Alltag & Amt · Führerschein-Umtausch
Führerschein-Umtausch: welche Frist für dich gilt
Eine versäumte Frist kostet nicht die Fahrerlaubnis. Ungültig wird nur das Dokument; bei einer Kontrolle sind 10 € Verwarnungsgeld vorgesehen, Punkte gibt es dafür keine.
Deine Frist herausfinden →Die nächste Umtauschfrist läuft am 19. Januar 2027 ab. Sie gilt für Kartenführerscheine mit Ausstellungsjahr 2002 – 2004. Entscheidend ist bei Papierführerscheinen dein Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr im Feld 4a. Wer die Frist verpasst, verliert nicht die Fahrerlaubnis, riskiert aber ein Verwarnungsgeld von 10 €.
Bis wann musst du umtauschen?
Zwei Angaben genügen: das Ausstellungsjahr aus Feld 4a deines Führerscheins und dein Geburtsjahr. Bei Papierführerscheinen (ausgestellt bis Ende 1998) entscheidet das Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr — und wer vor 1953 geboren ist, hat in jedem Fall bis 2033 Zeit.
Deine Frist ist der 19. Januar 2027 (Kartenführerschein, Tabelle nach Ausstellungsjahr). Das sind noch 123 Tage — viele Fahrerlaubnisbehörden haben in den Wochen vor einer Frist Wartezeiten.
Der Check bildet die Regelfälle der Anlage 8e ab. Umgeschriebene ausländische Fahrerlaubnisse, Dienstführerscheine und Fälle mit zwischenzeitlichem Entzug können abweichen — im Zweifel entscheidet deine Fahrerlaubnisbehörde. Keine Rechtsberatung.
Die vollständigen Fristen — nach Geburtsjahr und nach Ausstellungsjahr
Welche der beiden Tabellen für dich gilt, entscheidet allein das Ausstellungsdatum: bis 31. Dezember 1998 die linke, ab 1. Januar 1999 die rechte. Beide laufen auf denselben Endtermin zu, den 19. Januar 2033.
Papierführerschein (ausgestellt bis 31.12.1998)
Maßgeblich ist dein Geburtsjahr.
| Geburtsjahr | Umtausch bis | Status |
|---|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 | später |
| 1953 – 1958 | 19. Januar 2022 | Frist abgelaufen — Umtausch nachholen |
| 1959 – 1964 | 19. Januar 2023 | Frist abgelaufen — Umtausch nachholen |
| 1965 – 1970 | 19. Januar 2024 | Frist abgelaufen — Umtausch nachholen |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 | Frist abgelaufen — Umtausch nachholen |
Kartenführerschein (ausgestellt ab 01.01.1999)
Maßgeblich ist das Ausstellungsjahr aus Feld 4a.
| Ausstellungsjahr | Umtausch bis | Status |
|---|---|---|
| 1999 – 2001 | 19. Januar 2026 | Frist abgelaufen — Umtausch nachholen |
| 2002 – 2004 | 19. Januar 2027 | als Nächstes dran |
| 2005 – 2007 | 19. Januar 2028 | später |
| 2008 | 19. Januar 2029 | später |
| 2009 | 19. Januar 2030 | später |
| 2010 | 19. Januar 2031 | später |
| 2011 | 19. Januar 2032 | später |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 | später |
Sonderregel quer über beide Tabellen: Wer vor 1953 geboren ist, muss unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Der Primärtext auf gesetze-im-internet.de war aus unserer Umgebung nicht abrufbar; die Werte sind gegen mehrere unabhängige amtliche Wiedergaben abgeglichen (FAQ der Bundesregierung, FAQ des Verkehrsministeriums, Landesbehörden). Näheres steht in der Methodik der Quelle.
