Steuern & Abgaben · Rente · § 22 EStG

Rentenbesteuerung: 84,0 % der Rente sind 2026 steuerpflichtig

Wer 2026 in Rente geht, muss 84,0 % seiner Rente versteuern — der Rest bleibt lebenslang steuerfrei. Der Anteil hängt allein am Jahr des Rentenbeginns und ändert sich danach nie mehr. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt er nur noch um einen halben Prozentpunkt je Jahrgang statt um einen ganzen: Die volle Besteuerung kommt erst für den Jahrgang 2058 statt 2040, und für 2026 wären es nach altem Recht 86,0 % gewesen.

84,0 %steuerpflichtig bei Rentenbeginn 2026
16,0 %bleiben lebenslang frei
Der Anteil hängt allein am Jahr des Rentenbeginns und ändert sich danach nie mehr. Aus dem steuerfreien Rest wird im ersten vollen Bezugsjahr ein fester Eurobetrag — der Rentenfreibetrag.
§ 22 EStGvoll besteuert ab 2058nach altem Recht 86,0 %
Ein Anteil ist keine Steuer

Steuerpflichtig heißt nicht: es wird Steuer fällig. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € zahlt niemand etwas — bei einer Rente allein bleibt deshalb oft nichts zu zahlen.

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Grafik · Rentenbeginn 2005–2058

Die Vollbesteuerung kommt 2058 statt 2040

Bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte je Jahrgang, 2021 und 2022 um einen. Seit dem Wachstumschancengesetz sind es rückwirkend ab 2023 nur noch 0,5 Prozentpunkte. Die zweite Kurve zeigt, wo die Staffel ohne die Reform stünde — für den Jahrgang 2026 sind das 2,0 % Unterschied.

Kurzfassung: Der Besteuerungsanteil steigt von 50 % für den Jahrgang 2005 auf 100 % für den Jahrgang 2058; nach altem Recht wäre er bereits 2040 dort angekommen.

2058100,0 %vor dem Wachstumschancengesetz: 100,0 %

Tippen oder Pfeiltasten: jeden einzelnen Wert ablesen.

geltendes Recht vor dem Wachstumschancengesetz

Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente je Jahr des Rentenbeginns, geltendes Recht und Fassung vor dem WachstumschancengesetzDer Besteuerungsanteil steigt von 50 % für den Jahrgang 2005 auf 100 % für den Jahrgang 2058; nach altem Recht wäre er bereits 2040 dort angekommen.0 %20 %40 %60 %80 %100 %20102020203020402050Jahr des RentenbeginnsRentenbeginn 2026

⚠ Die Kurve gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und der Basisrente. Betriebsrenten und private Rentenversicherungen folgen anderen Regeln. Keine Steuerberatung.

Tabelle · je Jahr des Rentenbeginns

Was für welchen Jahrgang gilt

Der Freibetrag in der vierten Spalte ist beispielhaft für eine erste volle Jahresbruttorente von 24.000 € gerechnet. Er ist ein Eurobetrag und bleibt danach lebenslang stehen — die Prozentspalte davor sagt nur, wie er zustande kam.

Besteuerungsanteil, steuerfreier Anteil und Rentenfreibetrag je Jahr des Rentenbeginns
RentenbeginnSteuerpflichtiger AnteilSteuerfreier AnteilFreibetrag bei 24.000 € JahresrenteAnteil nach altem Recht
200550,0 %50,0 %12.000 €50,0 %
201060,0 %40,0 %9.600 €60,0 %
201570,0 %30,0 %7.200 €70,0 %
202080,0 %20,0 %4.800 €80,0 %
202382,5 %17,5 %4.200 €83,0 %
202583,5 %16,5 %3.960 €85,0 %
202684,0 %16,0 %3.840 €86,0 %
203086,0 %14,0 %3.360 €90,0 %
204091,0 %9,0 %2.160 €100,0 %
205096,0 %4,0 %960 €
2058100,0 %0,0 %0 €

⚠ Maßgeblich ist die erste VOLLE Jahresbruttorente, also die des Kalenderjahres nach dem Rentenbeginn — wer im Juni in Rente geht, rechnet nicht mit dem halben Jahr. Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ist hier noch nicht abgezogen.

Tabelle · derselbe Rentner, zwanzig Jahre später

Aus 16,0 % steuerfrei werden nach 25 Jahren 5,7 %

Gerechnet mit 4,18 % Rentenanpassung im Jahr — dem Mittel der tatsächlichen Anpassungen der letzten Jahre. Der Freibetrag von 3.840 € bleibt dabei unverändert stehen, denn er ist ein Eurobetrag. Jede Rentenerhöhung ist deshalb zu 100 Prozent steuerpflichtig, und der steuerfreie Anteil sinkt Jahr für Jahr — ohne dass sich am Gesetz etwas ändert.

