Rechner · Arbeit & Gehalt
Erwerbsminderungsrente-Rechner
Bei der Erwerbsminderungsrente überlagern sich zwei Regeln, die in verschiedene Richtungen wirken. Die Zurechnungszeit stellt die versicherte Person so, als hätte sie bis zum 67. Lebensjahr weitergearbeitet (§ 59 SGB VI) — das sind bei einer Erkrankung mit 50 volle 17 zusätzliche Jahre an Entgeltpunkten, für die nie ein Beitrag geflossen ist. Gleichzeitig mindert ein Abschlag von 0,3 % je Monat den Zugangsfaktor. Der Abschlag ist aber gedeckelt: Beginnt die Rente vor dem 62. Lebensjahr, gilt dieses als maßgebend (§ 77 Abs. 2 SGB VI), und mehr als 10,8 % sind deshalb nie möglich.
Was die Zurechnungszeit bringt und der Abschlag nimmt
Eine Summe allein verschweigt, dass sich hier zwei Regeln überlagern. Die Aufschlüsselung zeigt beide Richtungen getrennt.
Aus deiner Renteninformation, meist auf Seite 2. Es sind die Punkte, die bis heute zusammengekommen sind — die Zurechnungszeit legt der Rechner selbst obendrauf.
Entscheidet beides: die Länge der Zurechnungszeit bis 67 und die Höhe des Abschlags. Unterhalb von 62 Jahren ändert sich am Abschlag nichts mehr — er ist dort bereits am Deckel.
Daraus bewertet der Rechner die Zurechnungszeit. Ein Jahr zum Durchschnittsentgelt von 51.944 € ergibt einen Entgeltpunkt. Die Rentenversicherung nimmt dafür den Durchschnitt des gesamten Versicherungslebens, nicht das letzte Gehalt — bei stark gestiegenem Einkommen rechnet dieser Rechner deshalb zu günstig.
Volle Erwerbsminderung heißt: weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig, in irgendeinem Beruf. Teilweise: drei bis unter sechs Stunden — dann gibt es die halbe Rente. Wer sechs Stunden und mehr kann, bekommt nichts, auch wenn der bisherige Beruf unmöglich geworden ist.
Die Zurechnungszeit legt 13,7 Entgeltpunkte obendrauf, für die nie eingezahlt wurde — der Abschlag von 10,8 % nimmt 177,92 € davon wieder weg.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich sind deine Abrechnung und dein Bescheid. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Bereits erworbene Entgeltpunkte | 25,00 |
|---|---|
| Zurechnungszeit bis 67 (17 Jahre) | + 13,75 |
| Entgeltpunkte zusammen | 38,75 |
| Rente ohne Abschlag (volle Erwerbsminderung) | 1.647,46 € |
| Abschlag 36 Monate × 0,3 % | − 177,92 € |
| Erwerbsminderungsrente brutto | 1.469,54 € |
Der Abschlag ist bei 3 Jahren gedeckelt: Beginnt die Rente vor dem 62. Lebensjahr, gilt dieses als maßgebend (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Mehr als 10,8 % sind deshalb nie möglich.
Der Rechner bewertet die Zurechnungszeit mit deinem heutigen Bruttoentgelt. Die Rentenversicherung nimmt stattdessen den Durchschnitt des bisherigen Versicherungslebens und lässt dabei die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung außer Betracht, wenn sie ungünstig sind (§ 73 SGB VI) — bei gestiegenem Einkommen rechnet dieser Rechner deshalb zu hoch, bei einem Karriereknick zu niedrig. Nicht abgebildet sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (fünf Jahre Wartezeit, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf), die Hinzuverdienstgrenzen, der Grundrentenzuschlag und die Besonderheiten bei Berufsunfähigkeit für vor 1961 Geborene. Ob überhaupt Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet ein medizinisches Gutachten und nicht dieser Rechner. Verbindlich ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.
Dasselbe Erwerbsleben, fünf Zeitpunkte
Je früher die Erwerbsminderung eintritt, desto mehr Jahre schenkt die Zurechnungszeit — der Abschlag bleibt dabei ab dem 62. Lebensjahr konstant bei 10,8 %. Deshalb steigt die Rente hier nach unten hin, statt zu fallen.
| Alter bei Rentenbeginn | Erwerbsminderungsrente |
|---|---|
| 40 Jahre | 1.776,21 € / Monat brutto |
| 50 Jahre | 1.469,54 € / Monat brutto |
| 55 Jahre | 1.316,20 € / Monat brutto |
| 60 Jahre | 1.162,87 € / Monat brutto |
| 64 Jahre | 1.124,16 € / Monat brutto |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Erwerbsminderungsrente-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/erwerbsminderungsrente
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum ein früherer Eintritt nicht die kleinere Rente bedeutet
Die monatliche Bruttorente bei Erwerbsminderung, zerlegt in ihre beiden gegenläufigen Bestandteile: die bereits erworbenen Entgeltpunkte plus die Zurechnungszeit bis 67 auf der einen Seite, den Abschlag nach § 77 SGB VI auf der anderen.
