahrgang 1964.

Regelaltersgrenze in Lebensmonaten nach GeburtsjahrgangDie Regelaltersgrenze steigt von 65 Jahre und 1 Monat für Jahrgang 1947 auf 67 Jahre ab Jahrgang 1964.0 Monate250 Monate500 Monate750 Monate1.000 Monate781 Monate194719491951195319551957792 Monate19591961804 Monate1964

⚠ Angegeben ist das Alter in Lebensmonaten. Wann die Rente tatsächlich beginnt, hängt zusätzlich vom Geburtsdatum ab — das Gesetz nennt Altersgrenzen, keine Kalenderdaten.

Tabelle · alle Jahrgänge

Drei Wege in die Rente, je Jahrgang

Die letzte Spalte zeigt den frühestmöglichen Beginn mit 35 Beitragsjahren samt dem Abschlag, der dafür dauerhaft fällig wird. Er misst sich an der Regelaltersgrenze desselben Jahrgangs — deshalb wächst er mit ihr.

Altersgrenzen der gesetzlichen Rente nach Geburtsjahrgang
JahrgangRegelaltersgrenzeabschlagsfrei mit 45 Jahrenfrühestens mit 35 Jahren
194765 Jahre und 1 Monat63 Jahre63 Jahre · −7,5 %
194865 Jahre und 2 Monate63 Jahre63 Jahre · −7,8 %
194965 Jahre und 3 Monate63 Jahre63 Jahre · −8,1 %
195065 Jahre und 4 Monate63 Jahre63 Jahre · −8,4 %
195165 Jahre und 5 Monate63 Jahre63 Jahre · −8,7 %
195265 Jahre und 6 Monate63 Jahre63 Jahre · −9 %
195365 Jahre und 7 Monate63 Jahre und 2 Monate63 Jahre · −9,3 %
195465 Jahre und 8 Monate63 Jahre und 4 Monate63 Jahre · −9,6 %
195565 Jahre und 9 Monate63 Jahre und 6 Monate63 Jahre · −9,9 %
195665 Jahre und 10 Monate63 Jahre und 8 Monate63 Jahre · −10,2 %
195765 Jahre und 11 Monate63 Jahre und 10 Monate63 Jahre · −10,5 %
195866 Jahre64 Jahre63 Jahre · −10,8 %
195966 Jahre und 2 Monate64 Jahre und 2 Monate63 Jahre · −11,4 %
196066 Jahre und 4 Monate64 Jahre und 4 Monate63 Jahre · −12 %
196166 Jahre und 6 Monate64 Jahre und 6 Monate63 Jahre · −12,6 %
196266 Jahre und 8 Monate64 Jahre und 8 Monate63 Jahre · −13,2 %
196366 Jahre und 10 Monate64 Jahre und 10 Monate63 Jahre · −13,8 %
196467 Jahre65 Jahre63 Jahre · −14,4 %

⚠ Ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt ist, entscheidet die Rentenversicherung. Bei der 45-Jahre-Rente zählen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in der Regel nicht mit.

Nachgerechnet · was früher gehen kostet

0,3 % je Monat — dauerhaft

Gerechnet an der Standardrente von 1.913,40 € im Monat (45 Entgeltpunkte × 42,52 €). Die letzte Zeile ist der Maximalfall für Jahrgänge ab 1964: 48 Monate vor der Regelaltersgrenze.

Wirkung des Rentenabschlags auf die Standardrente
Vorzeitiger BeginnAbschlagRente je Monatweniger je Monatweniger je Jahr
12 Monate früher3,6 %1.844,52 €−68,88 €−827 €
24 Monate früher7,2 %1.775,64 €−137,76 €−1.653 €
36 Monate früher10,8 %1.706,75 €−206,65 €−2.480 €
48 Monate früher14,4 %1.637,87 €−275,53 €−3.306 €

⚠ Die Standardrente ist eine Rechengröße, kein Durchschnitt: Sie unterstellt 45 Jahre Beitragszahlung zum jeweiligen Durchschnittsentgelt. Der Abschlag wirkt prozentual, die Eurobeträge skalieren also mit der eigenen Rentenhöhe.

Der Haken

Der Abschlag verschwindet nicht mit der Regelaltersgrenze

Das ist die häufigste Fehlannahme zur vorzeitigen Rente: Viele erwarten, dass die Rente an dem Tag, an dem sie die Regelaltersgrenze erreicht hätten, auf den vollen Betrag springt. Sie tut es nicht. Der Zugangsfaktor wird einmal bei Rentenbeginn festgesetzt und bleibt für die gesamte Laufzeit — und er wirkt auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente, die aus dieser Rente abgeleitet wird.

Ausgleichen lässt er sich nur vorher: Ab dem 50. Lebensjahr kann man beim Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die nötige Ausgleichszahlung anfordern und den Abschlag durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise vermeiden (§ 187a SGB VI). Umgekehrt gilt dieselbe Mechanik nach oben: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, bekommt 0,5 % je Monat mehr — ebenfalls dauerhaft, und zusätzlich zu den Entgeltpunkten der weitergearbeiteten Zeit.

