Rechner · Alltag
Kindesunterhalt-Rechner
Der Kindesunterhalt folgt der Düsseldorfer Tabelle, und die kennt zwei Zahlen, die ständig verwechselt werden. In der Tabelle steht der BEDARF; zu zahlen ist der ZAHLBETRAG, und der entsteht erst nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) — bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, also derzeit 129,50 €, bei volljährigen in voller Höhe von 259,00 €. Bei 3.000 € bereinigtem Netto und einem Kind zwischen 6 und 11 Jahren nennt die Tabelle 642,00 €; überwiesen werden 512,50 €. Reicht das Einkommen nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs von 1.450,00 € nicht für alle Kinder, greift die Mangelfallrechnung, und die Beträge sinken. Und der Satz, der über allem steht: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft — sie ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte.
Vom Tabellenwert zum Zahlbetrag
Die Aufschlüsselung trennt beides sichtbar: oben der Bedarf aus der Tabelle, darunter der Kindergeldabzug, dann der Betrag, der tatsächlich fließt.
Das Netto nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, angemessener Schulden und der Altersvorsorge bis 4 % (bzw. 5 % bei Selbständigen) des Bruttoeinkommens. Nicht das, was auf der Gehaltsabrechnung steht.
Maßgeblich ist die Altersstufe, in der sich das Kind befindet — sie wechselt mit dem Geburtstag. Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern werden nach der vierten Stufe bemessen.
Für die Kontrollrechnung darunter. Die Tabelle ist auf zwei Berechtigte zugeschnitten; bei mehr oder weniger kann das Gericht eine andere Einkommensgruppe ansetzen.
Der notwendige Eigenbedarf beträgt 1.450,00 € für Erwerbstätige und 1.200,00 € sonst — der Unterschied ist der Anreiz, arbeiten zu gehen.
Der Tabellenwert lautet 642,00 € — zu zahlen sind nach Anrechnung des Kindergeldes 512,50 €.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Stelle. Dieser Rechner ist keine Rechtsberatung.
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.000,00 € |
|---|---|
| Einkommensgruppe der Tabelle | Gruppe 4 |
| Bedarf laut Tabelle (6 bis 11 Jahre) | 642,00 € |
| Hälftiges Kindergeld (§ 1612b BGB) | − 129,50 € |
| Zahlbetrag je Kind | 512,50 € |
| Notwendiger Eigenbedarf, erwerbstätig | 1.450,00 € |
| Bleibt dem Unterhaltspflichtigen | 2.487,50 € |
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft — sie ist eine Leitlinie, von der ein Familiengericht begründet abweichen darf. Der Rechner bildet die Grundrechnung ab, nicht den Einzelfall: Nicht abgebildet sind die Bereinigung des Einkommens (sie geht dem Rechner voraus), die Ein- oder Herabstufung wegen der Zahl der Berechtigten, der Bedarfskontrollbetrag, Mehr- und Sonderbedarf, das Wechselmodell, eigene Einkünfte des Kindes und der Bedarf auswärts wohnender Studierender (990,00 € in der Regel). Bei Kindern verschiedener Altersstufen ist jedes Kind einzeln zu rechnen. Keine Rechtsberatung.
Dasselbe Einkommen, vier Altersstufen
Der Bedarf steigt mit dem Alter — beim Sprung ins Volljährigenalter fällt er in Euro sogar, weil dann das VOLLE Kindergeld angerechnet wird statt der Hälfte.
