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Pflichtteil-Rechner
Wer durch Testament enterbt wurde, bekommt den Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Damit hängt alles an einer Zahl, die kaum jemand im Kopf hat — der gesetzlichen Erbquote, und die verschiebt sich mit dem Güterstand um ein ganzes Viertel. Bei einem Ehegatten mit zwei Kindern in Zugewinngemeinschaft wäre der Erbteil 50 %, der Pflichtteil also 25 % des Nachlasses. Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte und — falls keine Abkömmlinge leben — die Eltern. Geschwister, Nichten und Neffen sind es nie.
Vom Erbteil zum Anspruch in Euro
Der Rechner leitet die gesetzliche Quote her, statt sie abzufragen — genau dort liegt der Fehler der meisten Pflichtteilsrechner.
Das Vermögen abzüglich der Schulden des Erblassers — Erbfallkosten wie Bestattung zählen dabei NICHT mit. Diese Masse ermittelt der Nachlasswert-Rechner.
Nur diese drei Gruppen sind pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB), und die Eltern auch nur dann, wenn keine Abkömmlinge leben. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil — selbst dann nicht, wenn sie ohne Testament geerbt hätten.
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt in Zugewinngemeinschaft — das ist der gesetzliche Regelfall und gilt für die große Mehrheit. Nur dann kommt das pauschale Viertel des § 1371 BGB hinzu.
Zählen nur, wenn keine Kinder leben.
Der gesetzliche Erbteil wäre 1/4 — der Pflichtteil ist genau die Hälfte davon, also 1/8 des Nachlasses.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist die Abrechnung deines Anbieters. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Nachlasswert | 400.000,00 € |
|---|---|
| Gesetzlicher Erbteil | 1/4 |
| Pflichtteilsquote (die Hälfte) | 1/8 |
| Pflichtteilsberechtigt | ja |
| Pflichtteil in Euro | 50.000,00 € |
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, keine Beteiligung am Nachlass: Wer ihn geltend macht, wird nicht Miterbe und kann keinen bestimmten Gegenstand verlangen. Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben und keine Beteiligung am Nachlass: Wer ihn geltend macht, wird nicht Miterbe und kann keinen bestimmten Gegenstand verlangen. Nicht abgebildet sind der Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen der letzten zehn Jahre (§ 2325 BGB), die Anrechnung eigener Zuwendungen (§ 2315), der Pflichtteilsrestanspruch bei zu kleinem Erbteil (§ 2305) und die Entziehung in den engen Fällen des § 2333. Beim Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gibt es zudem eine Wahl: Ausschlagen und den kleinen Pflichtteil samt echtem Zugewinnausgleich verlangen kann günstiger sein als der hier gezeigte große Pflichtteil. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Keine Rechtsberatung.
Derselbe Anspruch, fünf Nachlasswerte
Der Pflichtteil ist ein fester Bruchteil — er wächst proportional mit dem Nachlass. Die Quote steht bereits fest, bevor der erste Euro bewertet ist.
| Wert des Nachlasses | Pflichtteil |
|---|---|
| 100.000 € | 12.500,00 € Pflichtteil |
| 250.000 € | 31.250,00 € Pflichtteil |
| 400.000 € | 50.000,00 € Pflichtteil |
| 750.000 € | 93.750,00 € Pflichtteil |
| 1.500.000 € | 187.500,00 € Pflichtteil |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Pflichtteil-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/pflichtteil
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum die Hälfte von etwas ist, das erst berechnet werden muss
Den Pflichtteil in Euro, hergeleitet aus dem gesetzlichen Erbteil und dem eingegebenen Nachlasswert. Sichtbar sind beide Zwischenschritte: die Erbquote und ihre Hälfte.
Die Formel selbst ist trivial — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schwierig ist der Erbteil, und genau dort kürzen die meisten Rechner ab, indem sie ihn abfragen statt herzuleiten. Er hängt an drei Dingen: wer sonst noch lebt, welche Ordnung zum Zug kommt und in welchem Güterstand die Ehe stand. Bei einem Ehegatten mit zwei Kindern in Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil 50 % und der Pflichtteil 25 %; bei Gütertrennung wären es 33,3 % und 16,7 %. Ein Kind käme im ersten Fall auf 12,5 %. Wichtig ist die Rechtsnatur: Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, kein Anteil am Nachlass — er verschafft weder ein Mitspracherecht noch einen Anspruch auf das Haus.
Dieser Rechner bildet den Grundanspruch ab. Nicht enthalten ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren werden dem Nachlass anteilig wieder hinzugerechnet und erhöhen den Anspruch teils erheblich. Ebenfalls nicht enthalten sind die Anrechnung eigener Zuwendungen und der Sonderfall des Ehegatten, für den ein Ausschlagen mit echtem Zugewinnausgleich günstiger sein kann. Keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ein Kind, das neben einem Ehegatten und einem Geschwisterteil in Zugewinngemeinschaft geerbt hätte, käme auf 25 % — sein Pflichtteil beträgt dann 12,5 % des Nachlasses. Weil der Erbteil am Güterstand hängt, entscheidet der Ehevertrag auch über die Höhe des Pflichtteils.
Haben Geschwister einen Pflichtteil?
Nein, nie. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und — nur wenn keine Abkömmlinge leben — die Eltern (§ 2303 BGB). Geschwister, Nichten und Neffen gehen bei einem Testament vollständig leer aus, auch wenn sie ohne Testament gesetzliche Erben gewesen wären. Dasselbe gilt für nicht verheiratete Lebensgefährten.
Bekomme ich mit dem Pflichtteil einen Anteil am Haus?
Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Wer ihn geltend macht, wird nicht Miterbe, bekommt kein Mitspracherecht und kann keinen bestimmten Gegenstand herausverlangen. Die Erben müssen den Betrag notfalls durch Verkauf aufbringen — auf Antrag kann das Gericht ihnen eine Stundung gewähren, wenn die sofortige Zahlung sie unbillig hart träfe (§ 2331a BGB).
Wie lange kann ich den Pflichtteil verlangen?
Drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem du vom Erbfall und von der enterbenden Verfügung erfahren hast (§ 195 BGB). Wer erst spät vom Testament erfährt, hat also entsprechend länger Zeit. Unabhängig von der Kenntnis endet der Anspruch dreißig Jahre nach dem Erbfall. Zuerst besteht ein Auskunftsanspruch: Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, auf Verlangen notariell.