Zahlen einordnen

Die Altersgrenzen einordnen

Was die Zahl zeigt

Die Tabelle zeigt für jeden Jahrgang drei Grenzen: die Regelaltersgrenze, die abschlagsfreie Grenze für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und den frühestmöglichen Beginn mit 35 Beitragsjahren samt dem Abschlag, der dafür fällig wird. Alle Werte sind aus den Anhebungsregeln der §§ 235 und 236b SGB VI gerechnet, nicht aus einer Tabelle übernommen — deshalb steht hier auch für Jahrgänge eine Zahl, an die beim Abschreiben niemand denkt.

Wie du sie liest

Zwei Anhebungen laufen parallel und werden ständig verwechselt. Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67 Jahre, und zwar in zwei Geschwindigkeiten: ein Monat je Jahrgang bis 1958, danach zwei Monate je Jahrgang. Die Grenze für die 45-Jahre-Rente steigt getrennt davon von 63 auf 65 Jahre, in gleichmäßigen Zweimonatsschritten ab Jahrgang 1953. Beide enden beim Jahrgang 1964 — ab dann bewegt sich nichts mehr, und der Abstand zwischen beiden beträgt konstant zwei Jahre. Der Abschlag bei vorzeitigem Beginn misst sich immer an der Regelaltersgrenze, nicht an einem festen Alter.

Wo die Grenze liegt

Das Gesetz nennt Altersgrenzen in Jahren und Monaten, keine Kalenderdaten: Wann genau die Rente beginnt, hängt am Geburtsdatum, nicht nur am Jahrgang. Ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt ist, entscheidet die Rentenversicherung — und dabei gilt eine Regel, die viele Rechnungen zunichtemacht: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen bei der 45-Jahre-Rente in der Regel nicht mit. Nicht abgebildet sind außerdem die Anhebungsstaffel für schwerbehinderte Menschen vor Jahrgang 1964, Vertrauensschutzregeln für rentennahe Jahrgänge, die ausgelaufenen Altersrenten für Frauen und für Arbeitslose sowie die Hinzuverdienstregeln. Keine Rentenberatung; maßgeblich ist der Bescheid des Rentenversicherungsträgers.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wann kann ich in Rente gehen?

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahre. Für die Jahrgänge davor liegt sie niedriger: Sie steigt ab Jahrgang 1947 um einen Monat je Jahrgang bis 1958, danach um zwei Monate je Jahrgang. Jahrgang 1960 zum Beispiel erreicht sie mit 66 Jahre und 4 Monate.

Was bringen 45 Beitragsjahre?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte — umgangssprachlich „Rente mit 63“. Sie ist abschlagsfrei, beginnt aber längst nicht mehr mit 63: Die Grenze steigt seit Jahrgang 1953 um zwei Monate je Jahrgang und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahre. Das sind immer noch zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze — ohne jeden Abzug.

Wie hoch ist der Abschlag, wenn ich früher gehe?

0,3 % für jeden Monat, den du vor deiner Regelaltersgrenze beginnst (§ 77 SGB VI). Mit 35 Beitragsjahren geht es frühestens mit 63 Jahre; für Jahrgang 1964 sind das 48 Monate und damit 14,4 % weniger Rente. Bei einer Standardrente von 1.913,40 € wären das rund 275,53 € im Monat.

Fällt der Abschlag später wieder weg?

Nein. Der Abschlag ist dauerhaft — er gilt für die gesamte Rentenlaufzeit und auch für eine spätere Hinterbliebenenrente daraus. Das ist die häufigste Fehlannahme zur vorzeitigen Rente: Viele erwarten, dass die Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf den vollen Betrag springt. Sie tut es nicht. Ausgleichen lässt sich der Abschlag nur vorher, durch zusätzliche Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI.

Lohnt es sich, später in Rente zu gehen?

Rechnerisch ja: Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze steigt die Rente um 0,5 % (§ 77 SGB VI) — ein Jahr Aufschub bringt also 6 % mehr, dauerhaft. Dazu kommen die Entgeltpunkte aus der weitergearbeiteten Zeit. Ob sich das lohnt, ist am Ende eine Frage der Lebenserwartung und der Gesundheit, nicht der Prozentrechnung.

Zählt Arbeitslosigkeit als Beitragsjahr?

Beim Zugang mit 35 Jahren Wartezeit ja, bei der 45-Jahre-Rente nur eingeschränkt: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen dort grundsätzlich mit, aber nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn — es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Zeiten des Bürgergeldbezugs zählen bei der 45-Jahre-Rente überhaupt nicht. Ob deine Wartezeit erfüllt ist, sagt dir verbindlich nur die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.

Gilt für schwerbehinderte Menschen etwas anderes?

Ja. Mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Jahren Wartezeit ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich: für Jahrgänge ab 1964 abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorzeitig mit Abschlag ab 62 Jahren (§ 236a SGB VI). Für ältere Jahrgänge gilt eine eigene Anhebungsstaffel mit Vertrauensschutzregeln — die geben wir hier bewusst nicht wieder, weil sie sich aus den Eckwerten nicht ableiten lässt.

Das fragen sich viele als Nächstes

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