Rechner · Alltag
Abmahnkosten-Rechner
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen fordern oft vierstellige Beträge — und stützen sich dabei auf einen Gegenstandswert, den das Gesetz für Privatpersonen gar nicht zulässt. § 97a Abs. 3 UrhG deckelt ihn auf 1.000 €, wenn die abgemahnte Person eine natürliche Person ist und das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwendet hat. Aus dieser Grenze folgt eine erstattungsfähige Gebühr im niedrigen dreistelligen Bereich statt im vierstelligen. Dazu kommt eine zweite Hürde für den Abmahnenden: Wer den Verletzten nicht benennt, die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet oder die Zahlungsansprüche nicht aufschlüsselt, mahnt unwirksam ab — und hat dann gar keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Was gefordert wird und was zusteht
Der Deckel wirkt am Gegenstandswert und damit vor der Gebührentabelle — er senkt die Forderung nicht anteilig, sondern stufenweise.
Steht im Abmahnschreiben, oft unter „Streitwert“ oder „Gegenstandswert“. Bei Filesharing-Abmahnungen werden regelmäßig 8.000 bis 20.000 € angesetzt.
Nur dann greift der Deckel von 1.000 €. Er gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber natürlichen Personen, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwendet haben.
Der Regelsatz beträgt 1,3. Ein höherer Satz ist nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig — bei einer Serienabmahnung ist er das erfahrungsgemäß nicht.
Für Privatpersonen ist der Gegenstandswert auf 1.000 € gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Ohne diese Grenze wären es 1.032,44 € — das ist der wirksamste Einwand gegen eine überhöhte Forderung.
Die Rechnung bildet die Regel ab, nicht deinen Einzelfall — Freibeträge und Sonderfälle können sie verschieben. Maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen Stelle. Dieser Rechner ist keine Rechtsberatung.
| Geforderter Gegenstandswert | 10.000 € |
|---|---|
| Deckel für Privatpersonen (§ 97a UrhG) | 1.000 € |
| Maßgeblicher Wert | 1.000 € |
| Einfache Gebühr | 93,00 € |
| Geschäftsgebühr (Satz 1,3) | 120,90 € |
| Auslagen und Umsatzsteuer | 46,77 € |
| Erstattungsfähige Abmahnkosten | 167,67 € |
Die Ersparnis beträgt 864,77 €. Der Deckel gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber natürlichen Personen, die das Werk nicht gewerblich genutzt haben — Schadensersatz für die Nutzung selbst kommt gesondert hinzu.
Der Rechner zeigt die erstattungsfähigen ANWALTSKOSTEN. Der Schadensersatz für die Nutzung selbst kommt gesondert hinzu und ist vom Deckel nicht erfasst — bei Filesharing wird er häufig nach Lizenzanalogie berechnet und macht einen erheblichen Teil der Gesamtforderung aus. Nicht abgebildet sind die Sonderfälle des § 97a Abs. 3 Satz 4 (Deckel greift nicht, wenn er nach den Umständen unbillig ist), die abweichenden Regeln für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 13 UWG und die Frage, ob die Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Eine Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden: Sie gilt dreißig Jahre und begründet bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe. Keine Rechtsberatung.
Der zweite Hebel: der Gebührensatz
Der Gegenstandswert ist für Privatpersonen bei 1.000 € gedeckelt — an ihm lässt sich nichts mehr drehen. Beweglich bleibt der Satz der Geschäftsgebühr, und ein Satz über dem Regelsatz von 1,3 setzt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus, die bei einer Serienabmahnung selten vorliegt.
| Satz der Geschäftsgebühr | Erstattungsfähig |
|---|---|
| 0,5 | 66,40 € erstattungsfähig |
| 0,8 | 106,24 € erstattungsfähig |
| 1,3 | 167,67 € erstattungsfähig |
| 1,8 | 223,01 € erstattungsfähig |
| 2,5 | 300,47 € erstattungsfähig |
Wo die Zahl endet
Der Rechner rechnet die Formel, nicht deinen Fall.
