Rechner · Arbeit & Gehalt
Kinderzuschlag-Rechner
Der Kinderzuschlag steht zwischen zwei Schwellen, und beide entscheiden über den Anspruch. Nach unten die Mindesteinkommensgrenze: 900 € brutto für Elternpaare, 600 € für Alleinerziehende — darunter gibt es keinen Kinderzuschlag, sondern Grundsicherungsgeld. Nach oben die Bemessungsgrenze, also der eigene Bedarf der Eltern nach dem SGB II: Jeder Euro Einkommen darüber mindert den Zuschlag um 45 % Cent. Der Höchstbetrag liegt bei 297 € je Kind und Monat.
Zwischen Mindesteinkommen und Abschmelzung
Die Aufschlüsselung zeigt beide Schwellen: die Mindesteinkommensgrenze, unter der es den Zuschlag nicht gibt, und die Bemessungsgrenze, über der er abschmilzt. Dazwischen liegt der Bereich, für den die Leistung gemacht ist.
Unverheiratete Kinder unter 25, die im Haushalt leben und für die Kindergeld bezogen wird.
Für Alleinerziehende gilt die niedrigere Mindesteinkommensgrenze von 600 € statt 900 € — sie müssen mit einem Einkommen auskommen statt mit zweien.
Erwerbseinkommen vor Steuern und Abgaben. Nur diese Zahl wird gegen die Mindesteinkommensgrenze gehalten — gerechnet wird danach mit dem Netto.
Das ausgezahlte Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben, ohne Kindergeld. Es entscheidet, wie viel über der Bemessungsgrenze liegt und damit abgeschmolzen wird.
Kaltmiete plus Neben- und Heizkosten. Sie geht in die Bemessungsgrenze ein: Je höher die Wohnkosten, desto höher der eigene Bedarf der Eltern — und desto später fängt die Abschmelzung an.
Das sind 5.303 € im Jahr, zusätzlich zum Kindergeld. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate — danach wird neu geprüft.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich sind deine Abrechnung und dein Bescheid. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Höchstbetrag (2 Kinder × 297 €) | 594,00 € |
|---|---|
| Mindesteinkommensgrenze (Elternpaar) | 900 € |
| Bemessungsgrenze — Bedarf der Eltern | 1.462,00 € |
| Anrechnung 45 % des Einkommens über der Grenze | 152,10 € |
| Kinderzuschlag je Monat | 441,90 € |
Von jedem zusätzlichen Euro über der Bemessungsgrenze bleiben 55 % — das ist die schärfste Anrechnungskante des Sozialrechts, und sie liegt nicht im Steuertarif.
Die Bemessungsgrenze ist die Stelle, an der dieser Rechner vereinfacht. Er bildet sie aus dem Regelbedarf der Eltern plus ihrem Kopfanteil an der Warmmiete; die Familienkasse setzt statt dessen einen prozentualen Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten an, der aus dem Verhältnis der Bedarfe folgt und im Einzelfall abweicht. Nicht abgebildet sind außerdem: eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder (es mindert den Zuschlag um 45 %), Unterhalt und Unterhaltsvorschuss, Vermögen der Eltern, der Kinderwohngeldzuschlag und die Sonderfälle des § 6a Abs. 4. Und der Kinderzuschlag kommt nur in Frage, wenn er zusammen mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeidet — ob das bei dir so ist, rechnet der Anspruchs-Lotse. Entschieden wird über den Antrag von der Familienkasse.
Wie der Zuschlag mit dem Einkommen abschmilzt
Dieselbe Familie, steigendes Netto: Oberhalb der Bemessungsgrenze bleiben von jedem zusätzlichen Euro nur 55 % — das ist die Kante, die im Steuertarif niemand findet.
| Nettoeinkommen der Eltern | Kinderzuschlag je Monat |
|---|---|
| 1.400 € | 594,00 € / Monat |
| 1.700 € | 486,90 € / Monat |
| 2.000 € | 351,90 € / Monat |
| 2.300 € | 216,90 € / Monat |
| 2.600 € | 81,90 € / Monat |
| 2.900 € | 0,00 € / Monat |
Mehr brutto heißt immer mehr netto
Hier liegt die Kante, die im Steuertarif niemand findet: Über der Bemessungsgrenze mindert jeder zusätzliche Euro den Kinderzuschlag um 45 % Cent — zusätzlich zu Steuern und Sozialabgaben auf denselben Euro.
Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, aber er wird nie auf alles angewendet: Das Einkommen wird in Scheiben zerlegt, und jede Scheibe hat ihren eigenen Satz. Die ersten 12.348 € bleiben steuerfrei (Grundfreibetrag), auf den Euro darüber beginnt der Tarif bei 14 %, wächst bis 69.879 € auf 42 % und erreicht ab 277.826 € die 45 %. Wer eine dieser Grenzen überschreitet, zahlt den höheren Satz nur auf den Teil darüber; die Scheiben darunter bleiben besteuert wie vorher. Es gibt deshalb keine Einkommensstufe, in die man „rutscht“, und keinen Betrag, ab dem sich Mehrverdienst nicht mehr lohnt. Die Lohnsteuerklassen I bis VI sind etwas anderes: Sie hängen am Familienstand und an der Zahl der Arbeitsverhältnisse, nicht an der Höhe des Verdienstes.
Die Probe aufs Exempel: dieselbe Erhöhung um 3.000 € im Jahr — 250 € im Monat — an fünf verschiedenen Einkommen. Die Zeile mit 69.000 € ist die interessante: Sie überschreitet mit der Erhöhung die 42-%-Grenze von 69.879 € und behält trotzdem 1.741 €.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer bisher | Steuer auf die Erhöhung | Bleibt von der Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 648 € | 2.352 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 861 € | 2.139 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 1.017 € | 1.983 € |
| 69.000 € | 17.845 € | 1.259 € | 1.741 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 1.260 € | 1.740 € |
Die Spalte „Bleibt von der Erhöhung“ ist in keiner Zeile negativ, und sie kann es auch nicht sein: Der höchste Satz, den § 32a EStG auf einen zusätzlichen Euro legt, ist 45 %. Selbst im ungünstigsten Fall dieser Tabelle bleiben von 3.000 € noch 1.740 € übrig. Sozialabgaben sind hier nicht enthalten — sie ändern an der Richtung nichts, weil sie ein fester Prozentsatz sind und auf Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht mehr anfallen.
Kurzfassung: Die obere Kurve ist der Satz auf den nächsten Euro, die untere der Satz auf das gesamte Einkommen — sie liegt immer darunter. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 34 % gegen 20 %.
120.000 € 42 % Durchschnittssteuersatz (alles zusammen): 33 %
Tippen oder Pfeiltasten: jeden einzelnen Wert ablesen.
Grenzsteuersatz (nächster Euro) Durchschnittssteuersatz (alles zusammen)
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (nächster Euro) | Durchschnittssteuersatz (alles zusammen) |
|---|---|---|
| 0 | 0 % | 0 % |
| 5.000 | 0 % | 0 % |
| 10.000 | 0 % | 0 % |
| 12.000 | 0 % | 0 % |
| 12.500 | 14 % | 0 % |
| 13.000 | 15 % | 1 % |
| 14.000 | 17 % | 2 % |
| 15.000 | 19 % | 3 % |
| 16.000 | 21 % | 4 % |
| 17.000 | 22 % | 5 % |
| 18.000 | 24 % | 6 % |
| 20.000 | 25 % | 8 % |
| 25.000 | 27 % | 11 % |
| 30.000 | 28 % | 14 % |
| 35.000 | 30 % | 16 % |
| 40.000 | 32 % | 18 % |
| 45.000 | 34 % | 20 % |
| 50.000 | 35 % | 21 % |
| 55.000 | 37 % | 22 % |
| 60.000 | 38 % | 24 % |
| 65.000 | 40 % | 25 % |
| 70.000 | 42 % | 26 % |
| 80.000 | 42 % | 28 % |
| 90.000 | 42 % | 30 % |
| 100.000 | 42 % | 31 % |
| 110.000 | 42 % | 32 % |
| 120.000 | 42 % | 33 % |
Beide Kurven zusammen erklären das Missverständnis: Wer „42 % Spitzensteuersatz“ hört, denkt an die obere Kurve und rechnet mit der unteren. Die obere gilt aber immer nur für den nächsten Euro; was tatsächlich vom gesamten Einkommen abgeht, steht unten und liegt deutlich niedriger — bei 45.000 € sind es 20 %. Beide Sätze für dein eigenes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Wo der Sprung wirklich lauert. Im Steuertarif nirgends — wohl aber dort, wo eine Leistung an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden mit steigendem Verdienst angerechnet oder fallen an einer Kante ganz weg; in diesem Bereich kann von hundert Euro mehr tatsächlich fast nichts ankommen. Das ist der reale Kern, aus dem der Irrtum über die Steuerprogression entstanden ist — nur betrifft er einen anderen Teil des Systems. Diesen Bereich rechnet Lohnt sich Arbeit? durch.
