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Erbquoten-Rechner
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, und die hängt an zwei Größen: wer lebt, und in welchem Güterstand die Ehe stand. Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Bei Zugewinngemeinschaft — dem gesetzlichen Regelfall ohne Ehevertrag — kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern gilt etwas Drittes: Dann erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4). Aus derselben Familie werden so 50 % oder 33,3 % für den überlebenden Ehegatten.
Wie sich der Nachlass aufteilt
Die Quote des Ehegatten steht zuerst — was übrig bleibt, teilen die Verwandten der zum Zug kommenden Ordnung nach Köpfen.
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt in Zugewinngemeinschaft — das ist der gesetzliche Regelfall und gilt für die große Mehrheit. Nur dann kommt das pauschale Viertel des § 1371 BGB hinzu.
Erben erster Ordnung. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil — trage dann das vorverstorbene Kind mit, nicht seine Enkel einzeln.
Erben zweiter Ordnung. Sie kommen nur zum Zug, wenn keine Kinder leben — die erste Ordnung schließt die zweite vollständig aus (§ 1930 BGB).
Ein Viertel nach § 1931 BGB plus das pauschale Zugewinn-Viertel des § 1371 Abs. 1 — 1/2 für den Ehegatten, ganz gleich ob ein Zugewinn erzielt wurde.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist die Abrechnung deines Anbieters. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Ehegatte | 1/2 |
|---|---|
| Davon Zugewinn-Viertel (§ 1371 BGB) | 1/4 |
| Je Kind (2 insgesamt) | 1/4 |
| Eltern und Geschwister | erben nicht — Kinder gehen vor |
| Erbteil des Ehegatten | 1/2 |
Der Rechner bildet die gesetzliche Erbfolge ab — ein Testament oder Erbvertrag geht ihr vor und kann sie vollständig verdrängen. Nicht abgebildet sind die dritte und weitere Ordnungen (Großeltern und deren Abkömmlinge), das Erbrecht nichtehelicher Kinder in Altfällen, der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) und die Ausschlagung, die den Anteil auf die übrigen Erben verschiebt. Bei Gütergemeinschaft gehört dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Gesamtguts bereits vor dem Erbfall — der Rechner rechnet nur den Nachlass. Keine Rechtsberatung; im Streitfall entscheidet das Nachlassgericht.
Derselbe Haushalt, drei Güterstände
Ehegatte und zwei Kinder — allein der Ehevertrag entscheidet, ob der überlebende Ehegatte die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel erbt. Das ist der größte einzelne Hebel im gesetzlichen Erbrecht.
| Güterstand | Erbteil des Ehegatten |
|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | 1/2 Erbteil des Ehegatten |
| Gütertrennung | 1/3 Erbteil des Ehegatten |
| Gütergemeinschaft | 1/4 Erbteil des Ehegatten |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Erbquoten-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/erbquote
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum der Ehevertrag mehr verschiebt als das Testament
Die gesetzlichen Erbteile aller Beteiligten als Bruchteile des Nachlasses — die Quote des Ehegatten und den Anteil, der auf jedes Kind oder jeden Erben zweiter Ordnung entfällt.
Die Rechnung läuft in zwei Schritten. Zuerst steht die Quote des Ehegatten fest: ein Viertel neben Kindern, die Hälfte neben Eltern und Geschwistern. Dann teilen sich die Verwandten der zum Zug kommenden Ordnung nach Köpfen, was übrig bleibt. Der Güterstand greift genau in den ersten Schritt ein — und zwar erheblich. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht § 1371 Abs. 1 BGB den Anteil pauschal um ein weiteres Viertel, ohne dass jemand nachrechnet, ob ein Zugewinn entstanden ist. Aus einem Viertel wird so 50 %. Bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern kippt die Rechnung dagegen in eine Kopfteilung: Ehegatte und Kinder bekommen gleich viel, bei zwei Kindern also je 33,3 %. Wer die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 übersieht, rechnet für den häufigsten Ehevertragsfall zu niedrig.
Dieser Rechner sagt, was ohne Testament gilt — nicht, was in deinem Fall gilt. Ein Testament oder Erbvertrag verdrängt die gesetzliche Erbfolge, und dann bleibt den Übergangenen nur der Pflichtteil. Er kennt außerdem die dritte Ordnung nicht, bildet den Voraus des Ehegatten nicht ab und rechnet bei Gütergemeinschaft nur den Nachlass, nicht das Gesamtgut. Keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?
Neben Kindern ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB — bei Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag, kommt ein weiteres Viertel hinzu und es wird die Hälfte. Neben Eltern oder Geschwistern sind es die Hälfte beziehungsweise mit Zugewinn-Viertel drei Viertel. Leben weder Kinder noch Eltern noch Geschwister, erbt der Ehegatte alles (§ 1931 Abs. 2).
Erben die Eltern, wenn Kinder da sind?
Nein. Die Ordnungen schließen einander aus: Solange ein Verwandter der ersten Ordnung lebt — also ein Kind oder ein Enkel eines vorverstorbenen Kindes —, erben Eltern und Geschwister nichts (§ 1930 BGB). Das gilt auch dann, wenn das Kind nur einen kleinen Anteil bekäme. Erst wenn die erste Ordnung vollständig fehlt, kommt die zweite zum Zug.
Was ändert die Gütertrennung an der Erbquote?
Zweierlei, und das zweite überrascht. Erstens entfällt das pauschale Zugewinn-Viertel — der Ehegatte bleibt neben Kindern bei einem Viertel. Zweitens greift bei ein oder zwei Kindern § 1931 Abs. 4 BGB: Dann erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, bei einem Kind also je die Hälfte, bei zweien je ein Drittel. Ab drei Kindern gilt wieder das Viertel. Diese Sonderregel soll verhindern, dass der Ehegatte schlechter steht als jedes einzelne Kind.
Was passiert, wenn ein Kind vor mir gestorben ist?
Dessen Abkömmlinge treten an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB). Hinterlässt das vorverstorbene Kind zwei eigene Kinder, bekommt jedes die Hälfte dessen, was der verstorbene Elternteil erhalten hätte. Hinterlässt es keine Abkömmlinge, wächst sein Anteil den übrigen Kindern zu.