Steuern & Abgaben · Lohnsteuerklassen
Lohnsteuerklassen 2026: die sechs Steuerklassen
- ledig, kein KindI
- alleinerziehendII
- verheiratet, ähnliches EinkommenIV / IV
- verheiratet, ungleiches EinkommenIII / V
- zweiter JobVI
Es gibt sechs Lohnsteuerklassen (I bis VI, § 38b EStG). Welche gilt, hängt von Familienstand und Zahl der Jobs ab: Klasse I für Ledige, II für Alleinerziehende, III/V oder IV/IV für Verheiratete, VI für den Zweitjob. Die Steuerklasse steuert nur, wie viel Lohnsteuer dein Arbeitgeber Monat für Monat einbehält — die endgültige Jahressteuer ändert sich dadurch nicht. In den Klassen I bis IV steckt der volle Grundfreibetrag von 12.348 €; Klasse V trägt keinen, Klasse VI gar keine Freibeträge.
Die sechs Steuerklassen — für wen sie gelten
Deine Klasse ergibt sich aus Familienstand und Zahl der Jobs. Verheiratete wählen zwischen drei Kombinationen; alle anderen Klassen sind fest zugeordnet.
Ledige sowie Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, die die Voraussetzungen für Klasse III oder IV nicht erfüllen; dazu beschränkt Steuerpflichtige.
Der Standardfall für alle Alleinstehenden ohne Kind im Haushalt.
Wie Klasse I, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. Muss beim Finanzamt beantragt werden.
Enthält zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Grundbetrag).
Verheiratete (nicht dauernd getrennt lebende, beide unbeschränkt steuerpflichtige), wenn der Ehegatte auf gemeinsamen Antrag in Klasse V eingereiht wird; außerdem Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Partners.
Nur als Paar mit Klasse V sinnvoll — der Grundfreibetrag beider ist hier eingearbeitet, der Lohnsteuerabzug entsprechend niedrig.
Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Seit 2018 die automatische Einstufung nach der Heirat.
Jeder Partner wird wie ein Single behandelt — passt am besten bei etwa gleichem Einkommen. Optional mit Faktor (§ 39f EStG).
Der Ehegatte des in Klasse III eingereihten Arbeitnehmers — auf gemeinsamen Antrag beider.
Kein eigener Grundfreibetrag — er steckt beim Partner in Klasse III. Deshalb ist der Abzug hoch; das Paar zahlt zusammen aber nicht mehr.
Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird.
Höchster Abzug — alle Freibeträge sind bereits im ersten Job verbraucht. Betrifft nur das Zweiteinkommen.
„Lohnsteuerklasse“ und „Steuerklasse“ meinen dasselbe. Maßgeblich ist § 38b EStG.
III/V, IV/IV oder Faktor — die drei Kombinationen
Nur Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben eine Wahl. Alle drei ergeben über das Jahr dieselbe Steuer — sie verteilen den monatlichen Abzug nur anders.
Beide werden wie Alleinstehende besteuert. Der monatliche Abzug ist fair verteilt, eine große Nachzahlung oder Erstattung ist selten. Standard seit der Heirat.
Der Besserverdienende nimmt III (niedriger Abzug), der andere V (hoher Abzug). Netto bleibt der Familie im Monat mehr — dafür ist eine Steuererklärung Pflicht und oft eine Nachzahlung fällig, weil das Jahresergebnis erst dort abgerechnet wird.
Das Finanzamt rechnet die voraussichtliche Splitting-Ersparnis über einen Faktor (kleiner als 1) schon monatlich ein. Der Abzug trifft das Jahresergebnis fast punktgenau — kaum Nachzahlung, kaum Erstattung.
Der Faktor rechnet die Splitting-Ersparnis schon monatlich ein (Faktor = Y : X, § 39f EStG): voraussichtliche Einkommensteuer beider nach dem Splittingverfahren geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider bei Klasse IV (jeder für sich). Ist der Faktor kleiner als 1, wird er angewandt — der Abzug trifft das Jahresergebnis dann fast punktgenau.
Welche Kombination günstiger ist, hängt vom konkreten Einkommensverhältnis ab. Keine Steuerberatung.
Gleiches Brutto, sechs Klassen: was bei 4.000 € netto bleibt
4.000 € brutto im Monat, dieselbe Person (ledig, kein Kind, keine Kirchensteuer) — nur die Steuerklasse ändert sich. So verschiebt sich der monatliche Netto-Betrag.
