Arbeit & Soziales · Rente · § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

Krankenversicherung der Rentner: die 9/10-Regelung

In die Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 9/10 gesetzlich krankenversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Bei 45 Jahren zwischen erster Erwerbstätigkeit und Rentenantrag zählt die zweite Hälfte 23 Jahre, und davon müssen 20,25 Jahre gesetzlich versichert sein. Je Kind werden 3 Jahre angerechnet. Wer die Quote verfehlt, zahlt als Rentner Beiträge auf Kapitalerträge, Mieten und private Renten — im KVdR-Status bleiben sie beitragsfrei.

9/10der zweiten Hälfte des Erwerbslebens
472,45 €Unterschied im Monat, lebenslang
Der Unterschied ist gerechnet für eine Standardrente von 1.913,40 € plus 1.500 € monatlich realisiertem Gewinn aus dem Depot. Im KVdR-Status zählt nur die Rente — freiwillig versichert zählt beides.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V3 Jahre je KindFrist endet am Rentenantrag
Die Falle im vorzeitigen Ruhestand

Die Rahmenfrist endet nicht mit dem letzten Arbeitstag, sondern mit dem Rentenantrag. Wer mit 45 aufhört und mit 67 beantragt, hat 22 Ruhestandsjahre, die vollständig in die maßgebliche zweite Hälfte fallen.

Was ohne Arbeitgeber fällig wird →
Grafik · vier Lebensläufe

Nicht der frühe Ausstieg bricht die Quote — der Wechsel in die private Versicherung tut es

Alle vier Fälle: erste Erwerbstätigkeit mit 18, Rentenantrag mit 67, also 45 Jahre Rahmenfrist und eine zweite Hälfte von 23 Jahren. Erforderlich sind davon 20,25 Jahre gesetzlicher Versicherung. Wer freiwillig in der Kasse bleibt, erfüllt die Regel mühelos.

Kurzfassung: Drei der vier Lebensläufe erfüllen die Regel; der Fall mit zehn privat versicherten Jahren ohne Kinder erreicht nur 59,2 % statt 90 %.

durchgehend gesetzlich versichert
100,0 %
früher Ausstieg, freiwillig weiterversichert
100,0 %
zehn Jahre privat versichert
59,2 %
zehn Jahre privat, zwei Kinder
83,7 %
Prüfung der Vorversicherungszeit für vier Lebensläufe
LebenslaufWas passiert istAngerechnete JahreErforderlichErgebnis
durchgehend gesetzlich versichertAusbildung mit 18, Rentenantrag mit 67, nie privat versichert.24,522,05erfüllt
früher Ausstieg, freiwillig weiterversichertMit 45 aufgehört und als Privatier freiwillig in der gesetzlichen Kasse geblieben — freiwillige Zeiten zählen genauso wie Pflichtzeiten.24,522,05erfüllt
zehn Jahre privat versichertNach dem Ausstieg zehn Jahre in die private Krankenversicherung gewechselt, weil die Prämie niedriger war.14,522,05verfehlt um 7,6 Jahre
zehn Jahre privat, zwei KinderDerselbe Verlauf, aber mit zwei Kindern — je Kind werden 3 Jahre pauschal angerechnet.20,522,05verfehlt um 1,6 Jahre

⚠ Die vier Lebensläufe sind konstruierte Beispiele, keine erhobenen Fälle — sie zeigen die Wirkung der Regel, nicht die Verteilung in der Bevölkerung. Verbindlich prüft die Vorversicherungszeit allein die Krankenkasse anhand des Versicherungsverlaufs.

Tabelle · derselbe Rentner, zwei Status

472,45 € im Monat Unterschied — bei identischen Einkünften

Eine Standardrente von 1.913,40 € aus 45 Entgeltpunkten und 1.500 € monatlich realisiertem Gewinn aus dem Depot. Der Unterschied entsteht nicht aus dem Beitragssatz, sondern daraus, was bemessen wird — und wer die Hälfte trägt.

Krankenkassenbeitrag eines Rentners je Versichertenstatus
StatusBemessungsgrundlageEigener Beitrag im MonatWarum
Pflichtversichert in der KVdR1.913,40 €247,78 €Kapitalerträge bleiben beitragsfrei; die Hälfte des Krankenkassenbeitrags trägt die Rentenversicherung.
Freiwillig versichert3.413,40 €720,23 €Rente und Kapitalerträge werden zusammen bemessen; den Krankenkassenbeitrag auf die Kapitalerträge trägt der Rentner allein.

⚠ Kinderloser Rentner, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Der Unterschied wächst mit dem Kapitalertrag, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist. Keine Sozialversicherungsberatung.

Tabelle · beitragspflichtig oder nicht

Im KVdR-Status bleibt alles beitragsfrei, was nicht Rente ist

Die Aufzählung des § 237 SGB V ist abschließend: gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen. Was dort nicht steht, wird nicht verbeitragt — bei freiwillig Versicherten dagegen zählt alles, was im Steuerbescheid steht.

Beitragspflicht je Einnahmeart für Rentner nach Versichertenstatus
EinnahmeartPflichtversichert in der KVdRFreiwillig versichert
gesetzliche Rentejaja
Versorgungsbezügejaja
Arbeitseinkommenjaja
Zinsen und Dividendenneinja
Kursgewinne aus Fondsverkäufenneinja
Mieteinnahmenneinja
private Rentenversicherungneinja

⚠ Versorgungsbezüge und Betriebsrenten sind auch in der KVdR beitragspflichtig, und zwar mit dem vollen Beitragssatz. Wie viel das ausmacht, steht im Modul darunter. Keine Beratung.

