Rechner · Steuern
Was erbe ich steuerfrei?
Bei der Erbschaftsteuer entscheidet der Verwandtschaftsgrad über zwei Dinge zugleich, und beide wirken in dieselbe Richtung: über den persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) und über die Steuerklasse, aus der sich der Satz ergibt (§§ 15, 19). Ein Kind erbt 400.000 € steuerfrei und zahlt darüber ab 7 %. Ein Neffe hat nur 20.000 € frei und zahlt ab 15 %. Ein Lebensgefährte ohne Trauschein steht am schlechtesten: 20.000 € Freibetrag und 30 % ab dem ersten Euro darüber. Deshalb fragt dieser Rechner nach der Beziehung und nicht nach der Steuerklasse — die kennt kaum jemand.
Was der Verwandtschaftsgrad kostet
Freibetrag und Steuersatz stehen beide in derselben Tabelle — und beide verschlechtern sich gemeinsam, je entfernter die Beziehung.
Der steuerliche Nachlasswert nach Abzug von Schulden und Erbfallkosten — nicht der Verkaufswert der Gegenstände. Bei mehreren Erben trage deinen Anteil ein, nicht den ganzen Nachlass.
Die Steuerklasse folgt aus dieser Angabe und nicht umgekehrt. Achte auf zwei Fallen: Eltern stehen beim Erben in Klasse I, bei einer Schenkung dagegen in Klasse II. Und Enkel haben nur den halben Freibetrag, solange ihr eigener Elternteil noch lebt.
Steuerklasse 1, Freibetrag 400.000 €, Satz 11 % auf den Rest.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist dein Steuerbescheid. Dieser Rechner ist keine Steuerberatung.
| Wert des Erwerbs | 500.000,00 € |
|---|---|
| Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 100.000,00 € |
| Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Klasse 1 |
| Steuersatz (§ 19 ErbStG) | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 11.000,00 € |
Der Rechner setzt den eingetragenen Wert als Bemessungsgrundlage an und bewertet nichts. Für Immobilien, Betriebsvermögen und das selbst genutzte Familienheim gelten eigene Bewertungs- und Verschonungsregeln, die die Steuer stark senken oder ganz entfallen lassen. Nicht abgebildet sind der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder, die Härtefallregelung des § 19 Abs. 3 an den Tarifsprüngen, die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren und die abweichende Einordnung der Eltern bei Schenkungen. Keine Steuerberatung.
Dasselbe Erbe, sechs Verwandtschaftsgrade
Bei gleichem Erbe entscheidet allein die Beziehung — zwischen einem Kind und einem Lebensgefährten liegt schnell das Vier- bis Fünffache an Steuer, weil Freibetrag und Satz gemeinsam kippen.
| Verhältnis zum Verstorbenen | Erbschaftsteuer |
|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 0,00 € Erbschaftsteuer |
| Kind oder Stiefkind | 11.000,00 € Erbschaftsteuer |
| Enkel | 33.000,00 € Erbschaftsteuer |
| Bruder oder Schwester | 120.000,00 € Erbschaftsteuer |
| Neffe oder Nichte | 120.000,00 € Erbschaftsteuer |
| Lebensgefährte ohne Trauschein | 144.000,00 € Erbschaftsteuer |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Was erbe ich steuerfrei?“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/erbschaftsteuer-verwandtschaft
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum ein Neffe das Vielfache zahlt
Die Erbschaftsteuer für einen bestimmten Verwandtschaftsgrad: der persönliche Freibetrag, der steuerpflichtige Rest, die daraus folgende Steuerklasse und der Satz. Zwischen 500.000 € für den Ehegatten und 20.000 € für einen Lebensgefährten liegt der ganze Unterschied.
Zwei Größen hängen am Verwandtschaftsgrad, und sie verstärken einander. Der Freibetrag fällt von 500.000 € über 400.000 € und 200.000 € bis auf 20.000 € für alles, was nicht zur engsten Familie zählt. Gleichzeitig steigt der Satz: In Klasse I beginnt er bei 7 %, in Klasse II bei 15 % und in Klasse III bei 30 % — dort also mit einem Satz, den ein Kind erst bei einem Millionenerbe erreicht. Wer entfernt verwandt ist, wird deshalb doppelt getroffen. Zwei Einordnungen überraschen regelmäßig: Nichten und Neffen stehen in Klasse II und nicht in Klasse III, und der geschiedene Ehegatte ebenfalls — besser gestellt als der langjährige Lebensgefährte ohne Trauschein.
Dieser Rechner bewertet nicht und kennt keine Verschonungsregeln. Gerade sie entscheiden in der Praxis: Das selbst genutzte Familienheim bleibt für Ehegatten und Kinder steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleiben, und für Betriebsvermögen gibt es Verschonungsabschläge bis zu 100 Prozent. Nicht abgebildet ist auch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren — wer den Freibetrag durch eine frühere Schenkung schon aufgebraucht hat, zahlt mehr als hier gezeigt. Keine Steuerberatung.
Kurz beantwortet
Wie viel darf ich steuerfrei erben?
Das hängt allein am Verwandtschaftsgrad: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind und je Elternteil, 200.000 € für Enkel und 100.000 € für Eltern beim Erben. Alle Übrigen — Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten, Freunde — haben nur 20.000 €. Die Freibeträge gelten je Erwerber und alle zehn Jahre neu.
In welcher Steuerklasse ist ein Neffe?
In Klasse II. Zu ihr gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG die Geschwister, die Kinder von Geschwistern — also Nichten und Neffen —, die Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Der Freibetrag beträgt dort 20.000 € und der Satz beginnt bei 15 %. In Klasse III fallen alle Übrigen, insbesondere Onkel und Tanten, Cousins und der nicht verheiratete Lebensgefährte.
Warum zahlt mein Lebensgefährte so viel mehr als meine Frau?
Weil das Erbschaftsteuerrecht ausschließlich an die rechtliche Beziehung anknüpft, nicht an die tatsächliche. Ein Ehegatte hat 500.000 € frei und zahlt darüber ab 7 %; ein Lebensgefährte nach jahrzehntelangem Zusammenleben hat 20.000 € frei und zahlt ab 30 %. Bei einem Erbe von 400.000 € sind das 0 € gegenüber einer fünfstelligen Summe. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Heirat ändert das sofort und vollständig.
Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen?
Ja, mit einem wichtigen Unterschied und einem großen Vorteil. Der Unterschied: Eltern stehen beim Erben in Steuerklasse I, bei einer Schenkung dagegen in Klasse II — ihr Freibetrag sinkt dann von 100.000 auf 20.000 Euro. Der Vorteil: Die Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf. Wer frühzeitig und in Abständen schenkt, kann sie mehrfach nutzen; Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden dagegen zusammengerechnet.