Gerechnet ist der Grundtarif auf das zu versteuernde Einkommen — nicht auf den Bruttolohn. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind nicht enthalten; sie senken den Betrag, der von einer Erhöhung bleibt, kehren sein Vorzeichen aber nicht um. Keine Steuerberatung.
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Kinderzuschlag-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/kinderzuschlag
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Die Leistung, die millionenfach nicht beantragt wird
Den monatlichen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für deinen Haushalt — und beide Schwellen, zwischen denen er liegt. Die untere ist eine harte Kante am Bruttoeinkommen (900 € bzw. 600 €), die obere eine weiche: Ab der Bemessungsgrenze schmilzt der Zuschlag ab, statt zu enden.
Der Kinderzuschlag ist für Haushalte gemacht, die ihren eigenen Bedarf decken, aber den ihrer Kinder nicht — deshalb die untere Schwelle. Wer darunter liegt, verliert nichts: Für ihn ist das Grundsicherungsgeld der vorgesehene Weg und in aller Regel der höhere Betrag. Oberhalb entscheidet die Bemessungsgrenze, und die hängt an deiner Miete: Je höher die Wohnkosten, desto höher der eigene Bedarf und desto später beginnt die Abschmelzung. Zwei Familien mit gleichem Einkommen bekommen deshalb verschieden viel, wenn sie verschieden teuer wohnen.
Der Rechner sagt nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht. Vermögen bleibt außer Betracht, Einkommen der Kinder ebenso, und die Bemessungsgrenze bildet er vereinfacht aus dem Kopfanteil an den Wohnkosten statt aus dem Verfahren der Familienkasse. Vor allem aber ist der Kinderzuschlag selten allein die Antwort: Er ist die eine Hälfte des Weges, dessen andere Hälfte das Wohngeld ist, und beide zusammen lohnen sich nur gegenüber dem Grundsicherungsgeld, wenn sie es ersetzen. Entschieden wird von der Familienkasse, und zwar jeweils für 6 Monate.
Kurz beantwortet
Warum bekomme ich keinen Kinderzuschlag, obwohl ich wenig verdiene?
Weil es eine Untergrenze gibt: 900 € brutto für Elternpaare und 600 € für Alleinerziehende. Darunter greift der Kinderzuschlag nicht — nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil dann das Grundsicherungsgeld zuständig ist und mehr abdeckt, einschließlich der vollen Unterkunftskosten.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen bekommen?
Ja, und das ist sogar der Regelfall: Beide Leistungen sind darauf angelegt, zusammen den Bezug von Grundsicherungsgeld entbehrlich zu machen. Beantragt werden sie bei zwei verschiedenen Stellen — der Kinderzuschlag bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Gemeinde. Ob die Kombination für dich mehr bringt als der Weg über das Grundsicherungsgeld, rechnet der Anspruchs-Lotse aus.
Was ist die Bemessungsgrenze?
Der eigene Bedarf der Eltern nach dem Sozialgesetzbuch II — ihr Regelbedarf plus ihr Anteil an den Wohnkosten, ohne den Bedarf der Kinder. Bis zu dieser Grenze bleibt der Kinderzuschlag ungekürzt; darüber wird er gemindert. Sie ist keine feste Zahl, sondern hängt an Haushaltsgröße und Miete und wird deshalb hier für deinen Fall gerechnet.
Wie lange bekomme ich den Kinderzuschlag?
Bewilligt wird jeweils für 6 Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG). Danach wird neu geprüft — und zwar mit dem Einkommen der sechs Monate vor dem neuen Antrag. Eine Gehaltserhöhung wirkt sich also erst mit Verzögerung aus, in beide Richtungen.
Was bringt der Kinderzuschlag außer Geld?
Er öffnet das Bildungs- und Teilhabepaket und befreit in vielen Ländern von den Kita-Gebühren. Beides steht in keiner Betragstabelle und übersteigt den Zuschlag selbst nicht selten — es ist der Hauptgrund, warum sich ein Antrag auch bei niedrigem Zuschlag lohnt.