| Alter des Kindes | Zahlbetrag im Monat |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 429,50 € im Monat je Kind |
| 6 bis 11 Jahre | 512,50 € im Monat je Kind |
| 12 bis 17 Jahre | 621,50 € im Monat je Kind |
| ab 18 Jahre | 544,00 € im Monat je Kind |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Kindesunterhalt-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/kindesunterhalt
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Die Tabelle, die keine Rechtsnorm ist
Den monatlichen Zahlbetrag für ein Kind, abgeleitet aus dem bereinigten Nettoeinkommen und der Altersstufe — und darunter die Kontrollrechnung, ob dem Pflichtigen sein notwendiger Eigenbedarf bleibt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Familiengerichten angewandt und ist trotzdem kein Gesetz. Sie entsteht in Koordinierungsgesprächen der Oberlandesgerichte und des Deutschen Familiengerichtstages; das Bundesgesetzblatt kennt sie nicht. Verbindlich ist nur der Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe — er folgt aus § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung. Alles darüber ist eine abgestimmte Fortschreibung: 15 Gruppen, in denen der Bedarf in festen Prozentschritten vom Mindestbedarf hochgerechnet wird, von 100 % bis 200 %. Praktisch heißt das zweierlei. Die Zahl ist eine sehr belastbare Orientierung — ein Gericht, das abweicht, muss begründen, warum. Aber sie ist nicht der Betrag, der am Ende im Titel steht: Die Bereinigung des Einkommens, das Wechselmodell, Mehrbedarf und eigene Einkünfte des Kindes verschieben ihn in beide Richtungen. Und oberhalb der letzten Gruppe von 11.200 € endet die Tabelle ganz; dort ist der Bedarf konkret darzulegen.
Der Rechner setzt das bereinigte Nettoeinkommen als bekannt voraus — genau dort wird in der Praxis am meisten gestritten. Nicht abgebildet sind Mehr- und Sonderbedarf (Kita, Zahnspange, Klassenfahrt), das Wechselmodell, eigene Einkünfte des Kindes, der Bedarfskontrollbetrag und die Herab- oder Heraufstufung wegen der Zahl der Berechtigten. Die Mangelfallrechnung unterstellt Kinder derselben Altersstufe. Am Ende entscheidet das Familiengericht, nicht die Tabelle. Keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Ist der Tabellenbetrag der Betrag, den ich überweisen muss?
Nein. In der Tabelle steht der Bedarf, überwiesen wird der Zahlbetrag — dazwischen liegt das Kindergeld. Bei Minderjährigen wird die Hälfte angerechnet (129,50 €), bei Volljährigen das volle Kindergeld (259,00 €). Die Tabelle sagt das in ihrer ersten Anmerkung selbst: „Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.“ Wer den Tabellenwert überweist, zahlt jeden Monat den Kindergeldanteil zu viel.
Ist die Düsseldorfer Tabelle ein Gesetz?
Nein. Sie ist eine Leitlinie, auf die sich die Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages verständigt haben, und sie hat nach ihrer eigenen Anmerkung A. I keine Gesetzeskraft. Gesetzlich festgelegt ist nur der Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe (§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung). Trotzdem wenden alle Familiengerichte sie an — eine Abweichung braucht eine Begründung.
Was ist ein Mangelfall?
Ein Fall, in dem das Einkommen nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs nicht für alle gleichrangig Berechtigten reicht. Der Eigenbedarf beträgt 1.450,00 € bei Erwerbstätigen und 1.200,00 € sonst. Dann wird nicht der Tabellenbetrag geschuldet, sondern die Verteilungsmasse — Einkommen minus Eigenbedarf — im Verhältnis der Einsatzbeträge auf die Kinder aufgeteilt (Anmerkung C). Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige gehen dabei allen anderen vor (§ 1609 Nr. 1 BGB).
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
Bis das Kind wirtschaftlich selbständig ist, nicht bis zu einem festen Alter. Für die erste Ausbildung oder ein Studium besteht der Anspruch fort, solange es zielstrebig betrieben wird. Ab der Volljährigkeit haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen — der betreuende Elternteil ist dann nicht mehr durch die Betreuung befreit. Für ein auswärts wohnendes Kind in Ausbildung setzt die Tabelle in der Regel 990,00 € an, davon bis zu 440,00 € für die Warmmiete.
Was zählt zum bereinigten Nettoeinkommen?
Alle Einkünfte abzüglich Steuern und Sozialabgaben, berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €), berücksichtigungsfähiger Schulden und einer zusätzlichen Altersvorsorge von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens. Hinzu kommen Wohnvorteile bei selbst genutztem Eigentum, Steuererstattungen und Sachbezüge wie ein Dienstwagen. Genau diese Bereinigung ist der häufigste Streitpunkt — der Rechner setzt sie als erledigt voraus.