Rechner · Alltag

Ehegattenunterhalt-Rechner

Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach der Differenzmethode: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten. Die fehlenden fünf Prozentpunkte zur Hälfte sind der Erwerbstätigenbonus — ein Zehntel des Erwerbseinkommens bleibt vorweg bei dem, der es verdient. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, etwa als Rentner, entfällt der Bonus und es wird halbiert (50 %). Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Kindesunterhalt geht vor (§ 1609 Nr. 1 BGB) und wird VOR der Quotenrechnung abgezogen, nicht danach. Nach unten begrenzt der Eigenbedarf von 1.600,00 € — was darunter läge, ist nicht geschuldet. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt rechnen gleich; sie unterscheiden sich nicht in der Quote, sondern in den Voraussetzungen.

§ 1361 BGB · § 1578 BGB · Leitlinien 2026

Die Differenzmethode Schritt für Schritt

Der Kindesunterhalt steht bewusst ganz oben in der Aufschlüsselung: Er wird vorweg abgezogen, und wer ihn erst am Ende berücksichtigt, kommt auf einen zu hohen Betrag.

Das Erwerbseinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Aufwendungen und berücksichtigungsfähigen Schulden.

Auch ein fiktives Einkommen kann anzusetzen sein, wenn eine Erwerbsobliegenheit besteht und zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wird — das entscheidet das Gericht.

Der Zahlbetrag aller Kinder zusammen. Er geht dem Ehegattenunterhalt vor und wird vom Einkommen abgezogen, bevor die Quote gebildet wird.

Nur dann gilt der Erwerbstätigenbonus und damit die Quote von 45 %. Bei Rente oder Arbeitslosigkeit wird halbiert.

Ehegattenunterhalt
1.080,00€ im Monat

45 % der Einkommensdifferenz von 2.400,00 €. Dem Berechtigten stehen damit 2.480,00 € zur Verfügung.

Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Stelle. Dieser Rechner ist keine Rechtsberatung.

Aufschlüsselung des Ergebnisses
Nettoeinkommen des Pflichtigen3.800,00 €
Kindesunterhalt vorweg abgezogen (§ 1609 Nr. 1 BGB)keiner angegeben
Verbleibendes Einkommen3.800,00 €
Nettoeinkommen des Berechtigten1.400,00 €
Differenz2.400,00 €
Quote mit Erwerbstätigenbonus (45 %)1.080,00 €
Eigenbedarf, erwerbstätig1.600,00 €
Unterhalt im Monat1.080,00 €

Der Erwerbstätigenbonus ist der Grund für die 45 % statt 50 %: Ein Zehntel des Erwerbseinkommens bleibt vorweg beim Verdienenden, erst der Rest wird geteilt. Bei einem Rentner oder Arbeitslosen entfällt er.

Der Ehegattenunterhalt ist der Bereich des Familienrechts mit dem größten richterlichen Spielraum — dieser Rechner zeigt die Regelquote, nicht das Ergebnis. Nicht abgebildet sind die Begrenzung durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die Behandlung sonstiger Einkünfte (dort gilt Halbteilung statt Erwerbstätigenbonus), Wohnvorteile, die Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB, der Vorrang mehrerer Berechtigter untereinander (§ 1609 BGB) und der Verwirkungseinwand. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, ist beim nachehelichen Unterhalt eine eigene Frage (§§ 1570 bis 1576 BGB) — beim Trennungsunterhalt nicht. Keine Rechtsberatung.

Beispiele · gerechnet

Wie der Kindesunterhalt den Ehegattenunterhalt drückt

Jeder Euro Kindesunterhalt senkt die Bemessungsgrundlage und damit die Quote — bei 45 % kostet er den Ehegatten fast die Hälfte davon.

Wie der Kindesunterhalt den Ehegattenunterhalt drückt
Kindesunterhalt im MonatEhegattenunterhalt
0 €1.080,00 € im Monat
300 €945,00 € im Monat
500 €855,00 € im Monat
800 €720,00 € im Monat
1.100 €585,00 € im Monat

Wo die Zahl endet

Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.

Sören Striewski hat diese Rechnung gegen die amtliche Vorgabe geprüft.Betreibt Klarbelegt allein · 205 Quellen, jede mit Prüftermin · Wie ich arbeite
Zitieren

Sören Striewski: „Ehegattenunterhalt-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/ehegattenunterhalt

Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.

