Rechner · Arbeit & Gehalt
Welche Leistung steht dir zu?
Die deutschen Sozialleistungen sind kein Katalog, aus dem man auswählt, sondern ein System mit Vorrang und Ausschluss. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt kein Wohngeld (§ 7 Abs. 1 WoGG). Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass der eigene Bedarf der Eltern gedeckt ist (§ 6a Abs. 1 BKGG). Und Wohngeld plus Kinderzuschlag zusammen können den Antrag auf Grundsicherungsgeld entbehrlich machen — millionenfach wird dieser Weg nicht genutzt, weil kein Rechner ihn zeigt. Dieser hier stellt beide Wege nebeneinander und nennt den Abstand.
Zwei Wege, ein Haushalt — welcher lässt mehr übrig?
Die Aufschlüsselung stellt die Wege gegeneinander, nicht die Beträge untereinander. Was auf dem einen Weg steht, gibt es auf dem anderen nicht — addieren wäre der Fehler, um dessentwillen es diesen Rechner gibt.
Bei zwei Erwachsenen gilt für beide die Regelbedarfsstufe 2 — zusammen mehr als der Satz einer alleinstehenden Person, aber weniger als das Doppelte.
Der Regelbedarf eines Kindes hängt am Alter. Sind die Kinder unterschiedlich alt, rechne den Fall zweimal und vergleiche die Spanne.
Erwerbseinkommen vor Steuern und Abgaben. Es entscheidet über zwei Dinge: den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II und die Mindesteinkommensgrenze des Kinderzuschlags.
Das ausgezahlte Einkommen ohne Kindergeld. Den genauen Wert für deine Steuerklasse liefert der Brutto-Netto-Rechner.
Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung — so verlangt es die Wohngeldrechnung. Für das Grundsicherungsgeld werden Heizkosten zusätzlich übernommen.
Nur für den Grundsicherungsgeld-Weg relevant: Dort zählen sie zum Bedarf. Im Wohngeld sind sie mit einem festen Betrag abgegolten, unabhängig von deiner Rechnung.
Jede Gemeinde ist einer von sieben Stufen zugeordnet — je teurer das örtliche Mietniveau, desto höher die Stufe und desto mehr Miete zählt mit. Welche für deinen Wohnort gilt, sagt dir die Wohngeldbehörde deiner Gemeinde; sie steht in Anlage 1 zur Wohngeldverordnung und ist hier bewusst nicht hinterlegt.
Der günstigste Weg ist: Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen. Wohngeld und Kinderzuschlag lassen sich kombinieren und lassen den Haushalt aus dem Leistungsbezug des SGB II heraus. Dieser Weg wird millionenfach nicht beantragt, obwohl er offensteht.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich sind deine Abrechnung und dein Bescheid. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Grundsicherungsgeld beantragen | 2.773,68 € |
|---|---|
| Eigenes Netto | 1.800,00 € |
| Kindergeld | 518,00 € |
| Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) | 455,68 € |
| Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen | 2.817,85 € |
| Eigenes Netto | 1.800,00 € |
| Kindergeld | 518,00 € |
| Wohngeld | 335,00 € |
| Kinderzuschlag | 164,85 € |
| Ohne zusätzliche Leistung | 2.318,00 € |
| Eigenes Netto | 1.800,00 € |
| Kindergeld | 518,00 € |
| Abstand zum zweitbesten Weg (Grundsicherungsgeld beantragen) | 44,17 € |
Wohngeld und Kinderzuschlag müssen bei zwei verschiedenen Stellen beantragt werden: Wohngeld bei der Wohngeldbehörde deiner Gemeinde, Kinderzuschlag bei der Familienkasse. Ein Antrag genügt hier nicht.
Der Lotse ist kein Antrag, kein Bescheid und keine Rechtsberatung. Er kennt weder dein Vermögen noch die Karenzzeiten des ersten Bezugsjahres, weder die Angemessenheit deiner Wohnung noch die Freibeträge des § 17 WoGG — und jede dieser Größen kann den Ausgang drehen. Er unterstellt außerdem, dass die Unterkunftskosten im Grundsicherungsgeld voll übernommen werden; ob sie angemessen sind, legt deine Kommune fest. Entschieden wird an drei verschiedenen Stellen: über das Wohngeld von der Wohngeldbehörde deiner Gemeinde, über den Kinderzuschlag von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, über das Grundsicherungsgeld vom Jobcenter.
Mehr brutto heißt immer mehr netto
Der Lotse ist der Ort, an dem sich der verbreitete Steuer-Irrtum auflösen lässt: Kanten kennt nicht der Einkommensteuertarif, sondern die Anrechnung von Sozialleistungen — und hier sind gleich drei davon nebeneinander zu sehen.
Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, aber er wird nie auf alles angewendet: Das Einkommen wird in Scheiben zerlegt, und jede Scheibe hat ihren eigenen Satz. Die ersten 12.348 € bleiben steuerfrei (Grundfreibetrag), auf den Euro darüber beginnt der Tarif bei 14 %, wächst bis 69.879 € auf 42 % und erreicht ab 277.826 € die 45 %. Wer eine dieser Grenzen überschreitet, zahlt den höheren Satz nur auf den Teil darüber; die Scheiben darunter bleiben besteuert wie vorher. Es gibt deshalb keine Einkommensstufe, in die man „rutscht“, und keinen Betrag, ab dem sich Mehrverdienst nicht mehr lohnt. Die Lohnsteuerklassen I bis VI sind etwas anderes: Sie hängen am Familienstand und an der Zahl der Arbeitsverhältnisse, nicht an der Höhe des Verdienstes.
Die Probe aufs Exempel: dieselbe Erhöhung um 3.000 € im Jahr — 250 € im Monat — an fünf verschiedenen Einkommen. Die Zeile mit 69.000 € ist die interessante: Sie überschreitet mit der Erhöhung die 42-%-Grenze von 69.879 € und behält trotzdem 1.741 €.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer bisher | Steuer auf die Erhöhung | Bleibt von der Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 648 € | 2.352 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 861 € | 2.139 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 1.017 € | 1.983 € |
| 69.000 € | 17.845 € | 1.259 € | 1.741 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 1.260 € | 1.740 € |
Die Spalte „Bleibt von der Erhöhung“ ist in keiner Zeile negativ, und sie kann es auch nicht sein: Der höchste Satz, den § 32a EStG auf einen zusätzlichen Euro legt, ist 45 %. Selbst im ungünstigsten Fall dieser Tabelle bleiben von 3.000 € noch 1.740 € übrig. Sozialabgaben sind hier nicht enthalten — sie ändern an der Richtung nichts, weil sie ein fester Prozentsatz sind und auf Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht mehr anfallen.
Kurzfassung: Die obere Kurve ist der Satz auf den nächsten Euro, die untere der Satz auf das gesamte Einkommen — sie liegt immer darunter. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 34 % gegen 20 %.
120.000 € 42 % Durchschnittssteuersatz (alles zusammen): 33 %
Tippen oder Pfeiltasten: jeden einzelnen Wert ablesen.
Grenzsteuersatz (nächster Euro) Durchschnittssteuersatz (alles zusammen)
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (nächster Euro) | Durchschnittssteuersatz (alles zusammen) |
|---|---|---|
| 0 | 0 % | 0 % |
| 5.000 | 0 % | 0 % |
| 10.000 | 0 % | 0 % |
| 12.000 | 0 % | 0 % |
| 12.500 | 14 % | 0 % |
| 13.000 | 15 % | 1 % |
| 14.000 | 17 % | 2 % |
| 15.000 | 19 % | 3 % |
| 16.000 | 21 % | 4 % |
| 17.000 | 22 % | 5 % |
| 18.000 | 24 % | 6 % |
| 20.000 | 25 % | 8 % |
| 25.000 | 27 % | 11 % |
| 30.000 | 28 % | 14 % |
| 35.000 | 30 % | 16 % |
| 40.000 | 32 % | 18 % |
| 45.000 | 34 % | 20 % |
| 50.000 | 35 % | 21 % |
| 55.000 | 37 % | 22 % |
| 60.000 | 38 % | 24 % |
| 65.000 | 40 % | 25 % |
| 70.000 | 42 % | 26 % |
| 80.000 | 42 % | 28 % |
| 90.000 | 42 % | 30 % |
| 100.000 | 42 % | 31 % |
| 110.000 | 42 % | 32 % |
| 120.000 | 42 % | 33 % |
Beide Kurven zusammen erklären das Missverständnis: Wer „42 % Spitzensteuersatz“ hört, denkt an die obere Kurve und rechnet mit der unteren. Die obere gilt aber immer nur für den nächsten Euro; was tatsächlich vom gesamten Einkommen abgeht, steht unten und liegt deutlich niedriger — bei 45.000 € sind es 20 %. Beide Sätze für dein eigenes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Wo der Sprung wirklich lauert. Im Steuertarif nirgends — wohl aber dort, wo eine Leistung an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden mit steigendem Verdienst angerechnet oder fallen an einer Kante ganz weg; in diesem Bereich kann von hundert Euro mehr tatsächlich fast nichts ankommen. Das ist der reale Kern, aus dem der Irrtum über die Steuerprogression entstanden ist — nur betrifft er einen anderen Teil des Systems. Diesen Bereich rechnet Lohnt sich Arbeit? durch.