Am Ende trifft es zwei sehr verschiedene Gruppen gleichzeitig
Alle Fristen fallen auf denselben Kalendertag: den 19. Januar. Am letzten Termin 2033 laufen zwei Gruppen zusammen, die sonst nichts miteinander zu tun haben — die ältesten Jahrgänge mit Papierführerschein und die jüngsten Kartenführerscheine kurz vor dem Stichtag 2013.
- 19.01.2022abgelaufenPapierführerschein, Jahrgang 1953 – 1958
- 19.01.2023abgelaufenPapierführerschein, Jahrgang 1959 – 1964
- 19.01.2024abgelaufenPapierführerschein, Jahrgang 1965 – 1970
- 19.01.2025abgelaufenPapierführerschein, Jahrgang 1971 oder später
- 19.01.2026abgelaufenAusstellungsjahr 1999 – 2001
- 19.01.2027als Nächstes dranAusstellungsjahr 2002 – 2004
- 19.01.2028späterAusstellungsjahr 2005 – 2007
- 19.01.2029späterAusstellungsjahr 2008
- 19.01.2030späterAusstellungsjahr 2009
- 19.01.2031späterAusstellungsjahr 2010
- 19.01.2032späterAusstellungsjahr 2011
- 19.01.2033späterAusstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013 · Papierführerschein, Jahrgang vor 1953
Eine abgelaufene Frist bedeutet nicht, dass der Umtausch entfällt — er ist jederzeit nachholbar, das Dokument bleibt bis dahin ungültig.
Was du zum Umtausch brauchst
Der Umtausch läuft bei der Fahrerlaubnisbehörde deines Wohnorts, in vielen Städten auch im Bürgerbüro. Eine Prüfung, einen Sehtest oder ein ärztliches Gutachten gibt es für die Klassen A und B dabei nicht.
- Personalausweis oder Reisepass — zur Identitätsfeststellung.
- Der alte Führerschein — er wird eingezogen und entwertet.
- Ein biometrisches Passfoto, nicht älter als ein Jahr. Manche Behörden fotografieren auch vor Ort.
- Karteikartenabschrift, falls der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde. Die musst du dort anfordern; das kostet zusätzlich und dauert je nach Behörde mehrere Wochen — der häufigste Grund, warum ein Umtausch kurz vor Fristende nicht mehr klappt.
- Gebühr von rund 25 € bis 30 €, je nach Behörde.
Zwischen Antrag und fertigem Dokument liegen üblicherweise drei bis sechs Wochen. In der Zeit bleibt der alte Führerschein gültig — bis zu seiner Frist. Wer sie reißt, darf weiterfahren, riskiert aber 10 € Verwarnungsgeld.
Unterlagen und Gebühren legt die örtliche Fahrerlaubnisbehörde fest; einzelne Behörden verlangen zusätzliche Nachweise. Verbindlich ist immer die Auskunft deiner Behörde — dies ist keine Rechtsberatung.
Wo die Zahl endet
Eine Zahl gilt so weit, wie ihre Quelle reicht.
Zitieren
Sören Striewski: „Führerschein-Umtausch: welche Frist für dich gilt“. Klarbelegt, Stand 08/2026. https://klarbelegt.de/fuehrerschein-umtausch
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum überhaupt umgetauscht wird — und was passiert, wenn nicht
Die Tabellen stammen aus Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie setzen die EU-Führerscheinrichtlinie um: Bis zum 19. Januar 2033 sollen in der gesamten EU nur noch fälschungssichere Kartenführerscheine mit begrenzter Gültigkeit im Umlauf sein. Damit die Behörden nicht alle Dokumente gleichzeitig tauschen müssen, ist der Umtausch gestaffelt — bei alten Papierführerscheinen nach Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen nach Ausstellungsjahr.