Tabelle · Versorgungsbezüge

Auf die Betriebsrente zahlt der Rentner den vollen Satz — 17,5 % statt der Hälfte

Die Ausnahme von der Entwarnung oben. Versorgungsbezüge — Betriebsrente, Direktversicherung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst — sind auch im KVdR-Status beitragspflichtig, und zwar ohne den hälftigen Anteil des Rentenversicherungsträgers. Bis 197,75 € im Monat bleibt alles frei; darüber wird in der Krankenversicherung nur der übersteigende Teil verbeitragt, in der Pflegeversicherung dagegen der ganze Bezug.

Beitrag auf Versorgungsbezüge je Höhe der monatlichen Betriebsrente
Betriebsrente im MonatKrankenversicherungPflegeversicherungZusammenAnteil des Bezugs
150,00 €unter der Grenzeunter der Grenze0,00 €beitragsfrei
197,75 €unter der Grenzeunter der Grenze0,00 €beitragsfrei
300,00 €17,89 €12,60 €30,49 €10,2 %
500,00 €52,89 €21,00 €73,89 €14,8 %
1.000,00 €140,39 €42,00 €182,39 €18,2 %

⚠ Die Ungleichbehandlung ist kein Fehler in der Tabelle: In der Krankenversicherung ist der Betrag seit 2020 ein Freibetrag, in der Pflegeversicherung weiterhin eine Freigrenze. Ein Euro über der Grenze kostet deshalb sprunghaft den vollen Pflegebeitrag — bei 197,75 € sind es 0,00 €, einen Euro darüber schon 8,52 €. Gerechnet für Kinderlose mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Keine Sozialversicherungsberatung.

Zahlen einordnen

Eine Frist, die sich schließt, während man nicht hinsieht

Was die Zahl zeigt

Die Vorversicherungszeit, über die sich entscheidet, ob ein Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist oder freiwillig weiterversichert. Es ist kein Antrag und keine Wahl, sondern eine Rechnung über den eigenen Lebenslauf.

Wie du sie liest

Die Rahmenfrist läuft von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags — nicht bis zum Ende der Arbeit. Das ist der Punkt, an dem die Regel für einen frühen Ausstieg gefährlich wird: Wer mit 45 aufhört und mit 67 die Rente beantragt, hat 22 Jahre Ruhestand, die vollständig in die zweite Hälfte fallen. Jedes Jahr ohne gesetzliche Versicherung schlägt dort mit voller Wucht durch, während dieselben Jahre in der ersten Lebenshälfte gar nicht zählen würden.

Wo die Grenze liegt

Der Unterschied ist keine Formalie. Im KVdR-Status sind nur gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen beitragspflichtig, und von den Beiträgen auf die Rente trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte. Freiwillig Versicherte zahlen auf alles, allein, bis zur Beitragsbemessungsgrenze — bei einem Depot, das den Lebensunterhalt trägt, ist das ein vierstelliger Unterschied im Jahr, lebenslang. Ob die eigene Quote erfüllt ist, sagt verbindlich nur die Krankenkasse anhand des Versicherungsverlaufs. Keine Beratung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Was ist die 9/10-Regelung genau?

Wer eine gesetzliche Rente beantragt, muss in der zweiten Hälfte der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung zu mindestens 9/10 gesetzlich krankenversichert gewesen sein — als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert. Alle drei zählen gleich.

Was zählt als Beginn des Erwerbslebens?

Der Tag, an dem erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde — meist der Ausbildungsbeginn. Bei Menschen ohne Erwerbstätigkeit tritt ersatzweise die Eheschließung oder die Vollendung des 18. Lebensjahres an diese Stelle. Das Ende ist immer der Tag des Rentenantrags, nicht der letzte Arbeitstag.

Werden Kindererziehungszeiten angerechnet?

Ja, seit dem 01.08.2017: Für jedes Kind werden pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet — unabhängig davon, wie lange tatsächlich erzogen wurde und wer versichert war. Bei zwei Kindern sind das 6 Jahre, die eine Lücke im Lebenslauf ausgleichen können.

Was passiert, wenn ich die Quote verfehle?

Dann bleibt die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (§ 9 SGB V) — oder die private. Freiwillig versicherte Rentner zahlen Beiträge auf ihre gesamten Einkünfte, also auch auf Kapitalerträge, Mieten und private Renten, und tragen sie allein. Der Zuschuss der Rentenversicherung fällt zwar nicht weg, aber er bezieht sich nur auf die gesetzliche Rente.

Zählen Jahre im Ausland mit?

Versicherungszeiten in anderen EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz werden angerechnet. Zeiten in Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen in der Regel nicht — und genau dort entsteht die Lücke, die viele erst beim Rentenantrag bemerken. Wer längere Zeit außerhalb Europas leben will, sollte die Anrechnung vorher schriftlich mit der Kasse klären.

Kann ich die Vorversicherungszeit nachträglich reparieren?

Nur begrenzt. Die Rahmenfrist steht erst mit dem Rentenantrag fest, und da sie bis dahin läuft, verschiebt jeder Aufschub des Antrags auch die zweite Hälfte. Wer eine Lücke hat, kann sie durch weitere gesetzlich versicherte Jahre bis zum Antrag verkleinern. Rückwirkend eine Mitgliedschaft begründen kann man nicht.

Das fragen sich viele als Nächstes

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