Wichtig: III und V sind Paar-Klassen. Allein betrachtet fällt III hoch und V niedrig aus, weil der Grundfreibetrag beider bei III steckt — als Paar zahlt ihr zusammen dasselbe. Klasse VI gilt nur für ein zweites Dienstverhältnis. Die Balken zeigen die Wirkung der Klasse, keinen realen Haushalts-Vergleich.
| Steuerklasse | Lohnsteuer / Monat | Netto / Monat |
|---|---|---|
| Klasse I | 525 € | 2.606 € |
| Klasse II | 418 € | 2.712 € |
| Klasse III | 202 € | 2.928 € |
| Klasse IV | 525 € | 2.606 € |
| Klasse V | 945 € | 2.185 € |
| Klasse VI | 989 € | 2.141 € |
Modellrechnung mit gleichen Annahmen für alle Klassen (ledig, kinderlos, ohne Kirchensteuer, KV-Zusatz 2,9 %). Null-Baseline. Reale Werte hängen von Kasse, Kindern und Bundesland ab.
Welche Freibeträge in welcher Klasse eingearbeitet sind
Der Abzug unterscheidet sich, weil in jeder Klasse andere Freibeträge stecken. Klasse V trägt keinen Grundfreibetrag, Klasse VI gar keine Pauschalen — daher die hohen Abzüge.
| Eingearbeitet | I | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | ✓ | ✓ | 2× | ✓ | – | – |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | – |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | – |
| Vorsorgepauschale | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | – |
| Entlastungsbetrag (Alleinerziehende) | – | ✓ | – | – | – | – |
Bis zu diesem Jahreseinkommen fällt keine Einkommensteuer an. Er steckt in den Klassen I, II, III und IV.
§ 32a Abs. 1 EStGWerbungskosten bis 1.230 € im Jahr sind ohne Nachweis abgedeckt. Berücksichtigt in allen Klassen außer VI.
§ 9a S. 1 Nr. 1 a EStG36 € (einzeln) bzw. 72 € (zusammen) für Sonderausgaben ohne Einzelnachweis.
§ 10c EStG4.260 € Grundbetrag, plus 240 € je weiterem Kind. Nur in Klasse II eingearbeitet (Grundbetrag); die Erhöhung ab dem 2. Kind wird zusätzlich als Freibetrag beantragt.
§ 24b EStGGrundfreibetrag (§ 32a) und Entlastungsbetrag (§ 24b) am Gesetzestext belegt; Pauschbeträge sind feste Beträge nach § 9a bzw. § 10c. Kinderfreibeträge wirken beim Lohnsteuerabzug nur auf Soli und Kirchensteuer.
Abschaffung der Klassen III und V — der Stand 2026
Steuerklassen III und V bestehen 2026 unverändert. Ein Gesetz zur Abschaffung gibt es nicht.
Die Überführung der Kombination III/V in das Faktorverfahren der Klasse IV war im Steuerfortentwicklungsgesetz der Ampel-Koalition mit Zieltermin 1. Januar 2030 vorgesehen. Dieser Teil wurde Ende 2024 aus dem Gesetz gestrichen; III/V blieb bestehen. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (April 2025) bekennt sich weiter zum Faktorverfahren-Modell, nennt aber keinen Termin. Mitte 2026 existiert kein neuer Gesetzentwurf und kein neues Datum.
Geplant, aber nicht gesetzlich beschlossen und ohne Termin. Belegt am Koalitionsvertrag 2025 sowie der Streichung im Steuerfortentwicklungsgesetz 2024. Kein Rechtsanspruch.
Mehr brutto heißt immer mehr netto
Das Wort „Steuerklasse“ steckt im häufigsten Steuer-Irrtum überhaupt: dass man mit einer Gehaltserhöhung in eine höhere rutscht und danach weniger hat. Gemeint ist damit nie eine der sechs Klassen von oben, sondern der Tarif — und der ist anders gebaut, als der Satz unterstellt.
Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, aber er wird nie auf alles angewendet: Das Einkommen wird in Scheiben zerlegt, und jede Scheibe hat ihren eigenen Satz. Die ersten 12.348 € bleiben steuerfrei (Grundfreibetrag), auf den Euro darüber beginnt der Tarif bei 14 %, wächst bis 69.879 € auf 42 % und erreicht ab 277.826 € die 45 %. Wer eine dieser Grenzen überschreitet, zahlt den höheren Satz nur auf den Teil darüber; die Scheiben darunter bleiben besteuert wie vorher. Es gibt deshalb keine Einkommensstufe, in die man „rutscht“, und keinen Betrag, ab dem sich Mehrverdienst nicht mehr lohnt. Die Lohnsteuerklassen I bis VI sind etwas anderes: Sie hängen am Familienstand und an der Zahl der Arbeitsverhältnisse, nicht an der Höhe des Verdienstes.
Die Probe aufs Exempel: dieselbe Erhöhung um 3.000 € im Jahr — 250 € im Monat — an fünf verschiedenen Einkommen. Die Zeile mit 69.000 € ist die interessante: Sie überschreitet mit der Erhöhung die 42-%-Grenze von 69.879 € und behält trotzdem 1.741 €.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer bisher | Steuer auf die Erhöhung | Bleibt von der Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 648 € | 2.352 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 861 € | 2.139 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 1.017 € | 1.983 € |
| 69.000 € | 17.845 € | 1.259 € | 1.741 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 1.260 € | 1.740 € |
Die Spalte „Bleibt von der Erhöhung“ ist in keiner Zeile negativ, und sie kann es auch nicht sein: Der höchste Satz, den § 32a EStG auf einen zusätzlichen Euro legt, ist 45 %. Selbst im ungünstigsten Fall dieser Tabelle bleiben von 3.000 € noch 1.740 € übrig. Sozialabgaben sind hier nicht enthalten — sie ändern an der Richtung nichts, weil sie ein fester Prozentsatz sind und auf Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht mehr anfallen.
Kurzfassung: Die obere Kurve ist der Satz auf den nächsten Euro, die untere der Satz auf das gesamte Einkommen — sie liegt immer darunter. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 34 % gegen 20 %.
120.000 € 42 % Durchschnittssteuersatz (alles zusammen): 33 %
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Grenzsteuersatz (nächster Euro) Durchschnittssteuersatz (alles zusammen)
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (nächster Euro) | Durchschnittssteuersatz (alles zusammen) |
|---|---|---|
| 0 | 0 % | 0 % |
| 5.000 | 0 % | 0 % |
| 10.000 | 0 % | 0 % |
| 12.000 | 0 % | 0 % |
| 12.500 | 14 % | 0 % |
| 13.000 | 15 % | 1 % |
| 14.000 | 17 % | 2 % |
| 15.000 | 19 % | 3 % |
| 16.000 | 21 % | 4 % |
| 17.000 | 22 % | 5 % |
| 18.000 | 24 % | 6 % |
| 20.000 | 25 % | 8 % |
| 25.000 | 27 % | 11 % |
| 30.000 | 28 % | 14 % |
| 35.000 | 30 % | 16 % |
| 40.000 | 32 % | 18 % |
| 45.000 | 34 % | 20 % |
| 50.000 | 35 % | 21 % |
| 55.000 | 37 % | 22 % |
| 60.000 | 38 % | 24 % |
| 65.000 | 40 % | 25 % |
| 70.000 | 42 % | 26 % |
| 80.000 | 42 % | 28 % |
| 90.000 | 42 % | 30 % |
| 100.000 | 42 % | 31 % |
| 110.000 | 42 % | 32 % |
| 120.000 | 42 % | 33 % |
Beide Kurven zusammen erklären das Missverständnis: Wer „42 % Spitzensteuersatz“ hört, denkt an die obere Kurve und rechnet mit der unteren. Die obere gilt aber immer nur für den nächsten Euro; was tatsächlich vom gesamten Einkommen abgeht, steht unten und liegt deutlich niedriger — bei 45.000 € sind es 20 %. Beide Sätze für dein eigenes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Wo der Sprung wirklich lauert. Im Steuertarif nirgends — wohl aber dort, wo eine Leistung an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden mit steigendem Verdienst angerechnet oder fallen an einer Kante ganz weg; in diesem Bereich kann von hundert Euro mehr tatsächlich fast nichts ankommen. Das ist der reale Kern, aus dem der Irrtum über die Steuerprogression entstanden ist — nur betrifft er einen anderen Teil des Systems. Diesen Bereich rechnet Lohnt sich Arbeit? durch.