Gerechnet ist der Grundtarif auf das zu versteuernde Einkommen — nicht auf den Bruttolohn. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind nicht enthalten; sie senken den Betrag, der von einer Erhöhung bleibt, kehren sein Vorzeichen aber nicht um. Keine Steuerberatung.
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Welche Leistung steht dir zu?“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/anspruchs-lotse
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum das Feld lauter Einzelrechner hat und keinen Lotsen
Nicht einen Betrag, sondern eine Reihenfolge: welche Leistungen für deinen Haushalt in Frage kommen, welche sich gegenseitig ausschließen und welcher der beiden möglichen Wege am Monatsende mehr im Haushalt lässt. Die Leitzahl ist deshalb das Haushaltsbudget und nicht eine einzelne Leistung — die Frage lautet „wovon leben wir“, nicht „wie hoch ist das Wohngeld“.
Die drei Blöcke der Aufschlüsselung sind Alternativen, keine Summanden. Auf dem Grundsicherungsgeld-Weg steht die volle Deckung des Bedarfs, dafür fällt das Wohngeld weg. Auf dem anderen Weg stehen Wohngeld und Kinderzuschlag nebeneinander, dafür bleibt der Haushalt außerhalb des Leistungsbezugs — was mehr bedeutet als der Betrag: keine Vermögensprüfung, keine Meldepflichten, keine Angemessenheitsgrenze für die Wohnung. Liegen beide Wege nah beieinander, sagt der Rechner das ausdrücklich, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, die er nicht hat.
Was hier nicht steht, entscheidet in der Praxis oft mit: Vermögen, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss, das Bildungs- und Teilhabepaket, die Beitragsfreiheit in der Kita, einmalige Bedarfe und die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Leistungsbezug. Auch die Freibeträge des Wohngeldrechts (Schwerbehinderung, Grundrentenzeiten, Alleinerziehende) fehlen — sie senken das anzusetzende Einkommen erheblich. Der Lotse zeigt die Richtung, nicht den Bescheid: Wohngeldbehörde, Familienkasse und Jobcenter entscheiden jeweils selbst, und nur ihre Bescheide gelten.
Kurz beantwortet
Kann ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Nein. § 7 Abs. 1 WoGG schließt vom Wohngeld aus, wer Grundsicherungsgeld bezieht — dort sind die Unterkunftskosten bereits enthalten. Deshalb ist die richtige Frage nicht „beides oder eines“, sondern „welcher der beiden Wege lässt mehr übrig“. Genau die rechnet dieser Lotse.
Warum lohnt sich der Weg über Wohngeld und Kinderzuschlag oft mehr?
Weil im Grundsicherungsgeld das Erwerbseinkommen bis auf den Freibetrag angerechnet wird — wer arbeitet, behält von jedem zusätzlichen Euro wenig. Wohngeld und Kinderzuschlag rechnen milder an und lassen den Haushalt außerdem außerhalb des Leistungsbezugs, ohne Vermögensprüfung und ohne Angemessenheitsgrenze für die Wohnung. Ob es in deinem Fall so ist, hängt an Miete, Mietenstufe und Kinderzahl.
Was heißt „der Bedarf der Eltern muss gedeckt sein“?
Der Kinderzuschlag ist dafür gemacht, die Lücke beim Bedarf der Kinder zu schließen — nicht die beim Bedarf der Eltern. Reicht das Einkommen nicht einmal für die Eltern selbst, greift er nicht, und der Haushalt ist auf das Grundsicherungsgeld verwiesen. Der Lotse prüft das und schließt den Weg in diesem Fall ausdrücklich aus, statt ihn mit null Euro anzuzeigen.
Wo muss ich was beantragen?
An drei verschiedenen Stellen: Wohngeld bei der Wohngeldbehörde deiner Stadt oder Gemeinde, Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Ein Antrag genügt nicht für alles — und wer den Kinderzuschlag beantragt, sollte das Wohngeld gleich mitbeantragen, weil beide zusammen gerechnet werden.
Was passiert, wenn ich mich falsch entscheide?
Nichts Unumkehrbares — Anträge lassen sich nachholen, und Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Genau deshalb kostet die falsche Reihenfolge Geld: Wer erst nach Monaten merkt, dass ihm Wohngeld und Kinderzuschlag zugestanden hätten, bekommt die Zeit davor nicht erstattet.