Arbeit & Lohn · Krankheit · EFZG / SGB V
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: 6 Wochen, dann Krankengeld
Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber 6 Wochen lang das volle Gehalt weiter — 42 Kalendertage, nicht Arbeitstage (§ 3 EFZG). Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettos und höchstens 135,63 € am Tag, für längstens 78 Wochen.
Krankengeld sind 70 % vom Brutto, aber nie mehr als 90 % vom Netto — und nie mehr als 135,63 € am Tag.
Wie der Höchstbetrag entsteht ↓Von 100 % auf 70 % auf null
Die Treppe zeigt, wie viel Prozent des bisherigen Bruttoentgelts in welcher Phase fließen. Die letzte Stufe ist die „Aussteuerung“: Nach 78 Wochen endet der Anspruch, und zwar auch dann, wenn man weiter krank ist.
Kurzfassung: In den ersten 6 Wochen fließen 100 % des Entgelts vom Arbeitgeber, danach 70 % als Krankengeld der Krankenkasse, nach 78 Wochen endet der Anspruch.
| ab Woche der Arbeitsunfähigkeit | Anteil am bisherigen Brutto |
|---|---|
| Woche 1 | 100 % |
| Woche 7 | 70 % |
| Woche 79 | 0 % |
⚠ Vereinfachte Darstellung: Das Krankengeld ist zusätzlich auf 90 % des Nettoentgelts und auf 135,63 € je Kalendertag gedeckelt. Der ausgezahlte Betrag liegt darunter, weil Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen.
Die zwei Phasen einer langen Krankheit
Der Übergang ist hart: Am 43. Tag wechselt der Zahler und der Betrag. Wer den Wechsel nicht kennt, wundert sich über die erste Abrechnung der Krankenkasse.
| Phase | Zeitraum | Wer zahlt | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung | Tag 1 bis 42 | Arbeitgeber | 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts | § 3 EFZG |
| Krankengeld | Tag 43 bis 546 | Krankenkasse | 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts | §§ 44, 47 SGB V |
⚠ Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Nach 78 Wochen endet der Anspruch („Aussteuerung“). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zählen dabei mit — Krankengeld fließt also längstens 72 Wochen.
Warum bei 135,63 € am Tag Schluss ist
Das Regelentgelt, aus dem das Krankengeld berechnet wird, endet an der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung: 69.750 € im Jahr, geteilt durch 360 sind 193,75 € am Tag. 70 % davon ergeben den Höchstbetrag — rund 4.068,90 € im Monat.
| Monatsbrutto | Regelentgelt je Tag | Krankengeld je Tag | Krankengeld je 30 Tage | am Höchstbetrag gekappt? |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 66,67 € | 46,67 € | 1.400,10 € | — |
| 3.000 € | 100,00 € | 70,00 € | 2.100,00 € | — |
| 3.500 € | 116,67 € | 81,67 € | 2.450,10 € | — |
| 4.500 € | 150,00 € | 105,00 € | 3.150,00 € | — |
| 6.000 € | 200,00 € | 135,63 € | 4.068,90 € | ja — Höchstbetrag |
| 8.000 € | 266,67 € | 135,63 € | 4.068,90 € | ja — Höchstbetrag |
⚠ Gezeigt ist ausschließlich die Brutto-Regel. Der zweite Deckel — 90 % des Nettoentgelts — hängt an Steuerklasse und Abzügen und lässt sich hier nicht seriös rechnen; bei mittleren Einkommen greift meist er. Vom ausgewiesenen Betrag gehen zudem die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Die „drei Tage ohne Attest“ sind kein Recht
Das Gesetz verlangt die ärztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert — vorzulegen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Daraus ist im Alltag die Formel geworden, man dürfe drei Tage ohne Attest fehlen. Das ist der gesetzliche Regelfall, aber kein Anspruch: § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt dem Arbeitgeber ausdrücklich, die Bescheinigung früher zu verlangen, sogar ab dem ersten Tag — und er muss das nicht begründen.
Davon zu trennen ist die Anzeigepflicht: Krank melden musst du dich unverzüglich, also am ersten Tag vor Arbeitsbeginn, unabhängig von jedem Attest. Die Bescheinigung selbst übermittelt die Arztpraxis seit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Der „gelbe Schein“ auf Papier ist damit für gesetzlich Versicherte weitgehend Geschichte — die Meldung beim Arbeitgeber ersetzt er nie.