Zahlen einordnen

Warum 45 Prozent und nicht die Hälfte

Was die Zahl zeigt

Den monatlichen Ehegattenunterhalt nach der Differenzmethode — mit dem Kindesunterhalt vorweg abgezogen und der Grenze des Eigenbedarfs darunter.

Wie du sie liest

Die Quote von 45 % sieht willkürlich aus und ist es nicht. Grundgedanke des Unterhaltsrechts ist die Halbteilung: Beide Ehegatten sollen am ehelichen Lebensstandard gleich teilhaben. Davon geht ein Zehntel des Erwerbseinkommens vorweg an den, der es erarbeitet — der Erwerbstätigenbonus. Er soll den berufsbedingten Mehraufwand ausgleichen und den Anreiz erhalten, erwerbstätig zu bleiben. Aus der Hälfte werden so 45 %. Bei einem Rentner gibt es keinen solchen Aufwand, und es bleibt bei 50 %. Der zweite Punkt ist die Reihenfolge, und sie ist der häufigste Rechenfehler. Kinder gehen dem Ehegatten vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Der Kindesunterhalt wird deshalb vom Einkommen abgezogen, BEVOR die Differenz gebildet wird — nicht vom Ergebnis. Wer es umgekehrt macht, kommt auf einen deutlich zu hohen Betrag und wundert sich später über den Beschluss.

Wo die Grenze liegt

Diese Rechnung ist die Regel, nicht das Urteil. Der Anspruch ist zusätzlich durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen begrenzt; sonstige Einkünfte — Miete, Kapital, Rente — werden nicht mit der Bonusquote, sondern hälftig geteilt. Nach der Scheidung kann der Unterhalt befristet oder der Höhe nach herabgesetzt werden (§ 1578b BGB), und ob überhaupt ein Anspruch besteht, richtet sich nach §§ 1570 bis 1576 BGB — beim Trennungsunterhalt gilt das nicht, er steht bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Keine Rechtsberatung.

Zugewinnausgleich: die Vermögensseite der Trennung →
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wie unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?

In der Rechnung nicht, in den Voraussetzungen erheblich. Trennungsunterhalt steht bis zur Rechtskraft der Scheidung zu, ohne dass ein besonderer Grund nötig wäre (§ 1361 BGB); auf ihn kann man für die Zukunft nicht wirksam verzichten. Nachehelicher Unterhalt setzt dagegen einen der gesetzlichen Tatbestände voraus — Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Ausbildung oder Billigkeit (§§ 1570 bis 1576 BGB) — und kann befristet und herabgesetzt werden. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB).

Warum wird der Kindesunterhalt vorher abgezogen?

Weil minderjährige Kinder im Rang vorgehen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Reicht das Einkommen nicht für alle, werden zuerst die Kinder bedient. Das setzt sich in der Rechnung fort: Der Zahlbetrag aller Kinder wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, und erst der Rest bildet die Grundlage für die Ehegattenquote. Rechnet man umgekehrt, kommt ein Betrag heraus, den der Pflichtige nicht schuldet.

Was ist der Erwerbstätigenbonus?

Der Anteil des Erwerbseinkommens, der vor der Teilung beim Verdienenden bleibt — in Nordrhein-Westfalen ein Zehntel. Er begründet die Quote von 45 % statt 50 %. Für sonstige Einkünfte wie Miete, Zinsen oder Rente gilt er nicht; dort wird hälftig geteilt. Die Höhe des Bonus ist nicht bundeseinheitlich: Einige Oberlandesgerichte rechnen mit einem Siebtel, was die Quote auf gut 42 % senkt.

Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt so lange, wie der Anspruchstatbestand besteht — aber er kann nach § 1578b BGB befristet und der Höhe nach herabgesetzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Maßgeblich sind vor allem ehebedingte Nachteile: Wer wegen der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, bekommt länger. Eine feste Regel wie „ein Jahr Unterhalt je drei Ehejahre“ gibt es nicht, auch wenn sie oft zitiert wird.

Was passiert bei neuer Heirat oder neuer Partnerschaft?

Mit der Wiederheirat des Berechtigten erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch (§ 1586 BGB). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein kann den Anspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB ebenfalls entfallen lassen — die Rechtsprechung nimmt das regelmäßig ab etwa zwei bis drei Jahren an. Auf Seiten des Pflichtigen ändert eine neue Ehe den Anspruch nicht ohne Weiteres; der geschiedene Ehegatte bleibt im Rang nach § 1609 BGB zu berücksichtigen.

Das fragen sich viele als Nächstes

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