Staat & Föderalismus · Stimmt das?
Wie oft kann ein Bürgermeister gewählt werden?
Nein — in keiner der 13 Amtszeit-Normen der Flächenländer steht eine Grenze für die Zahl der Wiederwahlen; ein Bürgermeister kann so oft antreten, wie Wähler ihn wollen. Unterschiedlich ist stattdessen die Länge einer Amtszeit: Sie reicht von fünf bis zehn Jahren, am kürzesten in Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), am längsten im Saarland (§ 31 Abs. 2 KSVG).
Behauptung gegen Fundstelle
- Behauptung
- „Ein Bürgermeister darf höchstens zweimal gewählt werden.“
- Urteil
- Stimmt nicht
- Antwort
- So oft er gewählt wird — keine der geprüften Amtszeit-Normen begrenzt die Zahl der Wiederwahlen. Verschieden ist die Länge einer Amtszeit: je nach Land fünf bis zehn Jahre.
Wie lang eine Amtszeit ist — Land für Land
Die Farbe zeigt die gesetzliche Amtszeit der hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeister; wo die Hauptsatzung der Gemeinde innerhalb einer Spanne entscheidet, ist es deren Untergrenze. Berlin, Hamburg und Bremen bleiben grau — sie haben keinen Gemeinde-Bürgermeister, sondern einen Regierungschef, den das Landesparlament wählt.
- 5 Jahre
- ab 6 Jahren
- ab 7 Jahren
- 8 Jahre
- 10 Jahre
- keine Daten
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| Bundesland | Amtszeit | Wiederwahl begrenzt? | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 8 Jahre | nein | § 42 Abs. 3 Satz 1 GemO |
| Bayern | 6 Jahre | nein | Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG |
| Berlin | kein Gemeinde-Bürgermeister | — | kein Gemeindeamt |
| Brandenburg | 8 Jahre | nein | § 74 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG |
| Bremen | kein Gemeinde-Bürgermeister | — | kein Gemeindeamt |
| Hamburg | kein Gemeinde-Bürgermeister | — | kein Gemeindeamt |
| Hessen | 6 Jahre | nein | § 39 Abs. 3 Satz 1 HGO |
| Mecklenburg-Vorpommern | 7 bis 9 Jahre | nein | § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KV M-V |
| Niedersachsen | 8 Jahre | nein | § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG |
| Nordrhein-Westfalen | 5 Jahre | nein | § 65 Abs. 1 Satz 1 GO NRW |
| Rheinland-Pfalz | 8 Jahre | nein | § 52 Abs. 1 GemO |
| Saarland | 10 Jahre | nein | § 31 Abs. 2 KSVG |
| Sachsen | 7 Jahre | nein | § 51 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO |
| Sachsen-Anhalt | 7 Jahre | nein | § 61 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA |
| Schleswig-Holstein | 6 bis 8 Jahre | nein | § 57 Abs. 4 Satz 1 GO |
| Thüringen | 6 Jahre | nein | § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKO |
Vier Länder kennen daneben ehrenamtliche Bürgermeister mit eigener Amtszeit:
- Brandenburg
- Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG).
- Mecklenburg-Vorpommern
- In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entspricht die Amtszeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KV M-V).
- Rheinland-Pfalz
- Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats und beträgt damit fünf Jahre (§ 52 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO).
- Schleswig-Holstein
- In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlzeit zugleich ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO).
In einem Land verweist die Amtszeit-Norm selbst auf einen Vorbehalt, der die Amtszeit im Einzelfall verkürzt:
- Saarland
- Die zehn Jahre gelten „vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3“: Wer nach dem vorzeitigen Ausscheiden einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nachrückt, wird nur bis zum 30. September des Jahres gewählt, in dem die nächste Amtszeit des Gemeinderates endet (§ 56 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Weil der Gemeinderat für fünf Jahre gewählt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KSVG), fällt eine solche Amtszeit kürzer aus als zehn Jahre — sie richtet das Amt wieder auf den Wahlzyklus des Rates aus.
Alle 13 Normtexte am 25. August 2026 im Landesrechtsportal des jeweiligen Landes abgerufen.
Wo die Zahl endet
Eine Zahl gilt so weit, wie ihre Quelle reicht.
Zitieren
Sören Striewski: „Wie oft kann ein Bürgermeister gewählt werden?“. Klarbelegt, Stand 08/2026. https://klarbelegt.de/stimmt-das/buergermeister-amtszeit
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Amtszeit und Wiederwahl einordnen
Die Seite klärt zwei oft verwechselte Fragen: Wie lange dauert eine Amtszeit, und wie oft darf ein Bürgermeister wiedergewählt werden? Kommunalverfassungsrecht ist Ländersache (Art. 28 GG) — statt eines Bundesgesetzes gibt es 13 eigenständige Regelwerke der Flächenländer, von der Gemeindeordnung über die Kommunalverfassung bis zum Kommunalwahlgesetz. Die Karte zeigt sie nebeneinander, die Tabelle darunter nennt zu jedem Land seinen Paragraphen.
In keiner der 13 Amtszeit-Normen steht eine Grenze für die Zahl der Wiederwahlen — ein Bürgermeister bleibt im Amt, solange die Wählerinnen und Wähler ihn wiederwählen. Verschieden ist nur die Amtszeit-Länge: Sie reicht von fünf bis zehn Jahren. Zwei Länder geben statt einer Zahl eine Spanne vor, in der die Hauptsatzung der Gemeinde entscheidet — Mecklenburg-Vorpommern sieben bis neun Jahre, Schleswig-Holstein sechs bis acht Jahre; die Karte färbt dort nach der gesetzlichen Untergrenze, die Tabelle nennt beide Enden. Berlin, Hamburg und Bremen bleiben grau: Sie haben keinen Gemeinde-Bürgermeister, sondern einen Regierungschef, den das Landesparlament wählt.
Für alle 13 Flächenländer ist die Amtszeit einzeln im Normtext des Landesrechtsportals gegengelesen, nicht aus einer Übersicht übernommen; der Paragraph steht in der Tabelle, das Abrufdatum in der Zeile darunter. Die Aussage zur Wiederwahl ist eine Aussage über etwas, das NICHT im Gesetz steht. Wie tief das belegt ist, ist von Land zu Land verschieden: In drei Ländern — Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen — ist zusätzlich der vollständige Gesetzestext gegen Begrenzungsformeln gelesen worden, in den übrigen zehn nur die Amtszeit-Norm selbst samt der Vorschriften, auf die sie verweist. Eine Begrenzung an ganz anderer Stelle dieser zehn Gesetze ist damit unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Nicht erhoben sind die drei Stadtstaaten — dort gibt es kein vergleichbares Gemeindeamt, und eine Zahl an dieser Stelle wäre erfunden. Dreierlei kann die Werte relativieren: eine Novelle einer Kommunalverfassung; in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Hauptsatzung der einzelnen Gemeinde, die innerhalb der gesetzlichen Spanne selbst entscheidet — für eine bestimmte Stadt gilt deshalb immer deren Hauptsatzung; und der Vorbehalt, auf den die Amtszeit-Norm im Saarland (§ 31 Abs. 2 KSVG) selbst verweist — er verkürzt die Amtszeit dessen, der nach einem vorzeitigen Ausscheiden nachrückt; sein Wortlaut steht unter der Karte. Und: Dass eine Wiederwahl rechtlich unbegrenzt möglich ist, heißt nicht, dass sie sicher ist — darüber entscheidet jede Wahl neu.
Kurz beantwortet
Gibt es stattdessen eine Altersgrenze für die Wiederwahl?
In einigen Ländern ja — als Höchstalter für die Wählbarkeit, unabhängig davon, wie oft jemand schon gewählt wurde. Sachsen etwa knüpft die Wählbarkeit hauptamtlicher Bürgermeister an eine Altersgrenze (§ 49 SächsGemO). Das begrenzt, ab wann jemand nicht mehr antreten darf, nicht die Zahl vorheriger Amtszeiten.
Ist die Amtszeit überall gleich lang?
Nein — sie reicht von fünf Jahren in Nordrhein-Westfalen bis zu zehn im Saarland. Sie unterscheidet sich teils sogar innerhalb eines Landes: In Rheinland-Pfalz gelten 8 Jahre für hauptamtliche Bürgermeister. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats und beträgt damit fünf Jahre (§ 52 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO). In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein legt die Hauptsatzung der Gemeinde die Länge innerhalb einer gesetzlichen Spanne fest (Mecklenburg-Vorpommern sieben bis neun Jahre, Schleswig-Holstein sechs bis acht Jahre).
Warum sind Berlin, Hamburg und Bremen auf der Karte grau?
Weil es dort kein vergleichbares Amt gibt. Der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Erste Bürgermeister von Hamburg sind Regierungschefs eines Landes, gewählt vom Landesparlament — kein Gemeindeorgan, das die Bürger einer Gemeinde direkt wählen. Sie einzufärben würde eine Vergleichbarkeit behaupten, die nicht besteht.