Lohnfortzahlung und Krankengeld einordnen
Die Seite zeigt, wer bei längerer Krankheit wann zahlt und wie viel: sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, danach Krankengeld der Krankenkasse nach dem SGB V. Die Prozentsätze stehen im Gesetz, der Höchstbetrag nicht: Er ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und ändert sich deshalb jedes Jahr, ohne dass jemand ein Gesetz anfasst. Er ist hier gerechnet, nicht abgeschrieben.
Die sechs Wochen sind Kalendertage, nicht Arbeitstage — Wochenenden und Feiertage zählen mit. Sie gelten je Krankheit, nicht je Kalenderjahr: Wer im Februar sechs Wochen mit einer Grippe ausfällt und im September mit einem Bänderriss, bekommt beide Male die vollen sechs Wochen. Beim Krankengeld gelten zwei Grenzen gleichzeitig, und es zählt die niedrigere: 70 % vom Brutto, aber nie mehr als 90 % vom Netto. Bei mittleren Einkommen greift meist der Netto-Deckel, bei hohen der Höchstbetrag.
Wir zeigen die gesetzlichen Regelfälle, nicht deinen Bescheid. Nicht abgebildet sind die Sonderfälle, an denen es im Alltag hängt: die neue Sechs-Wochen-Frist bei einer anderen Erkrankung, der Anspruch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, Fortzahlung bei selbstverschuldeter Krankheit, privat Versicherte, Minijobs und das Krankengeld für Selbstständige mit Wahltarif. Vom Krankengeld gehen zudem weiterhin die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab — der ausgezahlte Betrag liegt also unter den hier genannten Bruttowerten. Keine Rechts- oder Sozialberatung; maßgeblich ist der Bescheid der Krankenkasse.
Kurz beantwortet
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit weiter?
6 Wochen, also 42 Kalendertage je Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG). Gezahlt wird das volle regelmäßige Arbeitsentgelt, nicht ein Durchschnitt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat — davor zahlt die Krankenkasse.
Wie lange darf ich ohne Attest krank sein?
Das Gesetz verlangt die ärztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert — also spätestens ab dem 4. Tag (§ 5 Abs. 1 EFZG). Daraus ist die Formel „drei Tage ohne Attest“ geworden, und die ist nur der Regelfall: Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung nach Satz 3 auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag, und muss das nicht begründen. Krank melden musst du dich in jedem Fall sofort.
Wie hoch ist das Krankengeld?
70 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Es zählt der niedrigere der beiden Werte. Nach oben ist zusätzlich gedeckelt: Weil das Regelentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung endet, liegt das Höchstkrankengeld bei 135,63 € je Kalendertag — rund 4.068,90 € im Monat.
Wie lange bekomme ich Krankengeld?
Höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung zählen dabei mit — Krankengeld fließt also längstens 72 Wochen. Danach endet der Anspruch („Aussteuerung“), und es geht in der Regel um Reha, Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld weiter.
Wie viel Krankengeld gibt es bei 3.500 € brutto?
Bei 3.500 € Monatsbrutto beträgt das Regelentgelt 116,67 € je Kalendertag; 70 % davon sind 81,67 € am Tag, also rund 2.450,10 € im Monat. Ob dieser Betrag ausgezahlt wird, hängt am Netto-Deckel: Liegen 90 % deines Nettos darunter, gilt der niedrigere Wert. Und vom Krankengeld gehen noch deine Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Zählen die sechs Wochen pro Jahr oder pro Krankheit?
Pro Krankheit. Wer wegen einer Grippe sechs Wochen ausfällt und Monate später wegen einer ganz anderen Erkrankung erneut, bekommt wieder die vollen sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Anders ist es bei derselben Krankheit: Dort entsteht ein neuer Anspruch erst, wenn du zwischenzeitlich mindestens sechs Monate arbeitsfähig warst oder seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
Verfällt mein Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?
Nein. Wer während des Urlaubs erkrankt und das ärztlich nachweist, bekommt die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) — sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Eigenmächtig verlängern darf man den Urlaub deswegen allerdings nicht: Die Rückkehr zum geplanten Termin bleibt Pflicht, der Resturlaub wird neu beantragt.