Die Zurechnungszeit ist der größere Hebel, und sie wirkt entgegen der Intuition: Wer mit 40 erwerbsgemindert wird, bekommt 27 Jahre gutgeschrieben, wer mit 60 erkrankt, nur 7. Der Abschlag dagegen wächst nicht unbegrenzt mit: Er läuft vom Rentenbeginn bis zum 65. Lebensjahr, wird aber durch die Fiktion des 62. Lebensjahres bei 36 Monaten und damit 10,8 % gekappt. Aus beidem folgt eine Aussage, die viele überrascht: Ein früherer Eintritt der Erwerbsminderung führt in der Regel zu einer HÖHEREN Rente, nicht zu einer niedrigeren — der Abschlag ist dann längst am Deckel, die geschenkten Jahre aber zahlreicher.
Dieser Rechner bewertet die Zurechnungszeit mit dem eingetragenen Bruttoentgelt, die Rentenversicherung mit dem Durchschnitt des Versicherungslebens — das ist die größte Abweichung und sie geht meist zulasten des hier gezeigten Betrags. Er prüft auch die Voraussetzungen nicht: Ob Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet ein Gutachten, und ohne fünf Jahre Wartezeit gibt es die Rente selbst dann nicht, wenn sie medizinisch begründet ist. Der Betrag steht zudem brutto da; Kranken- und Pflegeversicherung gehen noch ab. Verbindlich ist der Rentenbescheid.
Kurz beantwortet
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Sie folgt derselben Rentenformel wie die Altersrente: erworbene Entgeltpunkte plus Zurechnungszeit, mal aktueller Rentenwert von 42,52 €, mal Zugangsfaktor. Bei voller Erwerbsminderung ist der Rentenartfaktor 1,0, bei teilweiser 0,5 — die teilweise Rente ist also genau halb so hoch. In der Praxis liegt die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente deutlich unter der durchschnittlichen Altersrente, weil weniger Beitragsjahre zusammengekommen sind.
Wie hoch ist der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?
Höchstens 10,8 %, und das ist eine harte Grenze. Gerechnet wird mit 0,3 % je Kalendermonat zwischen Rentenbeginn und dem 65. Lebensjahr — aber § 77 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass bei einem Beginn vor dem 62. Lebensjahr dieses als maßgebend gilt. Zwischen 62 und 65 liegen 36 Monate, und 36 × 0,3 % ergeben die 10,8 %. Wer mit 45 erwerbsgemindert wird, hat denselben Abschlag wie jemand mit 62.
Was ist die Zurechnungszeit?
Eine Fiktion zugunsten der versicherten Person: Sie wird so gestellt, als hätte sie bis zum 67. Lebensjahr weitergearbeitet und weiter Beiträge gezahlt (§ 59 SGB VI). Bewertet werden diese Jahre mit dem bisherigen Durchschnittsverdienst. Bei einer Erkrankung mit 45 sind das 22 geschenkte Jahre — meist der größte Einzelposten der ganzen Rente und der Grund, warum die Erwerbsminderungsrente nicht bei einem Bruchteil der Altersrente liegt.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?
Die Stundenzahl, die medizinisch noch zumutbar ist — und zwar in irgendeinem Beruf, nicht im bisherigen. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Drei bis unter sechs Stunden ergeben die teilweise Erwerbsminderung und damit die halbe Rente. Ab sechs Stunden gibt es nichts. Eine Ausnahme gilt bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt: Findet sich für die verbliebene Leistungsfähigkeit keine Stelle, wird die volle Rente gezahlt, obwohl medizinisch nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt.
Darf ich neben der Erwerbsminderungsrente arbeiten?
Ja, aber begrenzt. Bei voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze; wird sie überschritten, wird die Rente stufenweise gekürzt oder fällt auf die teilweise Rente zurück. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze deutlich höher und richtet sich nach dem individuellen früheren Einkommen. Wichtiger als der Betrag ist dabei die Stundenzahl: Wer regelmäßig mehr arbeitet, als das Gutachten für möglich hält, stellt den Anspruch selbst in Frage.