Entwicklung von Rente, festem Freibetrag und steuerfreiem Anteil über die Bezugsdauer
BezugsdauerJahresbruttorenteRentenfreibetragSteuerpflichtiger TeilDavon steuerfrei
im ersten Jahr24.000 €3.840 €20.160 €16,0 %
nach 5 Jahren29.453 €3.840 €25.613 €13,0 %
nach 10 Jahren36.146 €3.840 €32.306 €10,6 %
nach 15 Jahren44.358 €3.840 €40.518 €8,7 %
nach 20 Jahren54.438 €3.840 €50.598 €7,1 %
nach 25 Jahren66.807 €3.840 €62.967 €5,7 %

⚠ Die Anpassungsrate ist eine Fortschreibung, keine Zusage — sie folgt der Lohnentwicklung und kann höher oder niedriger ausfallen. Die Tabelle zeigt Brutto-Beträge; ob daraus Steuer wird, entscheidet der Grundfreibetrag zusammen mit allen weiteren Einkünften. Keine Steuerberatung.

Zahlen einordnen

Ein Anteil ist keine Steuer

Was die Zahl zeigt

Welcher Teil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist — abhängig allein vom Jahr des Rentenbeginns, nicht vom Geburtsjahr und nicht von der Höhe der Rente. Der Rest bildet den Rentenfreibetrag, der im ersten vollen Bezugsjahr als fester Eurobetrag ermittelt und dann lebenslang fortgeschrieben wird.

Wie du sie liest

Als Bemessungsgrundlage, nicht als Steuerlast. Von einer Jahresrente von 24.000 € sind bei einem Anteil von 84 Prozent 20.160 € steuerpflichtig — und weil der Grundfreibetrag darunterliegt, fällt darauf trotzdem oft keine oder nur wenig Steuer an. Erst zusammen mit Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen wird daraus eine Zahlung. Der zweite Punkt ist der wichtigere: Der Freibetrag ist ein Eurobetrag, kein Prozentsatz. Jede Rentenerhöhung ist deshalb zu 100 Prozent steuerpflichtig, und der steuerfreie Anteil der Rente sinkt mit jedem Jahr des Bezugs — ohne dass sich am Gesetz etwas ändert.

Wo die Grenze liegt

Die Tabelle gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungswerken und der Basisrente (Rürup). Betriebsrenten, Riester-Renten und private Rentenversicherungen werden nach anderen Regeln besteuert — Betriebsrenten in der Regel voll, private Renten nur mit dem Ertragsanteil. Wer vorzeitig in Rente geht, bekommt keinen höheren Freibetragsanteil: Maßgeblich ist das Jahr des Rentenbeginns, und ein früherer Beginn bedeutet einen niedrigeren Anteil — dafür aber auch eine kleinere Rente. Keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wie viel meiner Rente muss ich versteuern?

Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84,0 %. Der Anteil richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente beginnt, und bleibt dann für den Rest des Lebens gleich — wer 2015 in Rente ging, versteuert bis heute 70 Prozent, unabhängig davon, wie oft die Rente seitdem gestiegen ist.

Heißt das, ich zahle Steuern auf meine Rente?

Nicht unbedingt. Der Anteil sagt nur, welcher Teil steuerpflichtig ist — ob daraus eine Zahlung wird, entscheidet der Grundfreibetrag. Von 24.000 € Jahresrente sind bei 84,0 % rund 20.160 € steuerpflichtig, davon geht noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ab. Für viele Rentner ohne weitere Einkünfte bleibt am Ende nichts zu zahlen.

Was ist der Rentenfreibetrag?

Der steuerfreie Teil, als fester Eurobetrag. Er wird im ersten vollen Kalenderjahr des Rentenbezugs ermittelt: Bei 24.000 € Jahresrente und einem Rentenbeginn 2026 sind das 3.840 € — und dieser Betrag bleibt lebenslang stehen. Er ist kein Prozentsatz und wächst nicht mit.

Warum wird meine Rente über die Jahre stärker besteuert?

Weil der Freibetrag ein fester Eurobetrag ist und die Rente steigt. Jede Rentenanpassung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der prozentuale Anteil, der steuerfrei bleibt, sinkt dadurch Jahr für Jahr — auch wenn der Besteuerungsanteil des eigenen Jahrgangs unverändert bleibt. Genau so wachsen Rentner allmählich in die Steuerpflicht hinein.

Was hat das Wachstumschancengesetz geändert?

Die Geschwindigkeit. Ursprünglich sollte der Besteuerungsanteil je Jahrgang um einen ganzen Prozentpunkt steigen und 2040 bei 100 Prozent ankommen. Seit März 2024 sind es rückwirkend ab 2023 nur noch 0,5 Prozentpunkte; die Vollbesteuerung verschiebt sich damit auf den Jahrgang 2058. Der Grund war die Sorge vor einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung — Beiträge, die aus versteuertem Einkommen stammten, dürfen im Alter nicht ein zweites Mal besteuert werden.

Gilt der Anteil auch für Betriebsrenten und private Renten?

Nein. Die Staffel gilt für die gesetzliche Rente, berufsständische Versorgungswerke und die Basisrente. Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung werden in der Regel voll besteuert, private Rentenversicherungen nur mit dem Ertragsanteil, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt. Wer mehrere Quellen hat, hat also mehrere verschiedene Regeln nebeneinander.

Das fragen sich viele als Nächstes

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