Rechner · Steuern
Nachlasswert-Rechner
Der Nachlasswert ist die Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuer, Pflichtteil und Erbquote zugleich — und er ist nicht überall dieselbe Zahl. Vom Vermögen gehen zunächst die Schulden des Erblassers ab; was bleibt, ist der reine Nachlass und zugleich die Masse für den Pflichtteil. Für die Erbschaftsteuer kommt ein zweiter Abzug hinzu: Bestattung, Grabpflege und die Kosten der Nachlassregelung, für die § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ohne jeden Nachweis 15.000 € abzieht. Wer beide Massen verwechselt, rechnet den Pflichtteil um genau diesen Betrag zu niedrig.
Die zwei Massen nebeneinander
Erst die Schulden, dann die Erbfallkosten — und dazwischen liegt die Zahl, auf die sich der Pflichtteil bezieht.
Immobilien mit dem steuerlichen Wert, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat. Für Immobilien, Betriebsvermögen und das selbst genutzte Familienheim gelten eigene Bewertungs- und Verschonungsregeln, die den Wert deutlich senken können.
Was zu Lebzeiten schon bestand: Restdarlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden. Auch Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche mindern die steuerliche Masse — nicht aber die Masse, aus der der Pflichtteil selbst berechnet wird.
Bestattung, Grabstein, Grabpflege, Notar- und Gerichtskosten der Nachlassregelung. Nur eintragen, wenn sie zusammen über 15.000 € liegen — sonst ist die Pauschale günstiger, und der Rechner nimmt automatisch die höhere der beiden.
Die Pauschale von 15.000 € wird ohne jeden Nachweis abgezogen — sie liegt hier über deinen eingetragenen Kosten und ist deshalb die günstigere Wahl.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist dein Steuerbescheid. Dieser Rechner ist keine Steuerberatung.
| Vermögen im Nachlass | 450.000,00 € |
|---|---|
| Schulden des Erblassers | − 80.000,00 € |
| Reiner Nachlass — Masse für den Pflichtteil | 370.000,00 € |
| Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) | − 15.000,00 € |
| Masse für die Erbschaftsteuer | 355.000,00 € |
Zwei verschiedene Massen, und das ist kein Versehen: Für den Pflichtteil zählen die Erbfallkosten NICHT mit, weil sie erst nach dem Erbfall entstehen. Für die Erbschaftsteuer werden sie abgezogen. Wer beide Zahlen verwechselt, rechnet den Pflichtteil zu niedrig.
Der Rechner nimmt den Vermögenswert, wie du ihn einträgst — er bewertet nichts. Genau dort liegt bei Immobilien und Betriebsvermögen die eigentliche Arbeit: Das Bewertungsgesetz kennt Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren, und für das selbst genutzte Familienheim gibt es eine vollständige Steuerbefreiung, wenn der Erbe zehn Jahre darin wohnen bleibt. Nicht abgebildet sind ferner der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder, die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und die Frage, welche Verbindlichkeiten abzugsfähig sind. Keine Steuerberatung.
Wie der Abzug mit dem Vermögen mitwächst
Schulden und Erbfallkosten bleiben in diesen Zeilen gleich — deshalb wächst der steuerliche Nachlasswert linear mit dem Vermögen, aber immer um 15.000 € plus Schulden versetzt.
| Vermögen im Nachlass | Steuerlicher Nachlasswert |
|---|---|
| 150.000 € | 55.000,00 € steuerlicher Nachlasswert |
| 300.000 € | 205.000,00 € steuerlicher Nachlasswert |
| 450.000 € | 355.000,00 € steuerlicher Nachlasswert |
| 800.000 € | 705.000,00 € steuerlicher Nachlasswert |
| 1.500.000 € | 1.405.000,00 € steuerlicher Nachlasswert |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Nachlasswert-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/nachlasswert
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Zwei Zahlen, die man nicht verwechseln darf
Den Nachlasswert in zwei Stufen: den reinen Nachlass nach Abzug der Schulden — das ist die Masse für den Pflichtteil — und den steuerlichen Nachlasswert nach zusätzlichem Abzug der Erbfallkosten.
Der Unterschied zwischen beiden Zahlen beträgt mindestens 15.000 €, und er hat einen sachlichen Grund: Bestattungskosten entstehen erst NACH dem Erbfall. Für die Erbschaftsteuer mindern sie die Bereicherung und werden abgezogen. Für den Pflichtteil zählt dagegen der Bestand im Augenblick des Todes — dort haben sie nichts verloren. Die Pauschale ist dabei großzügig bemessen und wurde erst kürzlich deutlich angehoben; wer keine höheren Kosten nachweisen kann, bekommt sie trotzdem in voller Höhe und ohne eine einzige Quittung. Nachweisen lohnt erst oberhalb dieser Schwelle, und dann müssen alle Posten belegt sein.
Dieser Rechner addiert und subtrahiert, er bewertet nicht. Bei Immobilien entscheidet das Bewertungsgesetz über den anzusetzenden Wert, und der weicht regelmäßig vom Verkehrswert ab; beim selbst genutzten Familienheim kann die Steuer bei zehnjähriger Eigennutzung ganz entfallen. Auch die Frage, welche Verbindlichkeiten abzugsfähig sind, beantwortet er nicht. Keine Steuerberatung.
Kurz beantwortet
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?
15.000 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, und sie wird ohne jeden Nachweis abgezogen. Gedeckt sind damit Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege sowie die Kosten der Nachlassregelung wie Notar, Nachlassgericht und Erbschein. Nur wer höhere Kosten hat, muss sie einzeln belegen — dann aber alle. Die Pauschale steht je Erbfall zu, nicht je Erbe.
Werden Schulden vom Erbe abgezogen?
Ja, und zwar vollständig. Der Erbe tritt in die Verbindlichkeiten des Erblassers ein, und die Erbschaftsteuer setzt erst an dem an, was nach Abzug übrig bleibt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Nachlass überschuldet — dann kommt keine Steuer in Betracht, wohl aber die Frage, ob das Erbe ausgeschlagen werden sollte. Dafür gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis.
Ist der Nachlasswert für Pflichtteil und Steuer derselbe?
Nein, und das ist der häufigste Rechenfehler bei diesem Thema. Für die Erbschaftsteuer werden die Erbfallkosten abgezogen, für den Pflichtteil nicht — er bemisst sich nach dem Bestand im Augenblick des Todes. Zwischen beiden Massen liegen mindestens 15.000 €. Wer den Pflichtteil aus der steuerlichen Masse berechnet, zahlt den Berechtigten zu wenig.
Zählt eine geerbte Immobilie mit dem Verkaufswert?
Nicht unbedingt. Maßgeblich ist der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert, und je nach Objektart kommt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Der so ermittelte Wert liegt oft, aber nicht immer nahe am Verkehrswert; ein niedrigerer tatsächlicher Wert lässt sich durch Gutachten nachweisen. Für das selbst genutzte Familienheim gilt zudem eine vollständige Befreiung, wenn Ehegatte oder Kinder zehn Jahre darin wohnen bleiben.