Zitieren
Sören Striewski: „Abmahnkosten-Rechner“. Klarbelegt. https://klarbelegt.de/rechner/abmahnkosten
Der Stand ist der Stand der Daten, nicht der Tag deines Abrufs — deshalb stehen beide da. Wer den Wert selbst übernimmt, zitiert zusätzlich die amtliche Quelle: Sie steht mit Lizenz und Datum unter jeder Tabelle und jeder Grafik dieser Seite.
Warum der Deckel vor der Tabelle greift
Die erstattungsfähigen Anwaltskosten einer Abmahnung: den geforderten Gegenstandswert, den nach dem Gesetz maßgeblichen Wert und die daraus folgende Gebühr samt Auslagen und Umsatzsteuer.
Der Deckel setzt an der richtigen Stelle an — am Gegenstandswert und damit VOR der Gebührentabelle. Das ist wirksamer, als eine fertige Gebühr zu kürzen: Weil die Tabelle stufenweise steigt, fällt eine Forderung aus einem Wert von 10.000 € auf die Gebührenstufe von 1.000 € zurück, und die liegt um ein Vielfaches niedriger. Wer eine Abmahnung bekommt, sollte deshalb zuerst zwei Dinge prüfen: ob der Deckel greift, und ob die Abmahnung überhaupt die formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllt. Fehlt eine der vier Pflichtangaben — Name des Verletzten, genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung, Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche, Hinweis auf eine überschießende Unterlassungserklärung —, ist sie unwirksam, und dann besteht überhaupt kein Anspruch auf Kostenersatz.
Der Deckel erfasst nur die Anwaltskosten für Unterlassung und Beseitigung, nicht den Schadensersatz für die Nutzung selbst. Bei Filesharing macht dieser Teil oft mehr aus als die Anwaltskosten. Nicht abgebildet ist auch die Ausnahme des § 97a Abs. 3 Satz 4: Der Deckel greift nicht, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Und der Rechner beantwortet nicht die wichtigste Frage — ob die behauptete Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Wie hoch dürfen Abmahnkosten für Privatpersonen sein?
Der Gegenstandswert für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ist auf 1.000 € gedeckelt (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Daraus folgt eine erstattungsfähige Anwaltsgebühr im niedrigen dreistelligen Bereich — auch dann, wenn im Abmahnschreiben ein Gegenstandswert von 10.000 € oder mehr steht. Voraussetzung ist, dass die abgemahnte Person eine natürliche Person ist und das Werk nicht gewerblich oder selbständig genutzt hat.
Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht in der vorformulierten Fassung, und meist sollte man das nicht. Die beigefügte Erklärung ist regelmäßig weiter gefasst als die behauptete Verletzung und gilt dreißig Jahre — bei jedem künftigen Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig. Üblich ist eine modifizierte Erklärung, die den Anspruch erfüllt, ohne über ihn hinauszugehen. Die Frist im Abmahnschreiben ist dabei oft sehr kurz gesetzt; ganz ignorieren sollte man sie trotzdem nicht, weil sonst eine einstweilige Verfügung droht.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnkosten und Schadensersatz?
Abmahnkosten sind die Anwaltsgebühren des Gegners für das Abmahnschreiben — sie sind gedeckelt. Der Schadensersatz ist die Entschädigung für die Nutzung des Werks selbst und wird meist nach Lizenzanalogie berechnet: was für eine Lizenz üblicherweise zu zahlen gewesen wäre. Dieser Teil unterliegt dem Deckel nicht und macht bei Filesharing-Abmahnungen häufig den größeren Anteil der Gesamtforderung aus.
Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Wenn eine der vier Pflichtangaben des § 97a Abs. 2 UrhG fehlt: der Name des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt; die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung; die Aufschlüsselung der geforderten Zahlungen nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz; und der Hinweis, falls die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Verletzung hinausgeht. Ist die Abmahnung unwirksam, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz — und der Abgemahnte kann seinerseits Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen.