Soziales & Familie · Stimmt das?

Muss man Pflegegeld versteuern?

Stimmt nicht
Urteil
Aktuell · Stand 08/2026 · wir prüfen wieder am 28.02.2027Quelle (öffnet in neuem Tab)

Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist beim Pflegebedürftigen steuerfrei, und zwar ohne jede Bedingung: § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt Leistungen aus einer Pflegeversicherung frei. Gibt er das Geld an die Person weiter, die ihn pflegt, bleibt es auch dort steuerfrei — dafür verlangt § 3 Nr. 36 EStG allerdings, dass diese Person als Angehörige oder aus sittlicher Pflicht pflegt. In keinem der beiden Fälle steht das Geld in der Steuererklärung, und es hebt auch den Steuersatz auf andere Einkünfte nicht.

Beleg

Behauptung gegen Fundstelle

Behauptung
„Auf Pflegegeld muss man Steuern zahlen.“
Urteil
Stimmt nicht
Antwort
Nein — Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei; für die Angehörige, an die es weitergegeben wird, greift § 3 Nr. 36 EStG.

Wo die Zahl endet

Eine Zahl gilt so weit, wie ihre Quelle reicht.

Sören Striewski hat diese Zahl eingelesen und gegen die Quelle geprüft.Betreibt Klarbelegt allein · 205 Quellen, jede mit Prüftermin · Wie ich arbeite
Zitieren

Sören Striewski: „Muss man Pflegegeld versteuern?“. Klarbelegt, Stand 08/2026. https://klarbelegt.de/stimmt-das/pflegegeld-steuer

Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.

Zahlen einordnen

Pflegegeld und Steuer einordnen

Was die Zahl zeigt

Die Seite trennt zwei Fragen, die im Alltag zu einer verschmelzen: Muss der Pflegebedürftige das Pflegegeld versteuern — und muss es die Person, an die er es weitergibt? Dahinter stehen zwei verschiedene Vorschriften desselben Paragraphen, und nur eine von beiden stellt eine Bedingung.

Wie du sie liest

Für den Pflegebedürftigen gilt § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG: Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind steuerfrei. Das ist eine Freistellung ohne Wenn und Aber — sie hängt nicht daran, wer pflegt, und gilt auch dann, wenn ein gewerblicher Pflegedienst kommt oder gar niemand. Für die Pflegeperson gilt § 3 Nr. 36 EStG: Ihre Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie Angehörige des Pflegebedürftigen ist oder mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllt. Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI berührt beides nicht: Dort rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab, es kommt gar kein Geld beim Pflegebedürftigen an.

Wo die Grenze liegt

Die Bedingung der sittlichen Pflicht trifft nur die Pflegeperson, nicht den Pflegebedürftigen. Wer erwerbsmäßig pflegt — eine angestellte Pflegekraft, ein ambulanter Dienst —, fällt nicht unter § 3 Nr. 36 EStG; diese Einnahmen sind steuerpflichtig. Am Pflegegeld des Pflegebedürftigen ändert das nichts. Steuerfrei ist bei der Pflegeperson außerdem nur der Betrag bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI — wer darüber hinaus bezahlt wird, versteuert den überschießenden Teil. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung, und am Ende gilt der Bescheid des Finanzamts.

Wie viel Geld ein Pflegegrad bringt →
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Gilt die Steuerfreiheit auch bei privater Pflegeversicherung?

Ja, auf beiden Seiten. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG spricht von Leistungen „aus einer Pflegeversicherung“ und unterscheidet dabei nicht nach dem Träger — anders als bei der Unfallversicherung, wo dieselbe Aufzählung ausdrücklich die gesetzliche verlangt. Und § 3 Nr. 36 Satz 2 EStG erstreckt die Freistellung der Pflegeperson auf vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI sowie auf die Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Der Zusatz „nach den Vorgaben des SGB XI“ ist dabei die Grenze: Gemeint ist die private Pflegepflichtversicherung, nicht jede freiwillige Pflegezusatzpolice.

Muss das Pflegegeld in die Steuererklärung?

Nein. Es ist keine steuerpflichtige Einnahme, und es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt: § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt abschließend auf, welche steuerfreien Leistungen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte anheben — genannt sind dort Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch, nicht die Leistungen der Pflegeversicherung aus dem Elften. Anders als beim Krankengeld bleibt das Pflegegeld für die Steuer also folgenlos.

Das fragen sich viele als Nächstes

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