Rechner · Arbeit & Gehalt
Abfindungsrechner
Die Faustformel lautet: ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch folgt daraus nicht — sie stammt aus der Vergleichspraxis der Arbeitsgerichte und aus § 1a KSchG. Besteuert wird die Abfindung nach der Fünftelregelung, Sozialabgaben fallen keine an.
Höhe und Steuer der Abfindung
Der Faktor ist Verhandlungssache: 0,5 ist üblich, bei guter Verhandlungsposition oder drohender Unwirksamkeit der Kündigung auch mehr.
Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Die Faustformel nennt 0,5.
Ohne die Abfindung. Je höher es ist, desto weniger bringt die Fünftelregelung.
bleibt 11.855 € · Steuer 5.645 €
Faustformel: 0,50 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Nach der Fünftelregelung bleiben davon rund 11.855 €.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich sind deine Abrechnung und dein Bescheid. Dieser Rechner ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Abfindung brutto | 17.500 € |
|---|---|
| Steuer mit Fünftelregelung | − 5.645 € |
| Bleiben (ohne Soli und Kirchensteuer) | 11.855 € |
| Steuer ohne Fünftelregelung wäre | 6.070 € |
| Vorteil der Fünftelregelung | 425 € |
Auf eine Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an — Steuer aber schon, und zwar im Jahr der Auszahlung.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an — die Entlastung kommt erst mit der Steuererklärung. Keine Steuerberatung.
Abfindung bei 3.500 € Monatsbrutto nach Beschäftigungsdauer
Mit dem Faktor 0,5 — die Faustformel, mit der Arbeitsgerichte Vergleiche vorschlagen.
| Beschäftigungsjahre | Abfindung brutto |
|---|---|
| 3 Jahre | 5.250 € brutto |
| 5 Jahre | 8.750 € brutto |
| 10 Jahre | 17.500 € brutto |
| 20 Jahre | 35.000 € brutto |
| 30 Jahre | 52.500 € brutto |
Mehr brutto heißt immer mehr netto
Die Fünftelregelung des § 34 EStG existiert nur, weil der Tarif progressiv ist: Eine Zahlung für viele Jahre, die in einem Jahr zufließt, träfe sonst den obersten Satz.
Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, aber er wird nie auf alles angewendet: Das Einkommen wird in Scheiben zerlegt, und jede Scheibe hat ihren eigenen Satz. Die ersten 12.348 € bleiben steuerfrei (Grundfreibetrag), auf den Euro darüber beginnt der Tarif bei 14 %, wächst bis 69.879 € auf 42 % und erreicht ab 277.826 € die 45 %. Wer eine dieser Grenzen überschreitet, zahlt den höheren Satz nur auf den Teil darüber; die Scheiben darunter bleiben besteuert wie vorher. Es gibt deshalb keine Einkommensstufe, in die man „rutscht“, und keinen Betrag, ab dem sich Mehrverdienst nicht mehr lohnt. Die Lohnsteuerklassen I bis VI sind etwas anderes: Sie hängen am Familienstand und an der Zahl der Arbeitsverhältnisse, nicht an der Höhe des Verdienstes.
Die Probe aufs Exempel: dieselbe Erhöhung um 3.000 € im Jahr — 250 € im Monat — an fünf verschiedenen Einkommen. Die Zeile mit 69.000 € ist die interessante: Sie überschreitet mit der Erhöhung die 42-%-Grenze von 69.879 € und behält trotzdem 1.741 €.
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuer bisher | Steuer auf die Erhöhung | Bleibt von der Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 648 € | 2.352 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 861 € | 2.139 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 1.017 € | 1.983 € |
| 69.000 € | 17.845 € | 1.259 € | 1.741 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 1.260 € | 1.740 € |
Die Spalte „Bleibt von der Erhöhung“ ist in keiner Zeile negativ, und sie kann es auch nicht sein: Der höchste Satz, den § 32a EStG auf einen zusätzlichen Euro legt, ist 45 %. Selbst im ungünstigsten Fall dieser Tabelle bleiben von 3.000 € noch 1.740 € übrig. Sozialabgaben sind hier nicht enthalten — sie ändern an der Richtung nichts, weil sie ein fester Prozentsatz sind und auf Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gar nicht mehr anfallen.
Kurzfassung: Die obere Kurve ist der Satz auf den nächsten Euro, die untere der Satz auf das gesamte Einkommen — sie liegt immer darunter. Bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 34 % gegen 20 %.
120.000 € 42 % Durchschnittssteuersatz (alles zusammen): 33 %
Tippen oder Pfeiltasten: jeden einzelnen Wert ablesen.
Grenzsteuersatz (nächster Euro) Durchschnittssteuersatz (alles zusammen)
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (nächster Euro) | Durchschnittssteuersatz (alles zusammen) |
|---|---|---|
| 0 | 0 % | 0 % |
| 5.000 | 0 % | 0 % |
| 10.000 | 0 % | 0 % |
| 12.000 | 0 % | 0 % |
| 12.500 | 14 % | 0 % |
| 13.000 | 15 % | 1 % |
| 14.000 | 17 % | 2 % |
| 15.000 | 19 % | 3 % |
| 16.000 | 21 % | 4 % |
| 17.000 | 22 % | 5 % |
| 18.000 | 24 % | 6 % |
| 20.000 | 25 % | 8 % |
| 25.000 | 27 % | 11 % |
| 30.000 | 28 % | 14 % |
| 35.000 | 30 % | 16 % |
| 40.000 | 32 % | 18 % |
| 45.000 | 34 % | 20 % |
| 50.000 | 35 % | 21 % |
| 55.000 | 37 % | 22 % |
| 60.000 | 38 % | 24 % |
| 65.000 | 40 % | 25 % |
| 70.000 | 42 % | 26 % |
| 80.000 | 42 % | 28 % |
| 90.000 | 42 % | 30 % |
| 100.000 | 42 % | 31 % |
| 110.000 | 42 % | 32 % |
| 120.000 | 42 % | 33 % |
Beide Kurven zusammen erklären das Missverständnis: Wer „42 % Spitzensteuersatz“ hört, denkt an die obere Kurve und rechnet mit der unteren. Die obere gilt aber immer nur für den nächsten Euro; was tatsächlich vom gesamten Einkommen abgeht, steht unten und liegt deutlich niedriger — bei 45.000 € sind es 20 %. Beide Sätze für dein eigenes Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Wo der Sprung wirklich lauert. Im Steuertarif nirgends — wohl aber dort, wo eine Leistung an eine Einkommensgrenze gebunden ist. Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden mit steigendem Verdienst angerechnet oder fallen an einer Kante ganz weg; in diesem Bereich kann von hundert Euro mehr tatsächlich fast nichts ankommen. Das ist der reale Kern, aus dem der Irrtum über die Steuerprogression entstanden ist — nur betrifft er einen anderen Teil des Systems. Diesen Bereich rechnet Lohnt sich Arbeit? durch.
Gerechnet ist der Grundtarif auf das zu versteuernde Einkommen — nicht auf den Bruttolohn. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind nicht enthalten; sie senken den Betrag, der von einer Erhöhung bleibt, kehren sein Vorzeichen aber nicht um. Keine Steuerberatung.
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Abfindungsrechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/abfindung
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Was die Fünftelregelung wirklich bringt
Die Abfindungshöhe nach der Faustformel und die darauf entfallende Einkommensteuer — einmal mit der Tarifermäßigung des § 34 EStG, einmal ohne.
Die Fünftelregelung dämpft die Progression, sie halbiert die Steuer nicht. Sie wirkt umso stärker, je niedriger das übrige Einkommen ist: Wer im Abfindungsjahr wenig verdient hat, spart spürbar. Wer ohnehin im Spitzensteuersatz liegt, spart fast nichts — dort ist der Tarif bereits linear, und ein Fünftel mehr kostet genauso viel wie fünf Fünftel.
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie entsteht aus einem Sozialplan, einem Aufhebungsvertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder dem Angebot nach § 1a KSchG. Die Faustformel ist eine Verhandlungsgröße, keine Rechengröße — und ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
Kurz beantwortet
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG ausdrücklich eine Abfindung anbietet und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt — oder wenn ein Sozialplan oder Tarifvertrag es vorsieht. Meistens ist die Abfindung das Ergebnis eines Vergleichs.
Fallen auf die Abfindung Sozialabgaben an?
Nein. Eine echte Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Arbeitsentgelt — sie ist beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Steuerpflichtig ist sie dagegen vollständig, nur eben ermäßigt nach § 34 EStG.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht — der Anspruch bleibt bestehen. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde: Dann ruht der Anspruch nach § 158 SGB III, bis die Frist abgelaufen wäre, und ein Teil der Abfindung wird angerechnet.
Lohnt es sich, die Abfindung ins nächste Jahr zu verschieben?
Oft ja. Weil die Fünftelregelung an das übrige Einkommen des Auszahlungsjahres anknüpft, fällt die Steuer niedriger aus, wenn die Abfindung in ein Jahr mit geringem sonstigem Einkommen fällt. Der Rechner zeigt den Effekt, wenn du das zu versteuernde Einkommen entsprechend änderst.