Steuern & Abgaben · Grundfreibetrag
Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro steuerfrei
Der Grundfreibetrag ist nicht dasselbe wie steuerfreies Brutto. Vom Bruttolohn gehen vorher noch Werbungskosten (mind. 1.230 €) und Vorsorge ab — der steuerfreie Bruttolohn liegt deutlich höher.
Brutto-Netto berechnen →Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro pro Person — bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an (§ 32a Abs. 1 EStG). Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, also 24.696 Euro. Erst der Teil des Einkommens oberhalb dieser Grenze wird besteuert; der Grundfreibetrag selbst bleibt für jeden steuerfrei.
Der Grundfreibetrag steigt fast jedes Jahr
Von 9.744 € (2021) auf 12.348 € (2026) — plus rund 27 %. Weil das Existenzminimum steuerfrei bleiben muss, zieht der Gesetzgeber den Betrag regelmäßig nach, 2022 und 2024 sogar rückwirkend.
Kurzfassung: Säulendiagramm des Grundfreibetrags für Ledige, steigend von 9.744 € (2021) auf 12.348 € (2026).
2026 12.348 €
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| Jahr | Ledig |
|---|---|
| 2021 | 9.744 € |
| 2022 | 10.347 € |
| 2023 | 10.908 € |
| 2024 | 11.784 € |
| 2025 | 12.096 € |
| 2026 | 12.348 € |
| Jahr | Ledig | Ehepaar (2×) | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 2026aktuell | 12.348 € | 24.696 € | |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € | Wert aus Sekundärquelle |
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € | rückwirkend um 180 € von 11.604 € angehoben (Existenzminimum-Gesetz 2024) |
| 2023 | 10.908 € | 21.816 € | Wert aus Sekundärquelle |
| 2022 | 10.347 € | 20.694 € | rückwirkend von 9.984 € angehoben (Steuerentlastungsgesetz 2022) |
| 2021 | 9.744 € | 19.488 € | Wert aus Sekundärquelle |
Der 2026-Wert (12.348 €) steht primär im geltenden § 32a EStG. Die Werte 2021–2025 stammen aus Sekundärdarstellung (BMF-Tabelle war nicht abrufbar), sind aber breit gegengeprüft; die rückwirkenden Anhebungen 2022 und 2024 sind gesetzlich belegt.
Warum du mehr als 12.348 € brutto steuerfrei verdienst
Der Grundfreibetrag gilt für das zu versteuernde Einkommen — und das ist nicht dein Bruttolohn. Bevor der Fiskus rechnet, gehen mehrere Beträge ab: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG), die Vorsorgepauschale für Renten- und Krankenversicherung, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und je nach Lage weitere Freibeträge.
Dadurch bleibt ein spürbar höherer Bruttolohn steuerfrei, als der reine Grundfreibetrag vermuten lässt. Wie viel bei dir konkret übrig bleibt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner mit dem amtlichen Programmablaufplan aus.
Der genaue steuerfreie Bruttolohn hängt von Steuerklasse, Vorsorgeaufwand und Kirchensteuer ab — hier geht es nur um den Grundfreibetrag als Baustein. Keine Steuerberatung.
Mehr brutto heißt immer mehr netto
Der Grundfreibetrag ist die erste Scheibe des Tarifs — hier steht, was mit den Scheiben darüber passiert. Er verschwindet beim Überschreiten nämlich nicht: Auch wer 200.000 € versteuert, hat die ersten Euro davon steuerfrei.
Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, aber er wird nie auf alles angewendet: Das Einkommen wird in Scheiben zerlegt, und jede Scheibe hat ihren eigenen Satz. Die ersten 12.348 € bleiben steuerfrei (Grundfreibetrag), auf den Euro darüber beginnt der Tarif bei 14 %, wächst bis 69.879 € auf 42 % und erreicht ab 277.826 € die 45 %. Wer eine dieser Grenzen überschreitet, zahlt den höheren Satz nur auf den Teil darüber; die Scheiben darunter bleiben besteuert wie vorher. Es gibt deshalb keine Einkommensstufe, in die man „rutscht“, und keinen Betrag, ab dem sich Mehrverdienst nicht mehr lohnt. Die Lohnsteuerklassen I bis VI sind etwas anderes: Sie hängen am Familienstand und an der Zahl der Arbeitsverhältnisse, nicht an der Höhe des Verdienstes.
Die Probe aufs Exempel: dieselbe Erhöhung um 3.000 € im Jahr — 250 € im Monat — an fünf verschiedenen Einkommen. Die Zeile mit 69.000 € ist die interessante: Sie überschreitet mit der Erhöhung die 42-%-Grenze von 69.879 € und behält trotzdem 1.741 €.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer bisher | Steuer auf die Erhöhung | Bleibt von der Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 648 € | 2.352 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 861 € | 2.139 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 1.017 € | 1.983 € |
| 69.000 € | 17.845 € | 1.259 € | 1.741 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 1.260 € | 1.740 € |
Die Spalte „Bleibt von der Erhöhung“ ist in keiner Zeile negativ, und sie kann es auch nicht sein: Der höchste Satz, den § 32a EStG auf einen zusätzlichen Euro legt, ist 45 %. Selbst im ungünstigsten Fall dieser Tabelle bleiben von 3.000 € noch 1.740 € übrig. Sozialabgaben sind hier nicht enthalten — sie ändern an der Richtung nichts, weil sie ein fester Prozentsatz sind und auf Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht mehr anfallen.
Kurzfassung: Die obere Kurve ist der Satz auf den nächsten Euro, die untere der Satz auf das gesamte Einkommen — sie liegt immer darunter. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 34 % gegen 20 %.