Zuerst der Blick aufs Dokument: Ein grauer oder rosa Papierführerschein wurde bis Ende 1998 ausgestellt, für ihn gilt die Geburtsjahr-Tabelle. Ein Kartenführerschein im Scheckkartenformat trägt in Feld 4a sein Ausstellungsdatum — danach richtet sich seine Frist. Eine Ausnahme steht quer über beiden Tabellen: Wer vor 1953 geboren ist, hat in jedem Fall bis zum 19. Januar 2033 Zeit. Führerscheine ab dem 19. Januar 2013 sind bereits die neue Sorte; sie laufen nach 15 Jahren ab und werden dann regulär erneuert.
Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch. Es gibt keine neue Prüfung, keine ärztliche Untersuchung und keinen Sehtest — die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen, auch wenn die Frist verstreicht. Ungültig wird nur das Dokument. Was der Umtausch kostet, setzt die örtliche Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung fest; die hier genannte Spanne ist ein Erfahrungswert, kein amtlich festgesetzter Betrag. Wer den Führerschein bei einer anderen Behörde erworben hat, braucht meist zusätzlich eine Karteikartenabschrift — die kostet extra und dauert.
Kurz beantwortet
Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Die nächste Frist ist der 19. Januar 2027. Sie betrifft Kartenführerscheine mit Ausstellungsjahr 2002 – 2004. Die vollständige Staffelung steht in den beiden Tabellen oben — bei Papierführerscheinen zählt dein Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr aus Feld 4a.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Du verlierst nicht die Fahrerlaubnis. Ungültig wird nur das Dokument — die Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen, bleibt bestehen und muss nicht neu erworben werden. Bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland ist ein Verwarnungsgeld von 10 € vorgesehen; Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht. Im Ausland kann ein abgelaufenes Dokument mehr Ärger machen, weil dort nicht jede Behörde die deutsche Übergangsregelung kennt. Den Umtausch kannst du jederzeit nachholen.
Was kostet der Umtausch?
In der Regel 25 € bis 30 €. Die Gebühr setzt die örtliche Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest, deshalb gibt es regionale Unterschiede. Wurde der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, kommt eine Karteikartenabschrift dazu, die zusätzlich kostet und mehrere Wochen dauern kann. Ein biometrisches Passfoto brauchst du ebenfalls.
Brauche ich für den Umtausch eine ärztliche Untersuchung oder einen Sehtest?
Nein — für die Klassen A und B nicht. Der Pflichtumtausch ist ein reiner Dokumententausch ohne neue Prüfung. Anders ist es nur bei den Lkw- und Busklassen C und D: Die sind ohnehin befristet und ihre Verlängerung verlangt ärztliche Untersuchung und Sehtest. Das hat mit dem Pflichtumtausch nichts zu tun, fällt zeitlich aber oft zusammen.
Zählt bei mir das Geburtsjahr oder das Ausstellungsjahr?
Das hängt am Dokument. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden — die grauen und rosa Papierlappen —, laufen nach der Geburtsjahr-Tabelle. Alles ab dem 1. Januar 1999 ist ein Kartenführerschein und läuft nach dem Ausstellungsjahr, das in Feld 4a steht. Eine Ausnahme gibt es quer über beide Tabellen: Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
Warum gibt es diese Umtauschpflicht überhaupt?
Weil in Europa rund hundert verschiedene Führerscheinmuster im Umlauf waren, viele davon unbefristet und ohne moderne Sicherheitsmerkmale. Die EU-Führerscheinrichtlinie schreibt deshalb ein einheitliches, fälschungssicheres Kartenmodell mit 15 Jahren Gültigkeit vor. Bis zum 19. Januar 2033 sollen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Dokumente ersetzt sein. Die begrenzte Gültigkeit bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnis abläuft — nur die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden, ohne Prüfung.
Muss ich meinen neuen Kartenführerschein von 2015 auch umtauschen?
Nein. Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits das aktuelle EU-Modell. Sie sind 15 Jahre gültig; das Ablaufdatum steht in Feld 4b. Vor Ablauf wird die Karte regulär erneuert — auch das ohne Prüfung, ohne Sehtest und ohne ärztliches Gutachten.