Rechner · Gewerbesteuer · § 11 GewStG

Gewerbesteuer-Rechner

Gewinn eingeben, Stadt wählen — den Hebesatz deiner Stadt haben wir aus dem amtlichen Realsteuervergleich schon hinterlegt. Mit Freibetrag für Personenunternehmen und der Gesamtbelastung für die GmbH.

Gewinn aus Gewerbebetrieb. Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 8/§ 9 GewStG) bildet der Rechner nicht ab.

Freibetrag 24.500 € — plus Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG).

Vorausgefüllt aus dem amtlichen Realsteuervergleich 2024. Gesetzliches Minimum 2026: 200 %.

Gewerbesteuer
12.551,88€ / Jahr
effektiv 12,55 % des Gewinns
(100.000,00 − 24.500,00) × 3,5 % = 2.642,50 € × 475 %
Auf die Einkommensteuer anrechenbar (§ 35 EStG)10.570,00 €

Bis Hebesatz 400 % ist die Gewerbesteuer damit rechnerisch voll anrechenbar — sie mindert deine Einkommensteuer im gleichen Umfang.

Hebesätze ändern sich jährlich — prüfe hier den verwendeten Datenstand.

Orientierung ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Gewinn ≈ Gewerbeertrag (ohne Hinzurechnungen/Kürzungen § 8/§ 9 GewStG). Hebesatz vorausgefüllt aus dem Realsteuervergleich 2024. Die GmbH-Gesamtbelastung ist die Gesellschaftsebene — bei Ausschüttung kommt beim Gesellschafter noch Abgeltungsteuer hinzu.

Wo die Zahl endet

Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.

Sören Striewski hat diese Rechnung gegen die amtliche Vorgabe geprüft.Betreibt Klarbelegt allein · 205 Quellen, jede mit Prüftermin · Wie ich arbeite
Zitieren

Sören Striewski: „Gewerbesteuer-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/gewerbesteuer

Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.

Zahlen einordnen

Was die Zahl bedeutet — und warum die Rechtsform sie halbiert

Was die Zahl zeigt

Die jährliche Gewerbesteuer nach § 11 GewStG: Gewerbeertrag abrunden, Freibetrag abziehen, mit der Steuermesszahl von 3,5 % multiplizieren, das Ergebnis mit dem Hebesatz deiner Stadt. Der Hebesatz kommt aus dem amtlichen Realsteuervergleich und ist bereits hinterlegt.

Wie du sie liest

Die entscheidende Größe ist nicht der Hebesatz, sondern die Rechtsform. Einzelunternehmen und Personengesellschaften bekommen den Freibetrag von 24.500 € und rechnen das 4,0-fache des Messbetrags auf die Einkommensteuer an (§ 35 EStG) — bis 400 % Hebesatz bleibt davon rechnerisch wenig übrig. Für eine GmbH gilt beides nicht.

Wo die Grenze liegt

Der Rechner setzt Gewinn ≈ Gewerbeertrag. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, etwa ein Viertel bestimmter Finanzierungskosten über 200.000 €) und Kürzungen (§ 9 GewStG, etwa für Grundbesitz) bleiben außen vor. Für kleinere Betriebe ohne große Miet-, Pacht- oder Zinsvolumen ist das eine gute Näherung, für andere nicht.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?

Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden, den Freibetrag abziehen (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 0 € bei GmbH & Co.) — das mal 3,5 % Steuermesszahl ergibt den Messbetrag, und der mal Hebesatz deiner Stadt ist die Gewerbesteuer (§ 11 GewStG).

Ist der Gewinn dasselbe wie der Gewerbeertrag?

Nicht ganz: Der Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, z. B. ein Viertel bestimmter Finanzierungskosten über 200.000 €) minus Kürzungen (§ 9 GewStG, z. B. für Grundbesitz). Dieser Rechner setzt Gewinn ≈ Gewerbeertrag und bildet diese Korrekturen nicht ab — für die meisten kleineren Betriebe ohne große Miet-, Pacht- oder Zinsvolumen ist das eine gute Näherung.

Zahlt ein Einzelunternehmer die Gewerbesteuer doppelt?

Nein. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG) — bis zu einem Hebesatz von 400 % ist die Gewerbesteuer damit rechnerisch weitgehend neutral. Bei einer GmbH gibt es diese Anrechnung nicht; dort ist die Gewerbesteuer echte Zusatzbelastung.

Warum zahlt eine GmbH ab dem ersten Euro?

Der Freibetrag von 24.500 € gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften sind davon ausgenommen — sie zahlen Gewerbesteuer auf den vollen Gewerbeertrag, dafür kommt bei ihnen die Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht in Frage.

Das fragen sich viele als Nächstes

Rechenstand

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