120.000 € 42 % Durchschnittssteuersatz (alles zusammen): 33 %
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Grenzsteuersatz (nächster Euro) Durchschnittssteuersatz (alles zusammen)
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (nächster Euro) | Durchschnittssteuersatz (alles zusammen) |
|---|---|---|
| 0 | 0 % | 0 % |
| 5.000 | 0 % | 0 % |
| 10.000 | 0 % | 0 % |
| 12.000 | 0 % | 0 % |
| 12.500 | 14 % | 0 % |
| 13.000 | 15 % | 1 % |
| 14.000 | 17 % | 2 % |
| 15.000 | 19 % | 3 % |
| 16.000 | 21 % | 4 % |
| 17.000 | 22 % | 5 % |
| 18.000 | 24 % | 6 % |
| 20.000 | 25 % | 8 % |
| 25.000 | 27 % | 11 % |
| 30.000 | 28 % | 14 % |
| 35.000 | 30 % | 16 % |
| 40.000 | 32 % | 18 % |
| 45.000 | 34 % | 20 % |
| 50.000 | 35 % | 21 % |
| 55.000 | 37 % | 22 % |
| 60.000 | 38 % | 24 % |
| 65.000 | 40 % | 25 % |
| 70.000 | 42 % | 26 % |
| 80.000 | 42 % | 28 % |
| 90.000 | 42 % | 30 % |
| 100.000 | 42 % | 31 % |
| 110.000 | 42 % | 32 % |
| 120.000 | 42 % | 33 % |
Beide Kurven zusammen erklären das Missverständnis: Wer „42 % Spitzensteuersatz“ hört, denkt an die obere Kurve und rechnet mit der unteren. Die obere gilt aber immer nur für den nächsten Euro; was tatsächlich vom gesamten Einkommen abgeht, steht unten und liegt deutlich niedriger — bei 45.000 € sind es 20 %. Beide Sätze für dein eigenes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Wo der Sprung wirklich lauert. Im Steuertarif nirgends — wohl aber dort, wo eine Leistung an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden mit steigendem Verdienst angerechnet oder fallen an einer Kante ganz weg; in diesem Bereich kann von hundert Euro mehr tatsächlich fast nichts ankommen. Das ist der reale Kern, aus dem der Irrtum über die Steuerprogression entstanden ist — nur betrifft er einen anderen Teil des Systems. Diesen Bereich rechnet Lohnt sich Arbeit? durch.
Gerechnet ist der Grundtarif auf das zu versteuernde Einkommen — nicht auf den Bruttolohn. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind nicht enthalten; sie senken den Betrag, der von einer Erhöhung bleibt, kehren sein Vorzeichen aber nicht um. Keine Steuerberatung.
Wo die Zahl endet
Eine Zahl gilt so weit, wie ihre Quelle reicht.
Zitieren
Sören Striewski: „Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro steuerfrei“. Klarbelegt, Stand 07/2026. https://klarbelegt.de/grundfreibetrag
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Den Grundfreibetrag einordnen
Die Seite zeigt den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a EStG — den Teil des zu versteuernden Einkommens, der jedem Menschen steuerfrei bleibt, weil er das Existenzminimum abdeckt. Es ist ein amtlicher Wert aus dem Gesetz, keine Schätzung. Der Betrag wird fast jedes Jahr angehoben; die Zeitreihe macht das sichtbar.
Der Grundfreibetrag ist kein Betrag, den du „ausgezahlt“ bekommst, sondern eine Freigrenze im Steuertarif: Liegt dein zu versteuerndes Einkommen darunter, zahlst du 0 Euro Einkommensteuer. Liegt es darüber, wird nur der übersteigende Teil besteuert — der Grundfreibetrag bleibt auch dann steuerfrei. Er gilt pro Person, Ehepaare mit Zusammenveranlagung bekommen ihn doppelt.
Zu versteuerndes Einkommen ist nicht dasselbe wie dein Bruttolohn: Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere Freibeträge werden vorher abgezogen, sodass der steuerfreie Bruttolohn spürbar über dem Grundfreibetrag liegt. Die Werte vor 2026 dienen der Einordnung; die rückwirkenden Anhebungen 2022 und 2024 zeigen, dass der Betrag auch nachträglich steigen kann. Keine Steuerberatung.
Kurz beantwortet
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro pro Person und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Ist der Grundfreibetrag dasselbe wie steuerfreies Brutto?
Nein. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen — also nach Abzug von Werbungskosten (mindestens 1.230 € Pauschbetrag), Vorsorgeaufwendungen und weiteren Freibeträgen. Dein steuerfreier Bruttolohn liegt deshalb deutlich höher als der reine Grundfreibetrag.
Bekommen Ehepaare den Grundfreibetrag doppelt?
Ja, bei Zusammenveranlagung. Dann gilt der doppelte Grundfreibetrag von 24.696 Euro (Splitting, § 32a Abs. 5 EStG). Bei getrennter Veranlagung hat jeder Partner seinen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Warum steigt der Grundfreibetrag fast jedes Jahr?
Das Grundgesetz verlangt, dass das steuerliche Existenzminimum steuerfrei bleibt. Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor; steigt das Existenzminimum, muss der Grundfreibetrag mitgezogen werden. 2022 und 2024 wurde er sogar rückwirkend angehoben.
Gilt der Grundfreibetrag auch für Rentner und Selbstständige?
Ja. Der Grundfreibetrag gilt für jede Person mit steuerpflichtigem Einkommen — unabhängig davon, ob es aus Lohn, Rente, Gewinn oder Kapital stammt. Bei Renten ist zusätzlich der Rentenfreibetrag zu beachten, der einen Teil der Rente von vornherein steuerfrei stellt.