Gerechnet ist der Grundtarif auf das zu versteuernde Einkommen — nicht auf den Bruttolohn. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind nicht enthalten; sie senken den Betrag, der von einer Erhöhung bleibt, kehren sein Vorzeichen aber nicht um. Keine Steuerberatung.
Wo die Zahl endet
Eine Zahl gilt so weit, wie ihre Quelle reicht.
Zitieren
Sören Striewski: „Lohnsteuerklassen 2026: die sechs Steuerklassen“. Klarbelegt, Stand 07/2026. https://klarbelegt.de/lohnsteuerklassen
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Die Steuerklassen einordnen
Die Seite zeigt die sechs Lohnsteuerklassen nach § 38b EStG: für wen jede gilt und welche Freibeträge in ihr eingearbeitet sind. Es ist die amtliche Einteilung aus dem Gesetz, keine Prognose. Die Steuerklasse bestimmt allein den Lohnsteuer-Abzug im laufenden Monat.
Lies die Klasse als Voreinstellung für den monatlichen Abzug, nicht als endgültige Steuer. Über das ganze Jahr gerechnet zahlt jeder gleich viel — die Klasse verschiebt nur, wann das Geld fließt. Bei Paaren entscheidet die Kombination (III/V, IV/IV oder IV mit Faktor) über die monatliche Verteilung; abgerechnet wird endgültig in der Steuererklärung.
Welche Kombination für ein Paar günstig ist, hängt vom konkreten Einkommensverhältnis, von Kindern, Kirchensteuer und weiteren Faktoren ab — das lässt sich nicht pauschal sagen. Wir zeigen die Regeln und eine Beispielrechnung, aber keine verbindliche Empfehlung für deinen Fall. Das ist Sache des Finanzamts bzw. deiner Steuerberatung.
Kurz beantwortet
Wie viele Lohnsteuerklassen gibt es?
Sechs: Klasse I bis VI (§ 38b EStG). Klasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag, III und V für Verheiratete mit unterschiedlichem Einkommen, IV für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen und VI für jedes zweite und weitere Dienstverhältnis.
Welche Steuerklasse habe ich als Single?
Klasse I. Sie ist die Standardklasse für Ledige sowie für Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, die nicht in III oder IV fallen. Bist du alleinerziehend und hast ein Kind mit Kindergeld im Haushalt, kannst du auf Antrag in Klasse II wechseln — dann ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schon im Abzug berücksichtigt.
Warum ist der Abzug in Klasse V so hoch?
In Klasse V ist kein Grundfreibetrag eingearbeitet — er steckt beim Partner in Klasse III, dort quasi doppelt (12.348 € für beide). Deshalb wird vom V-Gehalt viel Lohnsteuer einbehalten. Das ist kein Verlust: Als Paar zahlt ihr zusammen genauso viel wie in jeder anderen Kombination — nur die monatliche Verteilung ist anders. III/V lohnt sich für die Liquidität, wenn die Einkommen deutlich auseinanderliegen.
Was ist Steuerklasse IV mit Faktor?
Ein Mittelweg für Verheiratete (§ 39f EStG): Beide bleiben in Klasse IV, aber das Finanzamt rechnet die voraussichtliche Splitting-Ersparnis über einen Faktor (kleiner als 1) schon monatlich ein. Der Abzug trifft das Jahresergebnis fast punktgenau — kaum Nachzahlung, kaum Erstattung. Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden.
Ändert die Steuerklasse, wie viel Steuer ich insgesamt zahle?
Nein. Die Steuerklasse bestimmt nur den monatlichen Lohnsteuer-Abzug. Die endgültige Jahressteuer ergibt sich aus deinem tatsächlichen Einkommen und wird in der Steuererklärung abgerechnet. Zu viel gezahlte Lohnsteuer bekommst du erstattet, zu wenig gezahlte fordert das Finanzamt nach.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Aktuell nicht. Die Überführung von III/V ins Faktorverfahren war mit Zieljahr 2030 geplant, wurde aber Ende 2024 aus dem Gesetz gestrichen. Der Koalitionsvertrag 2025 bekennt sich weiter zum Faktormodell, nennt aber keinen Termin. Mitte 2026 gibt es kein Gesetz und kein Datum — III und V bestehen unverändert.